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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Unterrichtszeit.

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^ Verschiedenheiten zeigen natürlich auch die andern deutschen Länder. Für denetlichen Unterricht nun, um den es sich hier allein handelt, scheint das vollendetestbensjahr das richtige zu sein. Treffend sprechen sich hierüber die Motive zu2l des unter dem Ministerium Bethmann-Hollwcg entworfenen Untcrrichts-MlS aus (die Gesetzgebung a. d. Gebiete des Unterrichtswescns i. Preußen v.

gg. Berlin 1869). Der Paragraph lautet (S. 204):Die Verpflichtung», Besuch der öffentlichen Volksschule beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahredauert bis zu dem der Vollendung des 14. Lebensjahres zunächst liegenden Ent-HiiigStmnin. Für Kinder, deren Wohnort über eine Viertelmeile von der SchuleM»t ist, beginnt die L-chulpslichtigkeit erst mit dem vollendeten 7. Lebensjahre."

die Motive dazu (S. 237) lauten:Nach allgemeiner Erfahrung haben Kinder>j, dem 5. Lebensjahre nur in seltenen Ausnahmcfällen die hinreichende körperliche«d geistige Reife erlangt, um mit Erfolg für ihre Ausbildung und ohne Gefährdungm körperlichen Entwicklung schon einen mehrstündigen, ununterbrochenen, geordneteniMmcht empfangen zu können." Vgl. die Art. Aufnahme und Schulzwang.

Auch in Betreff des Endpunctes sind die Bestimmungen sehr verschieden,ic landrcchtliche Bestimmung für Preußen II. 12. §. 46 lautet:Der Schulunter-U muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seel-rzaö die einem jeden vernünftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse,M hak." Dies gilt im allgemeinen noch jetzt als rechtliche Norm. In den ineistenillm wird aber für die evangelische Volksschule die Confirmation, also das 14. Lebens-ih als der Zeitpunct der Entlassung festgehaltcn, und dies gilt auch in den meisten«ißantischen Ländern. Das oben erwähnte preußische Ministerium beabsichtigtevon demsubjectiven Ermessen" des Seelsorgers unabhängige Bestimmung überai Eiitlassungstermin in das Unterrichtsgesetz aufzunehmcn. Man wird den Mo-la, (S. 238) wohl beistimmen:die Berechtigung zum Austritt aus der Ele-«arjchule kann nicht von dem subjectiven Ermessen des Pfarrers, für welcheskirbestehenden Gesetzgebung ein sicherer objectiver Anhalt fehlt, abhängig gemachtliibni. Die pädagogische Erfahrung spricht dafür, daß einerseits vor dem 14. LebenS-kl ein Abschluß der für das Leben erforderlichen Elementarbildung nicht erreichtM, kann und daß andrerseits ein über dieses Alter weit hinausgehendes Verbleibenier Elementarschule die letztere in der Lösung ihrer Gesammtaufgabe behindert unda las betreffende Individuum ohne wesentlichen Nutzen ist." Uebrigens vgl. d. Art.ilassung und Schulzwang.

Eine zweite Frage entsteht nach der Anzahl der Unterrichtsstunden. Auchn ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. In Deutschland werden wohlM die Nachmittage des Mittwochs und Sonnabends freigcgeben. Je nach den"stärken und dem Alter variirt die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden«Äk» 18 und 32. Es handelt sich nämlich außer der Berücksichtigung des Altersm>- ob sämmtliche Schüler der verschiedensten Altersstufen in einer einzigen oderr st m getrennten Elasten unterrichtet werden, ferner ob für individuelle Bedürfnisse» nie Hüteschulen, Fabrikschulen u. s. w. eingerichtet sind. Werden die verschic-s Altersstufen nicht getrennt, so ist die gewöhnliche Anzahl der wöchentlichen'- km 30, indem täglich 6 Stunden gegeben werden und die beiden freien Nach-r,zc mit je 3 Stunden ausfallen. Doch werden die Anfangsclassen auch wohl-ne Zeit beschäftigt, was jedenfalls sehr rathsam ist, und auf die vollen Schultage, c» nicht selten nur 5 Unterrichtsstunden. Werden dagegen die Schüler getrennt-dem Alter oder der Befähigung, so können die einzelnen Elasten von einem Lehrer-Mich nur eine geringere Anzahl von Lehrstunden erhalten. In dieser Trennung»Altersstufen verbunden mit vermindertem Unterrichte der einzelnen hat man dieM dem Namen der Halbtagsschulen übliche Einrichtung. Dieselben sind inmannten Buche von Goltzsch (Einrichtung und Lehrplan für Dorfschulen w.)

.. Grunde klarer pädagogischer Einsicht mit der Lebendigkeit und Wärme einer-n innerlichen Ucbcrzeugung empfohlen worden. Dennoch werden sie vielfach in^staatlichen Reglements nur als ein Nothbehelf angesehen, so daß sie nur unterMnenden Bedingungen oder nur als Ausnahme stattfinden sollen, auf deren baldige«ung hinzuwirken sei. Tie Hauptfrage hat übrigens in dem Artikel Halbtags-