Strafe.
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-Wrmigsmtziehung zu der Zeit, wo der Körper gewöhnt ist sich zu restaurircu, lenkt^'Gedanken viel zu stark dem sinnlichen Bedürfnis entgegen, als daß für die Ge-tniken der Neue noch Raum bliebe, wogegen eine mit Maßen verhängte Kostschmälcrnngmstlg wirken kann. Nur soll man nicht vergessen, wie leicht durch das falsche Mit-lkib irgend eines Hausgenossen eine solche Strafe illusorisch wird. — Verwandt, abermleich weit einschneidender ist diejenige Strafe, welche ein Zögling, der sich durchausM mehr von den Seinigcn ziehen lassen will, durch Entfernung aus demsiause und Ucbergabe an Fremde zu erleiden hat. Eine solche kann selbst in Familien,
Mlchen es an der Erziehungsthätigkeit nicht fehlt, nöthig, und sie kann auch nütz-lich werden theils durch die damit verbundene Gemüthserschütterung und Gewissens-«ikung, theils infolge der Diversion, welche zuweilen der ganzen Gedankenrichtnngdnnit gegeben wird. Aber eine große Verantwortung ist die Auswahl. Wer bloß,»sich die Unlust der Erziehung vom Halse zu schaffen, das ungerathene Kind dermchsten besten, etwa renommirten pädagogisch-orthopädischen Anstalt zuschiebt, mag zn-jchm, was daraus wird. Und wer es hat so weit kommen lassen, bis auch die'um-sichtigste Pflege im fremden Haus die eingewurzelten Schäden nicht mehr zu heilen«mag, der ergreift zu spät das äußerste Mittel. — Fassen wir zuletzt noch eine Artm Bestrafung ins Auge. Es ist die Nöthigung zur Abbitte. Hier handelt essch nicht von dem freiwilligen Bitten um Verzeihung (s. d. Art. Abbitte), sondernm einer zur Bestrafung dictirten Handlung dessen, der sich verfehlt hatte. SolcheSirafabbitte ist von zweifelhafter Natur. Am ehesten wird sie da Platz greifen können,lve der Zögling einen Dritten beleidigt und dafür nur Satisfaction zu leisten hat;hier besteht dann das Wesentliche in dem Bekenntnis des begangenen Unrechts. Da-gegen muß der Erzieher sich hüten, ans Abbitten einer Uebertretung zu dringen, durch«lche er selbst beleidigt oder betrübt worden ist, und vollends diese Art von Sühnezur Regel zu machen, sei es als Zusatz zur sonstigen Strafe oder als Surrogat einerselchen, ist verkehrt. Die Gemüthsalteration, welche sich mit dem Bewußtsein derSchuld verbindet, läßt nicht immer sogleich Raum für dasjenige Gefühl, welches alleinder Bitte um Verzeihung entspricht, daher diese Bitte erzwingen wollen, verleitet ent-min zur Halsstarrigkeit oder zur Heuchelei; auch fehlt der erzwungenen Abbitte dasMoment der Sühne wie die Bürgschaft innerer Umkehr. Ablaß durch Lippendienstsuchen lehren heißt das Gemüth vom evangelischen Heilsweg ablenken, und wer sichdavor scheut, durch eine wirkliche Züchtigung die wirkliche Reue zu wecken und darumjeder Abbitte Vertrauen schenkt, der pflanzt in sein Kind die Erwartung auf jedes-malige Absolution nach gesprochenem Bußformular. — Anhangsweise wird hier auch»och von derjenigen Bestrafung zu reden sein, welche ein Erzieher, Vater oder Lehrer»ameus der bürgerlichen Obrigkeit bisweilen für solche Vergehen von Kindernzu vollziehen veranlaßt wird, die zwar das bürgerliche Gesetz bestraft, die aber sowohlum ihrer Natur willen als wegen des frsthen Alters menschlicher und zugleich nach-drücklicher durch ihn gerügt werden. Um der Sache wie um der Personen nullen darfdüs nicht in der Art geschehen, daß der Erzieher rein nur als der Vollzieher einer»on der Behörde dictirten Züchtigung thätig wird. Daher muß ihm zustchcn selbstauch den Fall zu untersuchen und selbst die Strafe zu bestimmen, welche er vollzieht;Bit fehlt derselben das wesentliche Moment der Gewissensreaction, und überdies würdedadurch sein Verhältnis zu dem Kinde alterirt, auch sein Ansehen bei demselben be-nötigt. Wollte ein Lehrer die Annahme der Bestrafung auch unter den angeführtenmauseln für unter seiner Würde halten, so hätte er von dieser eine um ebensoviel zuhohe als von seinem Beruf zu niedrige Vorstellung.
Es bleibt uns noch übrig von dem Strafverfahren insbesondere zu handeln,Wohl es schon da und dort unvermeidlich war, dasselbe mit cinzuflechten. Voraus-jchchlckm ist hier die schon früher gemachte Bemerkung, daß der Verhängung von päda-Mgmhen Strafen nicht immer eine specielle Strafandrohung vorauszugehen hat, ge-Weige eine solche, durch welche die Art und die Grade der Strafen fest bestimmt»arm. Der Erzieher ist, zumal als Vater, Gesetzgeber und Richter in einer Person,md bei der mannigfaltigen unberechenbaren Gebrechlichkeit der kindlichen Natur und«m schnellen Wechsel der kindlichen Stimmungen wäre es widersinnig, an einen detail->am häuslichen Criminalcodex sich zu binden. Unart verdient Strafe, dies zu wissen
Ad«g. Handbuch. II. 68