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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Straft.

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huschen Ansicht entgegenkommeu, daß man erstlich allerdings die sich von selbst er-

I > Mnden empfindlichen Folgen eines kindlichen Fehltritts auch mit dazu verwendet,WV dM Kinde seine Verfehlung zum Bewußtsein zu bringen, und daun daß man die

Etlichen Strafen den Fehlern selbst angemessen zu machen sucht. So erfüllen sicW gewißer ihren Zweck, den inneren Bestrafungen des heiligen Geistes Platz und

II Kngang zu verschaffen (vgl. Zeller, Lehren der Erfahrung Band II. 1855. 3.11 M S. 46).

W Steht die Berechtigung des Strafens überhaupt fest, so fragt es sich : was sollII ftstraft werden? und wie? Hier ist vor allem zu beachten, daß das Kind schonI» «or dem Erwachen des Bewußtseins gewiße Gegenwirkungen erfahren muß, durchkl welche ihm verwehrt wird, sich in üble Angewöhnungen einzuleben, und ebenso, daß1 1 es mittelst sinnlicher Einwirkungen an dasjenige zu gewöhnen ist, was hernach zum11 Bcsiandtheil der bewußten Wohlanständigkeit und Sittlichkeit werden soll. Den Namenlim Strafen verdienen die hierauf gerichteten erzieherischen Mittel nicht, vielmehr ist11,z ein Fehler und eine Versündigung an dem Kinde, wo solche mit einem zürnendenEifer angeweudet werden, der seinen Erfolg durch Schrecken und Verschüchterung zuwege->1 bringt, worunter die vertrauende Liebe zurückgedrängt und an ihrer Stelle ein knechti-I scher Sinn gepflanzt wird. Ueberhaupt kann von einer Züchtigung nur da die Redefein, wo ein Kind entweder mit Bewußtsein gefehlt oder wo es in leichtsinniger Ver-geßlichkeit versäumt hat, dieses Bewußtsein wach zu rufen. Strafe setzt Verschuldungremis. Die Verschuldung aber hat ihre Grade, und diese richten sich theils nach dem: flbjectiven Stande des Schuldigen, theils nach dem objectiven Gehalt der geschehenenVerletzung, so daß ein nnd dasselbe Vergehen je nach der Stufe des Alters und derEinsicht, ferner als einmaliges oder wiederholtes, als aus Leichtsinn oder aus Trotzentsprungenes u. dergl. schwerer oder leichter ins Gewicht fällt. Denn wenn schon die^ bürgerliche Strafrechtspflege solche Unterschiede berücksichtigt, so darf es die Erziehungnoch weniger aus eine Buchstabengerechtigkeit abhcben, welche für die nach ihrer äußerenBeschaffenheit gleichen Fehler unterschiedlos die gleichen Strafen anwendet (vgl. Schrä-der, Erziehungs- und Unterrichtslehre für Gymnasien und Realschulen. Berlin 1868.! S. 156). Welches sind nnn aber die in der Erziehung anzuwendenden Strafen?

Wir fuhren sie der Reihe nach auf, jedoch ohne damit verlangen zu wollen, daß sie! in der gleichen Reihenfolge angewendet werden; denn unter Umständen muß man^ mich eine Stufe überspringen, ja mit der schärferen ansangen, worauf die minder scharfedesto eher wirken kann. Eine Schärfe muß jegliche haben, nur ist sie nicht geradeimmer in dem sinnlich Einschneidenden zu suchen, denn auch dessen Kraft und Wirkungberuht doch zuletzt auf dem sittlichen Moment der Rcaction gegen die Verfehlung.Mm wird folgende Einthcilung zu machen haben: erstlich der strafende Blick, zweitensdos strafende Wort und drittens die strafende That.

^ Was den Blick betrifft, so übt er seine Wirkung am ehesten auf solche ZöglingeW, die überhaupt von feinerer Empfindung und die durch die sonstige Leitung anscmere Behandlung gewöhnt sind. Dem also Organisirten wird schon die Entziehungdes Blicks empfindlich; prägt sich aber im Angesicht des Erziehers Schmerz und ge-rechter Unwillen aus, so steigert dies den Eindruck. Darüber jedoch soll mau sich nichtüuschen, daß ein etwa erkünstelter Strafblick nicht nur unnütz, sondern schädlich ist.Soll mit den Augen geleitet werden, dann mäßen diese Augen den Ernst im Gemüthe^ widerspiegeln, müßen als Organ der Seele sprechen. Im übrigen ist es eine Forderung! ber pädagogischen lex parsimonias, daß man schon durch Benützung strafender Blickeder Nothwendigkeit, schärfere Mittel zu gebrauchen, Vorbeuge. Wir sagen nicht, daßml dem strafenden Blick alles gethan werden könne, aber wir sagen, da steht es gut,ko mit demselben viel gethan und ausgcrichtet wird.

Sinnlich stärker und zugleich dem Verstehen näher ist die Wirkung des strafenden«ortes. Damit dieses rechter Art sei, muß es allerdings eine Schärfe haben.

Schärfe verliert es durch allzuhäufige Anwendung; wenn man über jede Kleinig-! Kleine Strafrede hält, so macht man das Schwert des Wortes schartig durch Mis-«rauch. Ferner um scharf zu sein, muß das Wort kurz und bündig sein. Wer seinesingm in breiter Rede über das Kind ergehen läßt, der muß erfahren, daß dieses! Iwher mit dem Aufmerken zu Ende kommt als er mit dem Sprechen. Doch soll das