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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Straft.

ist dcm Kinde genug. Stur zur Aufrechthaltung gcwißer äußeren Ordnungen eigne»sich etliche hauspolizeilichc Gesetze. In der Schule ist eS schon anders. Der Lehrersteht hier theils unter einem von der Behörde gegebenen Schulgesetz, theilS muü crsich um der Gleichheit und des Beispiels willen nach festen, den Schülern bekannte»Normen richten. Aber doch waltet auch hier noch weit mehr Freiheit im Nachlasse»wie im Schärfere, als dies der bürgerlichen Behörde erlaubt sein kann, und zwar weilhier der Strafzwcck der Besserung den der Vergeltung überragt. Eben darum mühe»sich die pädagogischen Strafbedrohungeu mehr im allgemeinen halten. Dagegenmuß der Erzieher sich selbst die Regel setzen: drohe nicht, wo du die Drohung mvollziehen nicht gewiß bist. Leeres Drohen ist geeignet Glaube und Respect des Kruftsmit einander zu vernichten. Specicll angcdrohtc Strafen »wißen vollzogen werft»'Ausnahmen darf man sich nur in seltensten Fällen gestatten. Eine andere Regelist: nicht aufs Ungewiße strafen. Es muß das Vergehen als Thatfache fcstgestellt unddie demselben zu Grunde liegende Gesinnung, so weit möglich, erkannt sein, wem, Un-gerechtigkeiten sollen vermieden werden. Leichtgläubigkeit gegen Angebereien und Aus-wallunge» des Zorns fügen manches übereilte Unrecht zu und schwächen eben dieEntwicklung des Rechtssinnes in dcm Zögling; und es ist eine gefährliche Ausredewenn der Erzieher hernach jenen und sich damit beruhigen will, daß cr sagt: hast drles nicht diesmal verdient, so hattest du's ein andermal. Ferner: man findet jezuweilen in Familien und Schulen theils Lieblinge theils Aschenbrödel. Au jene»wird durch Augenzudrücken gesündigt, an diesen dadurch, daß man auch das Geringstenicht übersehen mag. Das macht die Begünstigten übermüthig und bei den Hiniaii-gesctzien drückt es allen Muth zu Boden. In der That, den Begabten und Liebens-würdigen ist gesünder, man nimmt es bei ihnen streng, hingegen wo ein dürftigerKnabe sich von den Kameraden allezeit verhöhnt sehen muß, da sollte der Erzieher destomehr Barmherzigkeit an ihn, üben, anstatt ihn noch weiter nicdcrzudrückeii. TerVollzug einer Züchtigung muß ferner in würdiger Weise geschehen, und daher sindzwei Abwege zu vermeiden: Leidenschaft und Gleichgültigkeit. Durch jene vergiebt derErzieher sich selbst, durch diese der Gerechtigkeit. Wer außer sich geräth dem Zöglinggegenüber, der ist in Gefahr, den kürzeren zu ziehen; wo aber die Züchtigung irr Gc-müthlichkcii vollzogen wird, da hört die Wirkung ans das Gemüth auf. Zudem kannauf beiden Abwegen dem Kind zu viel geschehe», denn die Hitze geht über das Maghinaus, die Kälte wendet das Maß an, unangcsehen die Stimmungen des Kindes.Zu einem würdigen Strafvollzug gehört der Ernst, womit der Erzieher dcm Unrechtentgegentritt, die Aeußerung des inneren UnwilleuS über daS Vergehen; cs muß derZögling sehen, hören und fühlen, daß arr ihm Vergeltung geübt wird. Natürlich aberist ein Unterschied zu machen zwischen dem eigentlich Moralischen und dein bloß Dis-crplinarischcn, und Beneke bemerkt mit Recht, daß dort ein ganz anderer Accentnöthig sei, als hier, selbst wenn hier eine stärkere Strafe stattfindcn könne; das bloßDisciplinarische solle »ran kälter behandeln, schneller darüber hinweggehen, bald ver-gessen (Erziehnngs- und Unterrichtslehre I. S. 476 f.). Was oben anläßlich derkörperlichen Züchtigung bemerkt wurde, daß mit Vollziehung derselben nicht lange ge-wartet werden soll, daS gilt für alle Arten empfindlicher Zurechtweisungen, und a»iallermeisten in dem frühesten Lebensalter. Man darf nicht warten, bis das Kind so-zusagen ein anderes geworden ist, und dies geschieht gewißcrmaßcn parallel mir demRhythmus des Stoffwechsels, daher je jünger desto rascher hat die Strafe dein Acr-gehen zu folgen, und Vergehen der Kleinen müßcn ungestraft bleiben, wenn sie »ichrbald gestraft werden können. Dabei kommt cs allerdings auch auf die Schwere desFehltritts oder auf die dem Kinde selbst in den Sinn fallenden Folgen desselben a»;denn je nach dcm prägt sich das Bewußtsein davon tiefer und nachhaltiger ein undwird daher auch die später folgende Strafe eher als solche empfunden. Mütter begehe»nichts unpädagogischcs, wenn sie dcm zur Schärfe geneigten Vater bei seiner Rückkehrvon der Reise nicht alles sagen, was das Kind während seiner Abwesenheit verbrochenhat. Aber ein großes Unrecht ist Verheimlichen und Vertuschen aus weichlicher Liebe,überhaupt das sog. Kopfhalten, bei dcm z. B. eine überzärtliche Mutter die heilsameStrenge des Vaters unwirksam macht; ein Unrecht ist cs an dem Kinde selbst, demja die verdiente Strafe zum Heile gereicht. Bei älteren Zöglingen darf natürlich der