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2 (1879) Lob - Zuneigung
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Strafe.

kcit" gebraucht wird, das eincmal nämlich als fehlerhafter sinnlicher Hang, das andremalals die natürliche sinnlickie Empfindung. Es liegt also hier einfach eine «Mternioterminorum vor. Ueberdies aber ist nicht einmal das zuzugcbcn, daß durch die Strafeüberhaupt nurdie Sinnlichkeit gebrochen" werden soll. Denn ist an sich unrichtigdas Böse nur in der Sinnlichkeit zu sehen und daraus abzuleitcn. Allerdings bat esseine Ausläufer in der Sinnlichkeit, kann und soll darum auch in diesen seinen Aus-läufern mit sinnlichen Mitteln similig. srmilrbms bekämpft werden, aber seinWesen ist nicht Sinnlichkeit, sondern Wille, der von dem Ich ausgehend sich im Sinn-lichen ausbrcitet; die sinnliche Strafe aber setzt diesem Willen des Ich einen Dammin der sinnlichen Empfindung entgegen, sie anerkennt damit allerdings die Sinnlichkeitseht sie voraus,stützt sich" auch in gewißem Sinne auf sie, aber um mittelst derselbendas Ich zu treffen und das Gewissen aufzuwecken. Tie Androhung der Strafe ab'odie Furcht vor dieser und die Empfindung der Strafe haben als sinnliche Motive zurErzeugung des Jnstchgehens mitzuwirken und auf die Wege des Gehorsams hinzn-lenken, und ein Erzieher, welcher über seinen Zögling solche Strafen verhängt, leistetnur einstweilen Ersatz für die noch inangelnde Strafe im Gewissen des Zöglings undHilst diese vorbereiten. Von den Strafen sagt Schleiermacher weiter, sie seien einZeichen der unvollkommenen Lebensgemeinschaft, nicht Erziehungsmittel, sondern nurNothbehclfe, die rein sinnlich wirkend auf kein ethisches Lob Anspruch machen, sondern nurentschuldigt werden können, und es gebe nur Strafen, die zugleich sittliche Nachtheilemit sich brächten. Man wird gerne zugeben, daß in einer vollkommenen Lebensgemein-schaft kein Ort für Strafen ist, aber eine solche Gemeinschaft ist doch nicht vorhanden,wo noch unentwickelte, erst heranreifendc und sich abklärcnde Individuen mit gereistenzusammen sind. Müßten wir mit Schleiermacher die Strafen nur als Nothbehclseanschcn, die zwar entschuldigt, aber nicht gebilligt werden können, so wäre ihre Ver-hängung im Grunde genommen doch als ein Fehler zu betrachten und sie könnten miteinem guten Gewissen nimmer vollzogen werden. So steht es aber nicht, vielmehrwird auch das Verhängen von Strafen manchmal zur positiven Pflicht und das Unter-lassen zur Sünde, die sich an beiden straft, am Vater wie an dem Sohne; und dieswird man festhalten müßeir gerade der Schleicrmacherschen Ansicht gegenüber, welcheinnerhalb der Familie einen Ort für das «trafen eigentlich nicht zugiebt, sondern erstda, wo der Zögling mit dem Eintritt in die Schule in ein ihm ursprünglich fremdesGemeinwesen eingeht (vgl. d. Art. Schleiermacher und Waitz, Allgemeine PädagogikS. 174 f.). Man spürt eben auch hier einen Grundmangel des SchleiermacherschenSystems, den Mangel an Erkenntnis des eigentlichen Wesens der Sünde. Ueberallaber, wo diese Erkenntnis fehlt oder getrübt ist, da tritt mit Naturnothwendigkeitdie Scheu gegen das Strafen ein. Eine ähnliche Scheue hat man jedoch auch dawarzunehmen, wo gewiße Pädagogen, ausgehend von der Unfehlbarkeit ihres Erziehungs-systems, den Grund der Verfehlungen eines Zöglings nur in der unrichtigen Anwen-dung des ihrigen oder in der Befolgung eines falschen sehen. Aber cs ist bald gesagt:eine gute Erziehung macht das Strafenstiberflüßig. Ja, wenn ihr beides zukäme, nebender vollkommenen Weisheit die Allmacht über das Innere eines freien Wesens, demgegenüber ja selbst der höchste Erzieher sich Schranken gesetzt hat. Lassen wir solchenLheorieen ihren Raum auf dem geduldigen Papier; in der rauhen Wirklichkeit werdenauch ihre Urheber es an reagircnder Thätigkeit nicht fehlen lassen und nur vielleichtum so schärfer darein fahren, weil sie in jedem Ungehorsam des Zöglings zugleicheinen erschütternden Airgriff auf ihr System erblicken. Pädagogische Strafen sindeine Nothwendigkeit, begründet in der wirklichen Natur des Kindes, und sie sollen nachBedarf angewandt werden nicht mit Furcht und halbem Gewissen, sondern mit gutemMuth; man lese, wie die Schrift urtheilt Spr. Sal. 29, 15. 17. Sirach 30 , 1 12 .(Vgl. d. Art. Pädagogik des A. T.) Geht man freilich mit Rousseau von derursprünglichen Güte der menschlichen Natur aus und setzt man den Zweck der Erzieh-ung in das Sichselbstentfaltcnlassen dieser guten Natur neben Fernehalten von Störungenderselben durch äußere Einflüsse, so bleibt nicht einmal mehr ein Raum für Gebietenund Verbieten, viel weniger für Bestrafen. Auf welche künstlichen, unlauteren -Wegeaber eine solche Erziehung sich gedrängt sieht, hat der Art. Rousseau sattsam »ächze-wiesen (vgl. Waitz, Allgcm. Pädagogik S. 184). Nur so weit darf man der Rons-