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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Taubstunniienbildung.

legt. Eine Schrift von PriesterAnleitung zur Behandlung taubstummer Kinderihrem ersten Alter bis zum Eintritt in die Tst.-Anstalt für Eltern, Lehrer und km>>.liche, Wiesbaden 1857" wurde allen Volksschulbibliotheken kostenfrei einverleibt undgab die populär geschriebene Anleitung, inwieweit in den Volksschulen dem Svracki-unterricht vorgearbeitet und das Kind zum Schreiben, Rechnen, Zeichnen anaelei^werden könne. ^

Die Schulpflicht für den Besuch der Ortsschule anzuordnen, kann nicht als eineHärte für die Eltern aufgefaßt werden, mit größerein Rechte als eine Erschwerungdes Schuldienstes. Man verlangt damit nicht mehr, als was von jedem hörendenKinde verlangt wird. Anders ist es mit der Verpflichtung aller tst. Kinder zum Beiuckeiner Tst.-Anstalt. Eine solche ist im K. Sachsen durch das Gesetz, das Volksschul-wesen betr. vom 26. April 1873 8 4 ausgesprochen (nicht vollsinnige Kinder sind mhierzu bestimmten öfftl. oder Privatanst. uutcrzubringen") und neuerdings in Weimarund Oldenburg durch das Gesetz vom 28. Mai 1874, bzw. vom 18. Januar 187ö(vgl. Keller 1876 S. 453 u. 639), selbstverständlich mit der Einschränkung, wofernnicht nachweislich für eine besondere Erziehung und Ausbildung anderweit genügendgesorgt sei; die Anordnung wird aber nur in dem Falle nicht unbillig erscheinenkönnen, daß dadurch den Eltern keine zu großen Kosten erwachsen und daß für letztereaufzukommen eventuell die Ortsgemeinde, der das tst. Kind angehört, der Amtsverbandder Communalverband und die Staatskasse verpflichtet werden. Unter dieser Voraus-setzung ist der Staat als eine öffentl. Gewalt, die für die Sicherheit der ihr Ange-hörigen zu sorgen hat, zum Erlaß eines solchen Gesetzes gewiß berechtigt. Es istkaum anders zu erreichen, daß die Zahl der nicht gebildeten Tst. abnimmt, die sichnoch immer auf einer unerträglichen Höhe hält, auch in Preußen, wo die Volkszählungvon 1871 ein Vorhandensein von 24,488 Tst. constatirte, darunter 6501 im Alter von716 Jahren, von denen nur 2250 in Tst.-Anstalten, 1406 von Ortsschullehrernunterrichtet wurden und 2845 ohne jede Unterweisung aufwuchscn. Eine ausreichendeSorge für dieselben ist dort bisher nur in Nassau, Hannover und Schleswig-Holsteinauf Grund oder an der Hand früherer Verordnungen erreicht, also in Provinzen, dieerst seit 1866 preußisch geworden sind. Die bloße Verpflichtung, die den Schulvor-ständen auferlcgt wird, von dein Vorhandensein tst. Kinder an einer bestimmten Stelleund zu bestimmter Zeit eine Anzeige, bzw., was durchaus geboten sein muß, eine Fehl-anzeige zu machen, reicht nicht aus, auch nicht die sowohl den Vorstehern der Tsi.-Anstalten wie allen Geistlichen und Lehrern anheim gegebene Mahnung an die Eltern,ihre tst. Kinder einer Tst.-Anstalt zu übergeben, wofern nicht die Unterstützung hinzu-tritt aus öffentl. Mitteln für die Ausgaben, die den armen Eltern aus dem Aufenthaltihrer Kinder in der gedachten Anstalt erwachsen, und ernstliche Fürsorge durch Errichtungvon Anstalten nach dem Bedarf getroffen wird, daß jedes tst. Kind rechtzeitig aus-genommen werden kann. Ein solches Ziel wird sich erst nach und nach erreichenlassen; aber die deutsche Schule vermag es eher als die französische, weil sie keinerkostspieligen und deshalb die Verallgemeinerung der Tst.-Bildung behindernden Inter-nate d. h. geschlossener Anstalten wie jene bedarf, ja dieselben für die Lösung ihrerbesonderen Aufgabe minder ersprießlich erachtet, die sie in die Beibringung der Laut-sprache setzt. Leben die tst. Kinder, sagt Sägert, der Jubilar unter den preußischenTst.-Bildnern, in Familien zerstreut, höchstens zu zweien in einem Hause, so habensie dadurch tägliche Veranlassung, sich mit vollsinnigen Menschen in der Wortsprachezu verständigen und sich im Gebrauche derselben zu befestigen. Auch der erziehlicheEinfluß eines Internats kann durch das Leben in geeigneten Familien vollständigersetzt werden, wenn man die rechte Auswahl trifft und die gehörige Controle übt.Das Kind bleibt eher in den Gewohnheiten der Lebcnskreise, denen es angehört, findeteher eine individuelle erziehliche Behandlung und unter Umständen durch die Gewöhnung,sich als Theil der Familie anzuschen und an den täglichen Geschäften des Hausestheilzunehmen, selbst eine Vorbereitung für seine spätere berufliche Wirksamkeit undes wird ihm die Rückkehr an den heimischen Herd und das Ergreifen eines Berufs er-leichtert. Orte, an denen längere Zeit Externate für die Tst. bestanden, erhalten nachund nach eine Gemeinde verständiger, mit den Bedürfnissen der Tst.-Erziehung bekannterPflegeeltern aus den Schichten des mittleren Handwerkerstandes und unter denselben