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Strafe.
andrerseits auf eine Weise, daß der Gezüchtigte kaum ein Weh empfindet und inHerzen über diesen Widerspruch zu spotten veranlaßt wird.
In der Reihe der Thatstrafen nennen wir fürs andere die Freiheitsschmält-rung. Sie kann bestehen in der Entziehung der Erlaubnis zum Ausgehen — H^S.arrest; unter Umständen und für gewiße Ingenia eine recht empfindliche Strafe. Abasie darf nicht zu lange dauern, nicht leicht aus mehrere Tage sich erstrecken. Abgesehk!von der Entbehrung des so nothwendigen Luftgenusses verliert die Strafe an ihrIntensität durch das Protensive bei ihrem Vollzug; au die Stelle der Reue tritt diiLangeweile und der Reiz, die leere Zeit mit neuen Unarten auszufüllen. So ist ezauch nicht rathsam, die für zänkische oder plauderhafte Kinder passende Strafe daAbsonderung von Geschwistern, Gespielen, Mitschülern über einen längeren ZKraum auszudehnen. Dem Kind ist der Umgang mit Seinesgleichen so nöthig z„rGesundheit als Luft und Nahrung; dauert das in der Eckestehen, aus dem ZimmirVerbanntsein u. dgl. so lange, daß Oede und Erschlaffung sich auf dem AngcsMzeigen, dann hat die Züchtigring aufgehört zu wirken. Was von der schärfste» Frthcitsschmälerung, der einsamen Einsperrung zu halten ist, mag nach dem ebeGesagten bemessen werden. Wir behaupten, daß jede längere Einzelhaft, und zwschon die über eine Nacht, vollends die über mehrere Tage ohne Unterbrechung sicherstreckende von den schwersten physischen, psychischen und moralischen Gefahren bedrohist. Man denke an die Angst der noch in den jüngeren Jahren Stehenden, an diLangeweile, das Träumen, das Phantasiespiel der Aelteren, in die EntwicklungsjahnEingetretenen, und vergegenwärtige sich, auf was alles die von dem Wechsel des ge-selligen Lebens nicht mehr beschäftigte, in der Bewegung gehemmte sinnliche Natnrverfallen kann. Welche Art von Züchtigung kommt derjenigen gleich, die den Ge-züchtigten in die Gefahr versetzt, sich selbst zu mishandcln? Auch Einsperrung «rekürzerer Dauer läßt sich nur rechtfertigen, wenn der Gefangene zu einer angemessenenArbeit angehalten und zugleich öfter nach ihm gesehen oder besser, wenn von einemLehrer oder zuverläßigen Schuldiener beständige Aufsicht geführt wird. Solches istsodann auch da nothweudig, wo mehrere mit einander eingesperrt werden, damitgemeinsamer Unfug oder von den Stärkern gegen die Schwachen Unbill gcMwerden kann.
Eine weitere Strafe durch die That ist die Auflage von sog. Strafarbeit!».Gegen dieselben wird zwar cingewendet, daß sie eine Entwürdigung der Lmiarbätseien. Allein es ist nicht abzusehen, warum man einem trägen oder schaudelichen Kininnicht das schlechtgemachte Pensum zum Bessermachen ausgeben und hiefür an der Er-holungszeit einen Abzug machen soll; aber selbstverständlich verlangen wir für einemisrathene Arbeit an sich und ohne Rücksicht auf die Stellung des Willens das Nach-arbeiten nicht als Strafe sondern als Hülfe. Ueberhaupt muß man bei Lernausgabl»sich davor hüten, daß man dem Kinde nicht das Lernen selbst dadurch zum Ekel macht(Nägelsbach, Gymnasialpädagogik, 2. Ausl. S. 63. Das ganze Kapitel von dmStrafen in diesem Buch enthält goldene Worte.) Für andere Vergehen ist darumeine vermehrte Lernaufgabe nicht passend, um so eher dagegen das Auferlcgen »>solchen Geschäften, wozu eine Anstrengung der Glieder gehört. Haben wir nach 1 Mos.Z.alles Arbeitensolleu nach einer Seite hin als Strafe anzusehen, so wird auch duArbeitszwang sich für gewiße Fehltritte pädagogisch rechtfertigen lassen.
Körperliche Züchtigung, Freiheitsentziehung und Nöthigung znr Arbeit sind di-drei hauptsächlichsten Erweisungen der strafenden That. Allein eS stünde schlimm umdie Erziehung, wenn sie häufig genöthigt wäre, zu solchen schärfer» Mitteln zu greisen.Es giebt viel einfachere, sinnlich weniger einschneidende, und die dennoch dem Eemülbrecht nahe gehen können. So ist Entziehung einer Gunst für das feiner fühlend!Kind oft recht empfindlich und wirksam, als z. B. Nichtmitgcnommen werden, wemdie Eltern einen Ausflug machen, auf den gewohnten Platz am Tisch neben Vamoder Mutter verzichten mäßen, gar nicht am Tisch essen dürfen und dgl. Auch dieEntziehung des Mitgenusses von einem Lieblingsgericht ist hieher zu rechnen. Dagegenerscheint das eigentliche Strafhungern während der Jahre des Wachsthums^iMiangemessen, es geschehe denn gegen Kostverachtung, wobei dann die verschmähte sWedurch Hunger genießbar gemacht werden soll, oder wegen Naschhaftigkeit. A"