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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Taubstummenbildung.

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»kr grade hier noch nicht genügende. Auch ein in Hannover cingeschlagcncr Weg,Ke Vorbereitung für das Tst.-Lehrfach zu erleichtern, ist zu empfehlen. Tort erhältkr zur Ausbildung angenommene Seminarist 1200 Mark jährliche Besoldung mitkn Rechten und Pflichten eines ständigen Hülsslehrers der Anstalt und die Zusicherung,kn ihm die Zeit des AusbildungScursus rücksichtlich seiner Ancicnnetät im Schuldienste,'ikrhiiupt angercchnet wird. Vgl. Keller a. a. O.'l878 Nr. 30.

Endlich muß für die Erreichung des oben angegebenen Zieles innerhalb fünf JahrenMousgcseht werden, daß die taubstummen Schiller bei ihrer Aufnahme in die Tst.-AnstaltKreits einen gcwißen Grad von Erziehung und Vorbildung erhalten haben und daßKe Anstalt in allen ihren Bemühungen von den Familien unterstützt wird, in denenKe Zöglinge während des Lehrcursus untergebracht werden. Die Erziehung desxst.-Kindes liegt zunächst dem elterlichen Hause ob und da dieselbe nach ihrerphysischen und sittlichen Seite schwieriger ist als die der hörenden Kinder, so ist darüberkinc Belehrung nothwcndig, wie die Familie erziehlich auf taubstumme Kinder von demAugenblicke emwirken kann, wo sic die schmerzliche Gewißheit des Leidens erhaltenHai. TaS ist in verschiedenen Anleitungen geschehen, z. B. von Jägerüber die Behand-lung, welche taubstummen und blinden Kindern vom Entstehen ihres Gebrechens biszum 8. Lebensjahre zutheil werden sollte," und jede größere Anstalt wird durch ihreigenstes Interesse getrieben, sich periodisch durch derartige Schriften mit dem Publicumin Verbindung zu setzen, aus welchem sie ihre Zöglinge erhält. Es handelt sich da-ki nicht allein um die Anweisung, wie man die Taubstummheit erkennt und wie demnicht tanbgebornen, sondern erst durch Krankheit taubgewordencn Kinde die Sprache,Kren cs sich schon bediente, dadurch erhalten werden könne, daß man ihm recht häufigzu Gesicht spricht und es so bald wie möglich in eine Tst.-Anstalt bringt, sondern auch,wie inan den körperlichen, intellcctuellen und sittlichen Gebrechen, welchen taubstummeKinder mehr als vollsinnige anheimfallen, vorznbcugen vermöge, daß man bemüht sei,rechtzeitig den schleppenden Gang, die schlaffe Glieder- und Körperhaltung, das Mund-aiifsperreii, die sinnlosen Geberden, das widrige Geheul, den schnaufenden Athcm u. s. w.ibznstellen, dem Kinde gute Ernährung, frische Luft, Bewegung im Freien, wohlgesittete Ge-spielen zu verschaffen, der Stärkung der Brust und Lunge, der Schonung des Augesals des dein Taubstummen kostbarsten Guts besondere Aufmerksamkeit zu schenken, es zumGehorsam und Fleiß, zur Reinlichkeit, Freundlichkeit, Dienstfertigkcit, Wohlthätigkeit,Achtung vor fremdem Eigenthnm zu gewöhnen, die geistige Thäügkeit anznregen unddurch eine natürliche Gcberdensprache zu nähren, das religiöse Gefühl zu wecken undkn Keim der Gottesfurcht zu legen, ans die besonderen Fehler der Taubstummen zuechten und ihnen cntgegenzuwirken, also die vorherrschende Neigung zur Sinnlichkeitdurch Beförderung freier und andauernder Selbstthätigkeit, durch Anhaltung zu allerleiHandarbeiten in Haus und Feld, in Stube und Wcrkstätte, durch Gewöhnung an Ent-behrungen und an Ertragung von Schmerzen, an Mäßigkeit und Genügsamkeit zu be-kämpfen, die Schamhaftigkeit und Wohlanständigkeit zu pflegen, dem Eigensinn und demMiötraucn, der Nachsucht und dem aufbrausenden Zorne zu wehren, und damit dieQuelle zahlreicher Fehler zu verstopfen.

Und wie das Haus durch eine erziehliche Thätigkeit vorarbeitet, so kann und soll»die Volksschule in unterrichtlichcr Beziehung, so kann und soll man die Geistlichenund Lehrer zur Vor- und Mitarbeit rufen wie auch zum Schutz gegen Roheiten und«Pott inmitten der Ortsgemeinbe (vgl. Hill, die Geistlichen und Schullehrer im DienstekI av?""^Mincn. Weimar 1869). In Weimar wurde 1828, im Regierungsbezirke! I Erstburg 1832, in Württemberg schon 1823 verordnet, daß die Taubstummen imMpflichsigen Alter die Ortsschule besuchen und daß die Lehrer sich wegen deren Be-handlung bei Tst.-Lehrern Auskunft suchen sollen. Den Schulbesuch taubstummerKinder in den Ortsschulen verlangen ebenso Verfügungen des Provincialschulcollegiumsder Rheinprovinz aus 1860, in der Provinz Preußen aus 1872 und andere. ImHkrzogthum Nassau sind schon 1820 und zuletzt wieder 1862 alle Volksschullehrerkrpslichlet, die taubstummen Kinder vom schulpflichtigen Alter an bis zum Eintrittm die Tst.-Anstalt zum täglichen Unterricht in der Volksschule, wenn auch nur aufslnzeliic^Ltunden zuzuziehen und sich derselben in christlicher Liebe airzunehmen und>>t die iLchulversäumnis derselben mit denselben Strafen, wie die der Vollsinnigcn be-