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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Unterrichtssprache.

Unterrichtszeit.

mächtig sind und die deutschen Kinder wohl auch den slavrschen Dialekt sich mamanehaben (Centralblatt. 1868. S. 434). In Oesterreich bestehen utraquistische SM,in diesem Sinne nicht, da man stets nur die eine Sprache gerade beim Beginn kiUnterrichts berücksichtigt (Helfert, a. a. O. S. 302). Der Erfolg dieses Systemist kein günstiger. Durch nationale Agitationen und durch klerikale, antideMEinflüsse ist in beiden Staaten, namentlich aber in Oesterreich, den bestehenden Gesetzeüber die Unterrichtssprache in Gegenden und Ländern mit gemischter Bevölkern»vielfach Eintrag geschehen.

Es wurde schon berührt, daß die Einheit eines Culturstaates schon wegen inGemeinsamkeit seiner Interessen und damit seine Wohlthateu, Vortheile und Rechallen Angehörigen zutheil werden, jedenfalls fordere, daß die Sprache desjenige,Stammes Gemeingut aller Bewohner werde, der durch Bildung überhaupt, dmGewerbefleiß, Industrie, Handel, Kunst und Wissenschaft eine hervorragende Stelln»einnimmr; daß demnach in den Bildungsanstalten seine Sprache gelehrt und thcilszur besseren Kenntnis derselben, theils weil die in der Ausbildung zurückgeblieb»,anderen Landessprachen für wissenschaftliche Zwecke nicht ausreichen, auch als UMrichtssprache verwendet werde. Nun sind die Deutschen in Deutschland, Oestemneinbegriffen, das eigentliche Civilisatiouselement. Dagegen wendet man zwar eindaß die anders redenden Völker bisher nicht in der Lage waren, ihre NationMund namentlich ihre Sprache auszubilden. Aber dies ist ein vollständiges Verwechselnvon Mittel und Zweck. Eine gebildete Sprache ohne ein gebildetes Volk ist uiidenkbinDie Deutschen waren schon ein berühmtes Volk, als sie an die Ausbildung ihreSprache noch gar nicht dachten, sondern ihre zum Theil heute noch ausgezeichnete,Werke lateinisch oder französisch schrieben. Wir kommen daher auf den Schluß, dasdoch eigentlich nicht die Sprache die Nationalität ausmache, wenigstens nicht alleinDas beweisen auch die Juden, die trotz der verschiedenartigsten sprachen, deren siesich bedienen, doch eine besondere Nation bleiben, so kann nun auch umgekehrt diedeutsche Sprache allein nicht germanisiren. Das ist so oft und so vielfach gesagtworden, daß man meinen sollte, es müße auch den Agitatoren des so oft betrogeneVolkes klar werden, wie das Gezänk um die Unterrichtssprache zum Nachtheil ihreeigenen Nation ausfällt, wenn sie eben nicht von Eigennutz und Selbstsucht geleit,würden. Wir meinen aber keineswegs, daß es nothwendig sei, die Sprachen deandern Nationen, die zwischen und neben den Deutschen wohnen, mit Stumpf u.Stiel auszureuten; vielmehr muß es Pflicht der mit der Leitung des Schulwesensbetrauten Behörden sein, die Sprache jeder Nation zu schonen und zu pflegen, so weitsie mit dem tiefinnersten Gcmüths- und Seelenleben, mit ihrer Religion in Bezieh»,,steht; dort aber, wo Fortkommen, intellectuelle Bildung, Befähigung zu Amt unyGeschäft in Frage gestellt sind, dafür zu sorgen, daß auch die eine andre, wenig,fortgebildete Sprache redenden und nur auf einen engen Raum beschränkten National,täten befähigt werden, die Cultursprache des gemeinsamen Vaterlandes mit Vortheizu gebrauchen.

Unterrichtszeit. Nur ein bestimmtes Lebensalter und während desselben nur-eine gewiße Anzahl von Tagesstunden kann für den unmittelbaren Unterricht in An-spruch genommen werden. Zu ermitteln, welches diese Zeit nach den gesetzlichen D-stimmungen und welche nach den Grundsätzen einer gesunden Pädagogik unter gleiq-zeitiger Berücksichtigung des Unterrichtszweckes und der Lebensverhältnisse als die angmessenste anzusehen sei, ist mit Beschränkung auf die Elementar- und Volksschule -der Zweck dieses Artikels.

Die erste Frage ist: wann soll der Unterricht begonnen werden? Die Bestimmungdes preußischen Allgemeinen Landrechts (II. Tit. 12. §. 43), welches die allgemeinSchulpflicht ausspricht und die entsprechende Bestimmung (§. 1) des Generalla»schulreglements von 1763 aufnimmt, lautet:Jeder Einwohner, welcher den nothigeUnterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist jchmdi,dieselben nach zurückgelegtem 5. Jahre zur Schule zu schicken." Trotz dieses Par.graphen ist gerade der Anfangspunct je nach den älteren provinciellen Bestimmimgein den verschiedenen Landestheilen Preußens sehr verschieden ^geblieben. (Die einzelne,Bestimmungen s. b. Rönne, das Unterrichtswesen d. preuß. Staats. I. 560 ff.)