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2 (1879) Lob - Zuneigung
Entstehung
Seite
349
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I Prüfung der Volksschullchrcr. Z49

Die Wirkung der Prüfung ist nach Zeit und Zweck verschieden. Vor demEintritt in die Berufsthätigkeit überhaupt hat die sog. erste Prüfung bei denen, welchesie bestanden haben, die Wirkung, daß dieselben sofort im öffentlichen oder Privatdicnstean Schulen und Anstalten hüls sw eise verwendet werden können. Die Wirkung der-weiten Prüfung aber ist der Ausspruch ihrer Befähigung zu definitiver Anstellung.Zwischen beiden sollte überall ein Zeitraum von einigen Jahren bestehen, vor dessenAblauf die Zulassung zur zweiten Prüfung nicht stattfindet, damit die jungen Männernicht zu unreif in den definitiven Dienst eintreten und hinsichtlich ihrer Fortbildunglängere Zeit gehörig in Athen: erhalten werden. (Die Größe dieses Zeitraums ist inden verschiedenen deutschen Staaten ziemlich verschieden.) Auf der andern Seite ist esaber auch weder ein gutes Zeichen noch von guten Folgen, wenn der einmal geprüfteLehrer die zweite Prüfung weit hinausschiebt. Es sollte darum im Interesse der Lehrerwie der Schulen die Zeit festgesetzt werden, innerhalb welcher die zweite Prüfung er-standen werden muß (in Preußen sind es 5 Jahre nach der ersten Prüfung), widri-genfalls die Entlassung aus dem Schuldienste erfolgt. Am meisten möchte sich em-pfehlen, daß alle diejenigen, welche die erste Prüfung mit einander erstanden haben,auch die zweite mit einander zu erstehen hätten. Ob auch eine Beförderungsprüfungnothwendig sei, ist eine Frage, die unter den heutigen Verhältnissen mit Nein zu be-antworten sein wird, da in anderen Berufskreisen, wenn einer einmal definitiv angestclltist, eine Beförderungsprüfung nirgends mehr stattfindet. Wo aber die Volksschulstellenin verschiedene Stufen eingetheilt sind, da versteht es sich von selbst, daß ein Lehrer,der zuerst nur die Prüfung für eine niederere Stufe erstanden, durch eine nachfolgendePrüfung seine Befähigung zum Vorrücken auf eine höhere Stufe nachzuweisen hat.Lb auch eine besondere Prüfung zur Erlangung einer Oberlehrers- (Schuldirectors-)Stelle nöthig sei, ist sehr zu bezweifeln, da neben den früher schon dargelegten hervor-ragenden Kenntnissen und Fähigkeiten der Beruf des Oberlehrers vorzugsweise solcheEigenschaften erfordert, welche nicht in einer Prüfung, sondern nur in längerer amt-licher Wirksamkeit an den Tag gelegt werden können. Die vielleicht allgemeineSitte, daß man bei den Prüfungszeugnissen verschiedene Stufen (Elasten) mitmehr oder minder schmeichelhaften Prädicaten macht, könnte zwar in der Rücksicht aufdie Lehrer bei der ersten Prüfung entbehrlich scheinen, weil es sich hier doch nur darumhandelt, ob ein Kandidat überhaupt brauchbar ist oder nicht, wird aber schon hier fürdie Behörde wünschenswerth sein, da es denn doch in deren Interesse liegt, für dierichtige Verwendung der jungen Leute an den Einzelzeugnissen Anhaltspuncte zu haben,und auch die Ergebnisse der ersten Prüfung mit denen der zweiten im einzelnen ver-gleichen zu können; bei der zweiten Prüfung vollends, bei welcher es sich darumhandelt, für welche Art von Schulstellen der zuvor im allgemeinen für befähigterklärte Lehrer nunmehr sich eigne, wird sie jedenfalls beibehalten werden müßen. Einungünstiges Ergebnis der Prüfung hat die Wirkung, daß entweder der Geprüftenur für den Unterricht in einzelnen Fächern, z. B. Musik, Zeichnen, Kalligraphie fürbefähigt erklärt oder daß die Befähigung für den Unterricht überhaupt in Abrede ge-stellt wird. Im erstereu Falle kann der Betreffende als Fachlehrer angestellt werden;wollte er aber im ganzen für befähigt erklärt werden, so hätte er sich noch einerweiteren ergänzenden Prüfung zu unterziehen. Im letzteren Falle dagegen muß derKandidat, wenn er nicht vom Lehrerberuf abstehen will, jedenfalls noch einmal diePrüfung in ihrem ganzen Umfange erstehen, und das so oft, bis er sie besteht. Dochsollte, weil auf Gründlichkeit und durch Ucbung zu erlangende Fertigkeit alles ankommt,vor einem Jahre niemand zur wiederholten Prüfung zugelassen, und die Geduld derPrüfungsbehörde nicht zu sehr ausgedehnt, sondern jeder, der dreimal nicht besteht,für immer abgewiesen werden. Ob die, welche zwar in der ersten, aber nicht in derzweiten Prüfung bestanden sind, noch ferner hülfsweise im Schuldienste zu verwendensmd, darüber sind die Ansichten getheilt. Die Ansicht, welche die gestellte Frage ver-mint, würde ohne Zweifel die allgemeine sein, wenn nicht theils Mitleid mit deräußeren Lage solcher Unglücklichen, theils da und dort empfindlicher Mangel an Lehr-"Awn Zu der entgegengesetzten führte.?

Pstlchologre, s. Seelenlehre.

Putzsucht, s. Eitelkeit.