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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Taubstummenbildung.

von jeher gehabt, so würde sic schon längst ihre Methode tiefer haben begründen könne»und der Tst.-Unterricht würde im allgemeinen mehr auf wissenschaftlicher Grundliniestehen. Und wie für tüchtige Tircctcrcn soll für tütbtigc Lehrer und zwar in aus-reichender Zahl an jeder Anstalt gesorgt sein, so daß sic vor Ueberbürdung geschütztsind. Lolche zu gewinnen und einen besonderen Tst.-Lehrerstand zu begründen dan,hat jetzt das preußische Cultusministerium durch diePrüfungsordnung für Lbrerund Vorsteher von Tst.-Anstalten" vom 27. Juni 1878 (vgll Keller, deutsche Schutzgcsetzsammlung 1878 Nr. 35) den Weg gebahnt und durch die darin enthaltene Ver-fügung , daß die Befähigung zur Anstellung als Lehrer oder als Vorsteher an TsuAnstalten durch Ablegung einer Tst.-Lehrer- bezw. der Vorsteherprüfung vor besonderenPrüfnngscommissicnen erworben werden muß. Beides läßt den ernsten Willen er-kennen, das Tst.-Bildungswesen zu fördern und allen deshalb erhobenen berechtigtenForderungen endlich gerecht zu werden. Tie Prüfungscommissionen sind sachaemäf-zusammengcsetzt, da die Mehrzahl der Mitglieder derselben Fachmänner sind. Zuge-lassen werden zu der PrüfungGeistliche, Candidaten der Theologie oder Philologie, so-wie solche Volksschullehrer, welche die zweite Prüfung bestanden, sich mindestens'zweiJahre mit Tst.-Unterricht beschäftigt haben und sich über ihre bisherige ordnungsmäßigeFührung anszuweisen vermögen." Damit ist die bisherige Recrutirung der Tst.-Lehrerfast ausschließlich aus dein Stande der Elementarlehrer aufgegeben und werden fürdieselbe wissenschaftlich gebildete Männer genommen, was so zur Hebung des Standesbeiträgt, wie es eine Förderung der Wissenschaft der Tst.-Bildung verspricht. Tie ganzeEinrichtung und der Inhalt der Prüfung zeigt, daß man sich nicht mehr mit Routiniersbegnügen will. Sie ist eine theoretische und praktische; jene (eine schriftliche und münd-liche) erstreckt sich über alle Lehrgcgenstäude des Unterrichts und der Erziehung derTst. im Vergleich mit dem Unterricht der Vollsinnigcn; über die eigenthümliche An-schauungs-, Denk- und Ausdrucksweise der Tst., über Geschichte und Literatur der Tst.-Bildung , über die Lehrmittel und die specielle Methode des Unterrichts in der Aus-sprache, im Absehen und in der Gcsprächsführung; diese, die praktische, verlangt dieAblegung zweier Lehrproben in verschiedenen Fächern und Elasten, die voraussetzt, daßder Prüfling bereits im Tst.-Untcrrichtc thätig gewesen sei, was ohnehin bei der An-meldung durch Zeugnisse documcntirt sein soll. Vor allem aber zeigt die Anordnungeiner besonderen Vorsteherprüfung einen erheblichen Fortschritt. Man will selbständigeLeiter der Tst.-Anstalten, nicht mehr von Schulinspectoren und Seminardircctorenabhängige. Demgemäß sind die Forderungen gestellt, zunächst rücksichtlich der Zu-lassung es werden nur diejenigen zugelassen, welche die Tst.-Lehrcrprüfung bestandenund mindestens fünf Jahre im Tst.-Unterrichte als Lehrer thätig gewesen sind, so-dann rücksichtlich des Inhalts der Prüfung. In der theoretischen hat der Bewerberunter Clausur eine Uebersetzung aus der englischen und eine aus der französischenLiteratur des Tst.-Unterrichts unter Gestattung eines Wörterbuchs anzufcrtigen undmündlich nachzuweisen, daß er die in der Erziehung und dem Unterricht der Tst. zurAnwendung kommenden pädagogischen und didaktischen Grundsätze zu entwickeln ver-möge. Er muß ferner mit dem gegenwärtigen Standpuncte der Ohrenheilkunde, mitden wichtigsten Erscheinungen aus den: Gebiete der Akustik und den Hauptlehren derAnatomie und Physiologie der Sinnes- und Sprachwerkzeuge, sowie mit allen Sprach-gebrechen, wie Stottern, Stammeln, Lispeln oc. vertraut sein. Da wird es sich aller-dings empfehlen, die praktische Ausbildung an einer Tst.-Anstalt zu suchen, die ineiner Universitätsstadt gelegen ist. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber seineBefähigung zur Ausbildung von Tst.-Lehrern durch einen Lchrvortrag darzulegen, zuwelchem ihm das Thema vierzehn Tage vorher gegeben wird. Wie gesagt, durch dieseVerordnungen ist der Weg gebahnt, daß der Tst^Bildung Lehrer und Dircctoren zu-geführt werden, die ihrer Aufgabe vollständig gewachsen sind. Möge derselbe dadurchseine Fortsetzung erhalten, daß die Lehrer- und Directorenstcllen gnt dotirr und in Rang-stellung und Pflichtmaß sixirt werden, daß die Lehrer und Direktoren die Berechtigungauf Pension für sich und ihre Nclicten erhalten re., und zwar alles in der Weise, daßdarin ein Anreiz gefunden werden kann, sich der Tst.-Bildung zu widmen. Fortschrittesind auch in dieser Beziehung neuerdings warzunchmen, der Ruf nach Besserstellungder cfsenrlichen Lehrer aller Kategorien hat auch für die Tst.Lehrer Früchte getragen,