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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Ilnterrichtsgcgenstande.

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ibm genommen wurde, zu. Daraus folgt aber keineswegs, daß ciue Abtrennung dieserW'tosfe von dein übrigen Geschichtsunterrichte nicht statthaft wäre. Aus den: Er-Äungszwecke folgt, daß der sittliche Gedankenkreis zum Mittelpuucte des gestimmten-Me» Innern gemacht werden soll. Ein Unterrichtsfach, dessen Stoff ganz inner-st dieses Gedankenkreises liegt und seiner Gestaltung am ausschließlichsten und un-mittelbarsten dient, hat sicher eine selbständige Stellung zu beanspruchen. Daß dieserAofs in anderer Hinsicht einem großem Ganzen angehört, kann keinen Grund dagegenrigebcii, sondern nur erwünscht sein, weil sich daraus die Möglichkeit ergicbt, dent,rch den Religionsunterricht gebildeten Gedankenkreis in innige Verbindung mit demübrigen Geistesinhalte zu setzen.

Das Resultat lautet: Es giebt zwei Gruppen von Unterrichtsfächern, die historischemd die naturwissenschaftliche; zu jener gehören Religion, Geschichte, Sprache, zu dieserKimkunde, Mathematik und Rechnen, Zeichnen und Turnen, zu beiden Geographie.

Bisher wurden die zur Erreichung des Unterrichtszweckes nothwendigen Unterrichts-zigenstände vom Standpuncte der allgemeinen Pädagogik besprochen. DieÄderungen derselben der Individualität des Schülers gemäß zu modificiren, liegt derseriellen Pädagogik ob. Die Individualität des Schülers ist theils durch dieBeschaffenheit seiner Anlagen, theils durch die äußern Verhältnisse bestimmt, unter«eichen das Erziehungsgeschäft an ihm vollzogen wird. Auf diesen individuellen Ver-schiedenheiten beruht der Unterschied der allgemein bildenden oder Erziehungsschulen:t,S Gymnasiums, der höheren Bürgerschule (Realschule) und der Volks-schule. Keine von ihnen wird eines Unterrichtsgegenstaudes entbehren können, dessen-Mhwendigkeit aus dem Zwecke des erziehenden Unterrichts überhaupt folgt; aber derllmsang, in welchem die einzelnen Fächer zu betreiben sind, sowie die Art ihrer Be-imdlung wird für jede der drei Schulgattungcn eine verschiedene sein.

Es ist zunächst ein rein äußerliches Moment, auf welchem der Unterschied der all-zmein bildenden Schulen beruht: die Länge der Schulzeit oder, genauer gesagt,iie Länge der Zeit, welche für die Erwerbung einer allgemeinen Bildung gestattet ist.ilm ungünstigsten sind in dieser Beziehung diejenigen gestellt, welchen für die ErreichungsM Zweckes nnr die Zeit des schulpflichtigen Alters, also die Knabenzeit bis zumilllcndcten 14. Lebensjahre gegönnt ist. Es eröffnet sich ihnen zwar später noch manchezufällige Gelegenheit eines Fortbildungsunterrichts; derselbe kann jedoch nur die Er-pltung und Ergänzung des in der Schule erworbenen Wissens zum Zwecke haben,ssekiirzer mm die Zeit ist, in welcher die Volksschule ihre Aufgabe zu lösen hat,ksio mehr ist es ihre Pflicht, diese Zeit auszunutzcn, desto mehr ist es eine Pflichtimr, denen die Organisation der Volksschulen obliegt, eine solche Einrichtung derselbenils Norm anzusehen, bei der das möglichgrößte Resultat erzielt werden kann, jedeEinschränkung der Verhältnisse, unter denen die Volksschule zu wirken hat, als einuchwendiges Nebel zu betrachten.

Was nun die Unterrichtsgegcnständc anlangt, die jeder der drei Schulgattungenichllc», so folgen aus den Zollgrenzen, an welche jede der drei Schulen gebunden ist,Nächst zwei negative Bestimmungen.' Es darf 1) in keiner «schule ein Unterrichtsstoff»d eine Behandlungsweise dieses Stoffes zugelassen werden, die dem mit dem Lebens-En zusammenhängenden geistigen Standpuncte der Schüler nicht entspricht, und 2)

Unterricht in irgend einem Gegenstände begonnen werden, der sich innerhalb derWmm Zeitschranken nicht bis zur Erreichung des Zweckes, um dessen willen er inksi Unterrichtskrcis ausgenommen zu werden verdiente, fortführen läßt. Trotz ihrerM negativen Natur sind diese zwei Bestimmungen schon wichtig genug. Aus ihnen«zt z. B., daß die Volksschule auf den Unterricht in fremden Sprachen und auf eintiwnstrirendes Verfahren in der Geometrie verzichten muß. So bedeutungsvoll

auch derartige Konsequenzen sind, müßen wir uns doch noch nach solchen Merk-mal der drei Schulgattungen oder vielmehr ihrer Schüler Umsehen, aus denen sichW sowohl ergiebt, worauf der Unterricht in ihnen zu verzichten hat, sondern vielmehr,Amis er nicht verzichten darf. Fragen wir demgemäß, welche Schüler ihrer allge-Mmm Bildung den längsten Zeitraum widmen können, welche sich mit der Zeit bis zumMagklegten 14. Lebensjahre begnügen müßen, und welchen ein mittlerer ZeitraumMattet sei, so wird im allgemeinen hierauf folgende Antwort gegeben werden müßen: