Untcrrichtsfrcihcit.
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Wi Kinder durch seine Organe prüfen zu lassen, ob sic die erforderlichen Kenntnissemt Fertigkeiten sich angeeignet haben.
g. Wer hat das Recht, Unterricht zu ertheilen? Im Allgemeinen ist dieMort hierauf schon bei der zweiten Frage gegeben: nur derjenige darf unterrichten,kn der Staat ausdrücklich oder stillschweigend als geistig und sittlich zum UnterrichtenkAigt anerkannt hat. Es ist also mit geringen Ausnahmen der berufsmäßig ans-Mdcte Stand der Lehrer und Lehrerinnen, welcher zum Unterrichten berechtigt ist.Diese berufsmäßige Ausbildung geschieht aber in der Hauptsache nach staatlichen Ver-schaltungen und selbst diejenigen, welche von solchen Anstalten nicht Gebrauch machenAuen oder wollen, haben sich über ihre Befähigung zum Unterrichten durch eineswtliche Prüfung auszuweisen oder, wo solche Prüfung etwa als überflüßig angesehen«rdc» kann, doch die Erlaubnis der Staatsregicrung zum Unterrichten nachzusuchcn.km Grenze findet diese entscheidende Staatsaufsicht abgesehen von dem Recht derMilie nur in zwei Factoren: sie kann und darf erstens sich nicht herausnehmcn, denmateriellen Inhalt des wissenschaftlichen Lehrstoffs schlechthin zu bestimmen, und zwei-W findet sie eine Grenze an einer ähnlichen Freiheit, welche der Entwick-lung des religiösen und kirchlichen Gcmeingesühls zugcstanden werden muß. Zwarkchicht sich der religiöse Unterricht innerhalb der Cnlturstaaten nur auf dem BodenWnimter religiöser und kirchlicher Ueberlieferungen, deren schlechthinige Verneinungkkr frivole Untergrabung in dem Jugendbewußtsein auch mit den Forderungen derTätlichkeit und des Staats sich nicht vertragen würde, und nur innerhalb dieser reli-giösen Ueberlicferung darf sich der öffentliche Religionsunterricht bewegen. Aber b e-leegen darf er sich allerdings innerhalb dieser Grenzen; vielmehr diese Bewegung ihmz» untersagen ist unmöglich, und ohne dieselbe würde z. B. die große Kirchenrefor-mtion mit ihren Wirkungen auf den Jugcndunterricht nicht möglich gewesen sein.Liese belebende Bewegung kann der «Staat nicht unterbrechen; vielmehr hat er sogarwf die berechtigte Vielgestaltigkeit des religiösen Gemeindebewußtseins Rücksicht zuaebinen oder mit anderen Worten: er hat die Pflege desselben in seinen UnterrichtMzuuehmen. Dies ergiebt sich ebenso ans dem umfassenden Zwecke des Staats wieauS dem innigen Zusammenhänge zwischen Erziehung und Unterricht, und welcherUnterricht sollte wohl erziehender sein, als der Religionsunterricht! Hieraus erhelltakr die Monstrosität des neuerdings mehrfach verlangten, ja in einzelnen Staaten (z. B.iu Holland) ins Werk gesetzten religionslosen Unterrichts in den öffentlichen Schulen.Zu welchen Zuständen solche Verirrungen führen, zeigt eben das Beispiel des genanntenStaats. Aber auch von einein andern Gestchtspuncte aus ist klar, daß die öffentlichenIluterrichtsanstalten den Religionsunterricht unmöglich von sich ausschließen können,che nicht nur der Jugend einen tödtlichcn Schaden beizubringen, sondern auch denAaatszweck zu gefährden. Ist der Staat auch, wie schon bemerkt, weder im Stande»ech berechtigt, die Entwicklung des religiösen Bewußtseins zu regeln, so würde er dochi» diesem Bezüge zur Ohnmacht herabsinken, wenn er die Leitung und Entwicklung' Iben, namentlich bei der Jugend/ organisirten Körperschaften überließe, welche außer-des eigentlichen Staatslebeus stehen oder gar eine Stellung über dem Staateben. Es ist selbstverständlich, daß die Kirchen eine große Theilnahme an derUnterweisung ihrer jugendlichen Angehörigen haben und daß sie diese Theil-«hnie durch eine irgendwie geregelte Mitaufsicht zu bethätigen nothwendig beanspruchenEen. Besitzt aber eine Kirche eine Organisation, welche über die einzelnen StaatenMausgreift und in ihr das Streben nach einer bestimmten Herrschaft über das LebenMben wach ruft, so ist leicht einzusehen, wie gefährlich es sein würde, einer solchenMnossenschaft den Religionsunterricht der Jugend zu überlassen. Also kann nur derEat durch seine Organe und durch die von ihm, wenn auch unter Mitwirkung derMche gebildeten und beaufsichtigten Personen diesen wie den übrigen Unterricht leiten,ideim aber der Staat die Leitung dieses einzelnen Unterrichtszweigs sich VorbehaltenE und nicht an eine kirchliche Genossenschaft abtreten darf, zumal sofern dieselbe mitM Organisation ganz außerhalb des einzelnen Staats steht und ihre Weisungen vonMin auswärtigen Mittelpunctc erhält, so versteht sich um so mehr, daß er an der-migx Genossenschaften nicht das Recht zur Stiftung und Leitung von Schulen über-!>Ht einräumen kann, ohne sich die eingehendste Aufsicht über dieselben vorzubehalten.