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Unterrichtsfreiheit.
nur so weit wie sein Vermögen; er kann und soll den erziehenden Einfluß der Familieund ebenso den Einfluß, den die Umgebung und der Umgang des Kindes auf dessenErziehung ausübt, nicht abschneidcn. Aber von dem Augenblicke an, wo das Kindfähig ist, zum Selbstbewußtsein und selbständigen Willen ausgebildet zu werdender Staat eine bestimmte und planmäßige Einwirkung auf dessen Bildung in Ans'pM,zu nehmen und ins Werk zu setzen. In wie weit er einen Thcil dieser Sorge derfreien Thätigkeit Einzelner oder bestimmter Körperschaften überlassen will und dmdas hängt zunächst immer von dem gesammten Staatszwecke ab, dessen Erreichumnirgends beeinträchtigt werden darf. Sind diese Betrachtungen richtig, so laßt sich duFrage nach der Unterrichtsfreiheit nicht einfach beantworten, sondern sie löst sichin bestimmte Unterfragen aus, welche besonders erledigt sein wollen, bei richtiger Ant-wort aber schließlich harmonisch zusammenlaufen.
1. Wer hat das Recht auf Unterricht und wie weit hat er diesesRecht? Die Antwort ist einfach, daß jeder Unmündige während seiner geistigenBildungsperiode das Recht besitzt, so weit unterrichtet zu werden, als er dessen zur Be-hauptung eines selbständigen Daseins im Staate bedarf. Richtig sagt Frohschammer(Deutsches Staatswörterbuch Th. III. S. 432): „Daß alle Menschen gleichesRecht auf Bildung haben, ist theoretisch richtig und läßt sich auch praktisch zur Gel-tung bringen; daß aber alle ein Recht auf gleiche Bildung haben, läßt sich wedertheoretisch begründen, noch könnte dieses Recht, wenn es wirklich vorhanden wäre, obregänzliche Auflösung des Staates zur Durchführung kommen." Allen also muß emUnterricht zugänglich sein, welcher jedem unbedingt Noth thut, um ein menschenwürdigesDasein zu führen und sich innerhalb seines Volks und Staats als ein sittlich thätigesGlied des Ganzen zu erweisen; der über diese Stufe hinausgehende Unterricht aber,kann nur nach Maßgabe des jeweiligen Zustandes der Gesellschaft eingerichtet und aufdie einzelnen Glieder derselben vertheilt werden. — Die obige Antwort ist aber nichtso zu verstehen, als ob das Recht auf Unterricht nur auf Seite des Einzelnen, die ^Pflicht zu unterrichten nur auf Seite des Staats stünde. Wie viel mehr jedes Rechteine entsprechende Pflicht einschließt und umgekehrt, so ist der Staat auch berechtigtseine Angehörigen zu unterrichten, und die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder unter-richten zu lassen; oder mit anderen Worten: dem allgemeinen Rechte auf Un-terricht steht ebenso allgemein der Schulzwang gegenüber (s. d. Art,Schulzwang).
2. Bei wem hat der Einzelne das Recht sich unterrichten zu lassen?Nur bei dem geistig und sittlich hierzu Befähigten. lieber das genügende Maß dieserBefähigung ist aber nur deo-Staat durch seine Organe im Stande zu urtheilen, theils^weil er, wenn auch nicht ohne Mitwirkung der Kirche und der Wissenschaft, das all-1gemeine Maß der sittlichen und geistigen Tüchtigkeit seiner Angehörigen ausdrückt undregelt, theils weil er gehalten ist, die Mittel zu der erforderlichen allgemeinen Bildungvorzubereiten und darzubietcn. Niemand also darf sich seinen Unterricht bei denjenigenholen wollen, denen der Staat die Fähigkeit zur Unterrichtsertheilung entweder nickzuerkannt oder sogar aberkannt hat. Dies erhellt auch noch aus einem andern Glsichtspuncte. Die geistige Erziehung des unmündigen Menschen gehört zu den schmrigsten Aufgaben; diese große Aufgabe kann nur von solchen gelöst werden, welche siidieselbe sich besonders und auf geordnetem Wege ausgebildet haben, und zwar kandiese Ausbildung nur in staatlich eingerichteten und geleiteten Anstalten geschehen, odnder Staat muß wenigstens über die anderweitig erlangte pädagogische Ausbildung seinUrtheil abzugeben haben. — Die strenge Folge des Vorhergehenden würde allerdingsein, daß der Staat den Unterricht jedes einzelnen Kindes in seinen Anstalten zu herlangen berechtigt und verpflichtet ist. Allein die Staatsregierung ist befugt, von dieseForderung soweit abzusehen, als sie voraussetzen darf, daß die Kinder anderweitig gnügend ausgebildet werden, und sie macht von dieser Befugnis zu ihrer eigenen istleichterung wie im Interesse der individuellen Freiheit einen angemessenen GebrauchSo überläßt es der Staat denjenigen Familien, denen er ein genügendes Bildungs-interesse und ein ausreichendes Urtheil über die nothwendige Bildung ihrer Angehörige,zuzutrauen berechtigt ist, den Unterricht derselben entweder mit eigener Kraft oder dum,private Hülfe zu bestreiten, und behält sich nur das Recht vor, die privatim unternch-