Prüfung der Volksschullehrer.
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der erstereu für den Lehrer bilden. Die ersteren sind anerkanntermaßen Religion(Kenntnis der Bibel und der biblischen Geschichte, Verständnis des Katechismus unddes sonstigen religiösen Memorirstoffes, Bekanntschaft mit den Hauptthatsacheu undHauptpersonen der Kirchengeschichte), deutsche Sprache (Lesen mit einer von Ver-ständnis zeugenden und gefälligen Betonung, Rcchtschreiben, Aufsatz, Kenntnis der neu-hochdeutschen Grammatik und der bedeutendsten, namentlich für das Volk geeignetenErscheinungen der deutschen Literatur), Rechnen (Ziffer-und Kopfrechnen), Realien(Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte, genaue Kenntnis des Alltäg-lichen und Heimatlichen, aber auch diejenigen weiteren Kenntnisse, welche bei jedemGebildeten erwartet werden), Schönschreiben (in deutscher und englischer Schrift),Formenlehre (Raumlehre), Zeichnen (Freihandzeichnen und ein Anfang im geometri-schen Zeichnen) und Singen (nach dem Gehör und nach Noten). Die letzterenPrüfungsfächer sind Seelenlehre, Schulkunde (Kenntnis der äußeren und innerenEinrichtung der Volksschule, der Gesetze und Regeln des Unterrichts überhaupt undder Methode der einzelnen Unterrichtsfächer der Volksschule insbesondere, Bekanntschaftmit der Aufgabe und den Mitteln der Schuldisciplin sowohl als auch der religiös-sittlichen Erziehung und einige Vertrautheit mit den wichtigsten Erscheinungen und>Personen in der Geschichte der Pädagogik), Arithmetik mit Algebra, Geometrie(Planimetrie und Stereometrie) und Musik (Bekanntschaft mit der Harmonielehre,mit Anfängen im Componiren und Fertigkeit auf einem zur Begleitung des Gesangesdienlichen Instrument). Hiezu kommt noch, wie sich von selbst versteht, Geschick undGewandtheit, in den Fächern erster Classe zu unterrichten, Lehrprobe. — Was manals Minimum von einem (künftigen) Volksschullehrer zu fordern hat, das ist, daß ersämmtliche oben aufgestellten Unterrichtsfächer der Volksschule „durchdrungen hat undbeherrscht" (preuß. Regulativ v. 1. Oct. 1854), und es ist hierauf mit solchem Ernstezu dringen, daß jeden Examinand, welchem in einem dieser Fächer ein geringes Zeug-nis zukommt, für eine nochmalige Prüfung zurückzustellen, und der, welcher in mehrerendieser Fächer schlecht besteht, für immer abzuweisen ist. Dasselbe gilt von der Lehr-probe. Von denjenigen Lehramtscandidaten aber, welche für den Unterricht an oberenGassen von Volksschulen, an Bürgerschulen (Mittelschulen) und sonst gehobenen Unter-chtsanstalten befähigt zu werden wünschen, ist zu fordern, daß sie nicht bloß in denächern der ersten, sondern auch in denen der zweiten Classe gut bestehen. Dies istauch jetzt Grundsatz und Praxis in den meisten deutschen Staaten. Zu all diesemkann noch die Forderung der Kenntnis einer zweiten Sprache da kommen, wo zweiprachen in der Schule zu lehren sind, wie in Grenzländern oder in israelitischenolksschulen; wo aber nur Eine Sprache in den Volksschulen gesprochen und gelehrtird, kann die Kenntnis einer fremden Sprache nicht in den Bereich der Schullehrer-rüfung fallen. (So auch Lüben im päd. Jahresbericht XIII.) Landwirthschaftlicheni> technologische Kenntnisse können ebenfalls nicht gefordert werden, sofern Landwirth-schaft und Technologie nicht Unterrichtsgegcnstände der Volksschule sind. Eine PrüfungMich im Turnen und im Orgelspiel könnte auch nur facultativ sein, weil nicht jedervlksschullehrer zugleich Turnlehrer oder Organist ist oder sein muß. Demungeachtet)t es fast überall traditionelle Forderung an die Volksschullehrer, daß sie auf derrgel wenigstens einen Choral ohne Fehler spielen. Ebenso scheint man allenthalben^ehr und mehr darauf umzugehen», daß man alle jüngeren Volksschullehrer auch imurnen prüfe.
Von selbst versteht es sich, daß die Prüfungsbehörde für das Volksschul-en aus sachverständigen und urtheilsfähigcn Männern bestehen soll. Daß vorPerem Jahrhundert ein Patron der Schulstelle oder ein Beauftragter desselben, eineistlicher oder zwei, hie und da ein Rentbeamter und bei Schulwahlen eine Com-Oon der Ortsgcmeinde eine Prüfung mit den Bewerbern um eine Schulstelle vor-Anen, erklärt sich aus den damaligen primitiven Zuständen. Es ist aber auchubekannt, welche unverantwortliche Nachsicht dabei geübt, welche Misgriffe gemachtorden, welche Parteilichkeiten und Privatrücksichten mit unterlaufen sind. Doch auchbgPhen davon, wie selten ließen sich Ein Mann oder ein paar Männer finden,eiche im Stande wären, in allen oben genannten Fächern gründlich zu examinirenud ein sicheres Urtheil nicht bloß über die Befähigung eines Examinanden überhaupt,