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Prüfung der Volksschnllehrer.
sondern auch über das Maß seiner Tüchtigkeit in den einzelnen Fächern abzugch«? !Es ist deswegen da und dort frühe schon (in Württemberg 1559) angeordnet werde» !daß die Mitglieder des Consistoriums mit diesem Geschäfte beauftragt wurden. Mir Ifreilich finden wir auch bald, daß aus naheliegenden Gründen doch nicht das »»»>, ICollegium an dem Prüfungsgeschäfte theilnahm, sondern dieses eben einem MM Ider Behörde übertragen wurde. So war in kurzem der alte Uebelstand, wenn »»j Igemildert, wieder da. Die Unzuträglichkeiten, die dabei sich herausstellten, führt,» !nach und nach in verschiedenen deutschen Staaten, auch in der Schweiz dahin, drieine Prüfungscommission aufgestellt wurde. Dies ist unstreitig das eimhRichtige, und es kommt nur darauf an, daß dieselbe zweckmäßig zusammengesetzt wird.Der Borsihende muß ein Mitglied der Oberschulbehörde sein. Auch sollte dieser Vorsitz >nicht einmal „irgend einem" Mitglied der Oberschulbehörde, das etwa Zeit »st 1Lust dazu hat, übertragen werden, sondern nur demjenigen Rathe, welcher die An- Istellung und Beförderung der Volksschullehrer im Referate hat. Für diesen hat ktganz besonder» Werth, die Leute bei der Prüfung persönlich und möglichst gena»kennen zu lernen. Mitglieder der Commission aber sollten keine Fachgelehrten sei»weil diese entweder zu dem Bilduugsstande der Examinanden sich nicht wohl hmbstlassen vermöchten oder in Unterschätzung der Aufgabe des Volksschullehrers alles sitz„gut genug" zu erklären geneigt sein könnten. Vielmehr eignen sich hiezu am best!»Seminardirectoren und Seminarlehrer, Schulaufseher und gediegene Schullehrer. TieMitglieder der Commission thcilen sich in das Gefchäst so, daß je zwei die Prüsmizin den ihnen angemessenen Fächern übernehmen, bei der mündlichen Prüfung allez»- 'gegen sind, um sich über jeden Examinanden ein Urtheil zu bilden, und sowohl d»sUrthcil über die schriftliche Leistung, in welchem die beiden Referenten sich zu un-ständigen haben, als auch das, welches bei der mündlichen Prüfung gewonnen werde«ist, in gemeinschaftlicher Sitzung nach der Prüfung zum Vortrag gebracht und ms !diesen Grund das Prüfungszeugnis festgestellt wird.
Was die Art und Weise der Prüfung und das Verfahren bei derselbe«betrifft, so ist zwischen der Prüfung der Kenntnisse, Prüfung der Fertigkeiten u«dPrüfung der Lehrhaftigkeit zu unterscheiden. Die erstere ist thcils schriftlich zu halte«,damit dem Examinanden Gelegenheit gegeben werde, zu zeigen, wie er in seine»Kenntnissen Zusammenhang habe und sie geordnet, deutlich und richtig darzustellenwisse, theils mündlich, damit der Examinator den Examinanden an den verschiedenste«Puncten des Wissensstoffes anfassen kann und dieser Gelegenheit hat, seine Gewandt- ,heit in mündlicher Darstellung, die bei dem Lehrer noch wichtiger ist als die schriftliehe, tan den Tag zu legen. Haben die Examinatoren bei den schriftlichen Prüfungen terallem darob zu wachen, daß nicht mit fremder Hülfe gearbeitet werde, und bei derBeurtheiluug der Arbeiten sich selbst zu hüten, daß sie nicht durch viele und schöneWorte mit wenig Inhalt oder durch richtigen Inhalt ohne gute Darstellung sich st ! -stechen lassen: so muß man bei der mündlichen Prüfung noch mehr auf der Hut sei«, Idaß man nicht entwickelnde (Unterrichts-) Fragen statt examinatorischer gebe, nicht ,durch Zwischenfragen dem in Verlegenheit befindlichen Examinanden nachhelfe oder Idurch fchnelles Absprechen und Tadeln ihn einschüchtere. — Bei der Prüfung da iFertigkeiten taugt es nicht, allen Examinanden bloß die gleichen Ausgaben zu gebe«, sMan muß denen, welche weiter vorgeschritten sind, auch Zeit und Gelegenheit gebe«,das Maß und den Umfang von Fertigkeiten zu zeigen, zu welchem sie gelangt sindWaS aber die Prüfung der Lehrhaftigkeit anlangt, so sollte zwischen der Entlassungs-Prüfung der Seminaristen und zwischen der eigentlichen Dienstprüfung besonders hier!«der Unterschied gemacht werden, daß bei dieser die Forderung höher gestellt würde alsbei jener, weil dieser weit mehr Zeit, Gelegenheit und Verpflichtung zur unterrichtlichk«Uebung vorangegangen ist als jener, und weil es sich bei dieser vorzugsweise dann« ^handelt, wohin der Mann zu stellen, wie seine Kraft am zweckmäßigsten zu verwende«sein werde. Ueberdies ist bei dem Volksschullehrer die rechte Lehrhaftigkeit nede»dem erforderlichen Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten von viel höherem Werth!als ein großes Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten ohne ein wohlausgcbildeteSLehrgeschick. Und darauf müßcn die jüngeren Lehrer eben auch durch die Art MWeise der künftigen Anstellungsprüfung von Anfang an hingewiescn werden.