TauvstunimeiiLildnng.
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Uim» der Schüler gemischte oder ungemischte sein, was wie bei den Schulen derLellsmnigen hauptsächlich von den vorhandenen Geldmitteln abhangt; tst. Simul-ii,schule» haben bisher keine Beanstandung und Anfeindung gefunden, wenn durchAnstellung von Lehrern beider Conf. für den betr. Religionsunterricht und die Ein-iiibumg in den betr. Cultus genügend gesorgt ist. Wo aber, wie in der Rheinprovinz,me confessionelle Trennung stattfindet, ist ausdrücklich durch Statut (von: 8. JuliIS74) die Zulassung von Andersgläubigen ausgesprochen, conform den in Preußen fürdm Besuch der Volksschulen geltenden Gesehen. Was zuerst die Aufnahme in dieTst.-Schnle betrifft, so lassen wir natürlich etwaige statutarische Bestimmungen übertie Beschränkung der Schule auf die Einwohner eines bestimmt abgegrenzten Bezirkstei Seite. In Preußen hat die kgl. Musteranstalt in Berlin die Verpflichtung, alleKinder aus der ganzen Monarchie aufzunehmen. Wir fragen nur nach der körper-lichen und geistigen Qualifikation der Schüler. Da werden zugelasscn alle taubstumme«der durch hochgradige Schwerhörigkeit für den Besuch der gewöhnlichen Volks-schule nicht geeigneten Kinder, namentlich auch diejenigen, die erst im schulpflichtigenAlter das Gehör verlieren, ausgeschlossen von der Aufnahme aber sind und müßenderen Anstalten überwiesen werden alle blöd- und schwachsinnigstummcn, wie diesprachorganstummcn (die zwar hören aber nicht sprechen können) und alle Kinder mitunheilbaren oder sonst ihre Bildung verhindernden Gebrechen. Die Aufnahme ist ba-hn bedingt durch Beibringung von Zeugnissen über Taubstummheit und Bildungs-sühigkcit und weil bei denselben erfahrungsgemäß Jrrthümcr nicht ausgeschlossen sind,ms die Befugnis Vorbehalten werden, die erste Aufnahme als eine provisorische zubkhmdeln, die erst nach einer längeren Zeitfrist in eine definitive übergehen kann, nichtRinger alle sich in längerem Unterricht als gänzlich bildnngsunfähig erweisenden zuentlassen, wie alle infolge dauernder Krankheit nicht mehr bildungsfähig verbleibenden,Las ärztliche Zeugnis hat sich auszulasscn (wir nehmen die Oldenburger Vorschriftllm 17. Januar 1878) über u) das Taub- und infolge dessen Stummsein bczw. dieSchwerhörigkeit des Kindes; 1>) die Beschaffenheit der Taubheit, ob noch eine SpurM Gehör vorhanden und ob dieses periodisch stärker oder schwächer sei; e) dieUrsache der Taubheit, ob sie angeboren, ob erblich, ob sie durch körperl. Krankheiten,Mische Eindrücke wie Schreck, durch örtliche oder allgemeine Verletzungen und welcheentstanden sei? ä) das Lebensalter, in welchem die Taubheit zuerst bemerkt worden?e) die gegen die Taubheit schon angewendeten Mittel; t) den Gesundheitszustand so-Rhl des anfzunehmenden Kindes als der Eltern; Z-) die Bildungsfähigkeit, insbe-sondere die Fassuugs-, Urtheils- und Gedächtniskraft, etwaigen Stumpfsinn und ähn-liche Zustände. Sind alle diese Fragen genau und einsichtsvoll beantwortet, so erhältdie Anstalt mit diesem Zeugnis die Unterlage zur individuellen Behandlung des betr.Schülers, leider ist aber die Klage allgemein, daß die ärztlichen Zeugnisse in den Tst.-Anstalten längst allen Credit verloren hätten, weil die Aerzte mit seltenen Ausnahmen»nfähig seien, über das Vorhandensein der Taubstummheit und die Bildungsfähigkeit derdadon Betroffenen wohlbegründete Urtheile abzugebcn. Man wird daher gutthun, dieärztlichen Zeugnisse durch den Anstaltsarzt revidiren zu lassen und dessen Urtheil zu folgen,leidem die erforderlichen Kenntnisse vorauszusetzen sind und der fremden Einflüssen wenigerzugänglich erscheint. Die Militärbehörde hat eben sogar die beamteten Civilärzte ange-wiesen , sich m Aushcbungsangelegenhcitcn jeder Ausstellung von amtlichen Zeugnissenüber den Gesundheitszustand der Militärpflichtigen oder ihrer Angehörigen zu enthalten,veil dieselben mit denen der Militärärzte oft im Widerspruch ständen. Größeren Werthngt man in den Anstalten auf die Zeugnisse, welche von den Lehrern und Geistlichenbis Wohnorts, woher die Tst. kommen, ausgestellt werden, weil beide in der Lage seien,M betr. Kind längere Zeit zu beobachten und auch seine Taubheit und feine geistigenMagen zu prüfen. Wenn daher in Oldenburg neben dem ärztlichen ein Zeugnis»s Pfarrers oder Lehrers verlangt wird, über u) die geistigen Anlagen, die Gcmüthsartum etwaige besondere Neigungen, ll) die bisherige hänsl. Behandlung und Erziehung,es» etwa angewandten Unterricht und dessen Erfolge, so ist das nur zu billigen, nurdmfte es sich empfehlen, dies Zeugnis nicht bloß auf die genannten zwei Puncte zuMränken, sondern es auf die Mehrzahl der dem Arzte vorgelegten Fragen auszu-uchnen und Lehrer und Geistliche zu gemeinsamer Ausstellung desselben zn ver-