Strafe.
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jr»ia»d auch dadurch werden, daß er die That zwar nicht vollbracht, aber doch bcab-Mgt und' diese Absicht durch darauf hinzielende Handlungen an den Tag gelegt hatErsuch); und er kann es werden, wenn er zwar nicht direct eine Rechtsverletzungiubsichtigt, aber ans Nebcrmnth oder im Leichtsinn oder ans verschuldeter Unwissenbcitsc begangen hat (die verschiedenen Grade von enlxn). Dies sind Modalitäten der- schuld, welcbe auch der Erzieher aus einander zu halten hat, um danach die Strafen zuI Hessen. Eine Züchtigung lediglich nach dem Maße dessen, was daS Kind angcrichtcti Hai, ist keine Wiedervcrgcltnng, sondern entweder zu scharf oder zu gering und in beidenI Men auch ohne bessernde Wirkung. Der VergcltungSact hat also sein Maß in derMelthat mit Rücksicht ans die snbjcctive Strafbarkeit des UcbclthätcrS. —, Tancbcn verdient auch der Eindruck, welchen eine Strafe auf das einzelne IndividuumI machen geeignet ist, Berücksichtigung; und cs ist ebenfalls Aufgabe der Gerechtig-1 kmspflege, diese snbjcctive Strafempfindnng mit in Anschlag zu nehmen. In! käbagogischer Beziehung ist dies einleuchtend; der Erzieher ist hier namentlich — demRichter gegenüber — in der bevorzugten Lage, das Recht der Begnadigung unanfechtbar, aiiszuüben. Allein man darf bei Ausübung desselben und überhaupt bei dem Jndi-I sibualisircn doch nicht vergessen, daß cs leichter ist, die gemüthlichcn Verschiedenheitent im Hause zu berücksichtigen als in der Schnlc, und leichter in einer schwachbevölkertenf als in einer zahlreichen Anstalt; denn letztere nähert sich schon mehr dem staatlichenLiganisimis, und so liegt die Gefahr näher, durch den Verdacht der Parteilichkeit zuenterben, was mau durch Berücksichtigung der subjcctivcn Verhältnisse gut machenwellte.
Wir haben noch eine Seite der Strafe zu besprechen. Das ist das Moment derSühne. Es soll durch Strafe nicht nur dem verletzten Recht Gcnugthuuug ver-schafft, sondern auch der Uebclthäter selbst mit der Gesellschaft wieder auSgcsöhnt undzugleich seinem Gewissen eine Erledigung gewährt werden. Auf dem christlichen Stand-punkt hat gerade der Gedanke an eine mit der Strafe dem Gewissen erzeigte Wohl-tat seine Berechtigung. Man muß sich zwar vor Ucbertreibung desselben hüten undtars nicht aus deni Erleiden des Strasübels eine Art von unevangelischcm Bußwcrkmachen wollen. Was aber jeder Erzieher bezeugen wird, ist die Erfahrung von der oftsachlichen und nachhaltigen Umstimmung im Gcmüth des gezüchtigten Kindes, womit«herum ein zutraulicheres Verhältnis dieses zu jenem den Anfang nimmt, der Blickund die ganze Haltung einen von einem Druck befreiten Menschen zeigen. Da lerntman denn in der Strafe eine versöhnende Kraft erkennen und cinschcn, wie in derWiederoergeltung ciir durch bloße Abschreckung nicht zu gewinnendes Mittel der Besse-rung liegt.
Fassen wir alles bisherige kurz zusammen, so können wir sagen: Strafe ist die«uö dem Eifer wider das geschehene Unrecht entspringende nnd gegendasselbe rcagirende Wiedcrvergeltung, zur Bestätigung des verletztenRechts, zum Schutz der verletzten Gesellschaft, und die sic zwar nicht immerbeglcitenden aber mitgcwolltcn Wirkungen sind Besserung und Abschreckung.
Indem wir nunmehr das Gebiet der pädagogischen Strafen ausschließlich betreten,lugt uns zuerst ob, deren Berechtigung überhaupt nachzuweisen. Es giebt nämlichlincn vornehm-spiritualistisch-moralischen Standpunct, von dem ans so Lohn wie Strafe«ls der sittlichen Würde des Menschen widersprechend und der gesunden Entwicklungres kindlichen Gcmüthcs hinderlich dargestcllt werden. Dies ist eine Ucbertreibung der«u sich richtigen Einsicht, daß ein auf Lohn und Strafe allein oder vorherrschend ge-tautes Erzichungssystcm nichts taugt. Denn gewiß steht es übel um eine BehandlungA' Kindheit und Jugend, die sonst nichts weiß als jene beiden oder eines von beiden.Mwahr cs mäßen in der Erziehung andere und würdigere Vormächte walten; Lohnund Strafe können in einzelnen Fällen wehrend, bessernd, anfeucrnd eintreten, derganze Mensch wird nicht durch sie gebildet. Daraus aber, daß man den MeisterUoranMt, folgt nicht die völlige Beseitigung des Gehülfcn. Man sagt nun freilich- diese Einwendung ist z. B. von Schleiermacher erhoben und vielfach ihm nach-Mochen worden — die Wirksamkeit einer Strafandrohung setze die Sinnlichkeit»aus und stütze sicki auf sic, während diese doch durch die Strafe gebrochen werdenlEa Allein wer sieht nicht bald den Doppelsinn, worin hier daS Wort „Sinnlich-