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Prüfung der Volksschullehrer.
erweise, entlassen. Das wären amerikanische Zustande, in die wir nicht zurückzehe» >wollen. So muß, wo irgend ein geordnetes und gedeihliches Volksschulwesen sein soll Idurchaus jeder Person, welche Volksschulunterricht ertheilen und Volksschulerziehum >übernehmen will, zur Bedingung gemacht werden, daß sie durch eine Prüfung ihn DBefähigung zuvor nachgewiesen habe. I
Die Frage über die Gegenstände dieser Prüfung (Prüfungsfächer) ist früher Ianders beantwortet worden als jetzt. Da die evangelische Kirche, in deren Hand das IVolksschulwesen von der Reformation an lag, lange genug damit zu thun hatte, sich Isowohl gegen die römische Kirche als auch gegen mancherlei Sectirer und Jrrlehrer Wzu schützen, so ist begreiflich, daß in verschiedenen evangelischen Ländern «„geordnet Iwurde, „cs solle keiner auf seine Stelle (als Schulmeister) confirmirt werden, er sei Wdenn in Religionssachen nicht irrig, sectirerisch oder abergläubisch, sondernder Wreinen, wahren christlichen, der augsburgischen und unserer Confession" (Württ. gr. >Kirchenordnung, Heppe II. 127; vgl. das Berliner Reglement, Heppe III. 20 u. a.j. WIndessen war "einerseits dessen, was bei einer solchen Prüfung gesucht und gesunde» Wwurde, so wenig,*) daß der bezeichnete Zweck damit schwerlich erreicht ward, andm- Dseits war es nicht zu umgehen, daß allerlei Unwahrheit und Heuchelei vorkam. Mm Mist darum von jener Prüfung der religiösen Gesinnung und kirchlichen Richtung all- Mmählich abgekommen, während man mit Recht in der Erforschung der Religion-- >kenntnisse die Anforderung gesteigert hat. Ebenso ist auch eine besondere Prüfungder Sinnesorgane, der Anffassungs-, Denk- und Urtheilskraft nicht nöthig, weilst Istsonst die Prüfung überhaupt zu einem Urtheil darüber reichliche Gelegenheit darbietet.
— Nach was aber bei der Lehrerprüfung besonders zu forschen ist, das ist eine aus-reichende Bekanntschaft mit den Lehren und Regeln der Unterrichts- und ErziehnngS-kunde, und ein angemessenes Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten und von Lchr-fähigkeit in den Unterrichtsfächern, welche zur Aufgabe der Volksschule gehören.Selbstverständlich darf die Prüfung in letzterer Hinsicht sich in unseren Tagen nichtauf das beschränken, was man vor hundert und mehr Jahren für genügend erachtete,Lesen, Schreiben, Rechnen, einiges Verständnis des Katechismus und etwa das Singe»etlicher Choräle. Durch die Fortschritte der Zeit haben sich die Forderungen an dieVolksschule hinsichtlich religiöser und realistischer Kenntnisse sowie mancher technische»Fertigkeiten bedeutend gesteigert, und die Prüfung der Volksschullehrer kann und darfvon diesen Forderungen nicht Umgang nehmen. Andrerseits wird es zwar niemandwehren, ja es müßte mit Freuden begrüßt werden, wenn angehende Volksschullehmsich entweder überhaupt eine wissenschaftliche Bildung angeeignet oder wenigstens ineinzelnen Fächern umfassendere Kenntnisse oder künstlerische Fertigkeiten erworben haben;aber fordern kann die Prüfung dies nicht, sondern sie muß in Anbetracht des mög-lichen Bildungsganges und der Bildungszeit der Mehrzahl der Examinanden sich da-mit begnügen, daß der künftige Lehrer neben der sogenannten allgemeinen Bildung sichals Meister dessen, was er in der Schule zu lehren hat, soweit erweist, daß sii»Unterricht den Anforderungen der Zeit und des Orts entspricht. — Die Prüfungs-fächer theilen sich in solche, welche selbst Unterrichtsfächer der Volksschule sind, und i»solche, welche die Bedingung der richtigen und gründlichen Auffassung und Behandlung
*) Heppe II. 44 wird ein Bericht mitgetheilt, den zwei Geistliche in Darmstadt über ei»mit einem Schulmeister angestelltes Examen 1707 dem Consistorium daselbst erstatteten. Er lack!so: „Auf gnädigen Befehl hochfürstlichen Consistorii <1. cl. 11. Aug. 1707 haben wir, also!»wir ihn bekommen, den Schulmeister Schröter, der um den Schuldienst zu Oberramstadt nchgesuchi, vor uns beschieden und ihn examinirt und im Examen also befunden, daß er l) eMfeine Hand zum Schreiben hat; 2) die Stimme zum Singen ist auch nicht uneben, nur daß«noch etlicher Lieder Weise (als: „Auf diesen Tag bedenken wir") nicht kann; er sagte aber, nwolle die Weisen wohl lernen, es sei bisher seine Profession nicht gewesen; 3) in Erkenntnis mchristlichen Lehre gehet es noch dünne bei ihm, maßen ihm sehr unbekannt, wie das Gesetzevon wem gehalten werde, und wie fern, und wie es hiergegen nicht gehalten werde. Vom Glau»vom Unterschied des Gesetzes und Evangelii und anderem ist er noch wenig unterrichtet; er M«aber, er wolle hinsüro sich besser exerciren. 4) Jni Aufschlagen der heil. Schrift fand er wvon ihm verlangte fünfte Buch Mosis; aber den Propheten Nahum, item die erste Epistel S»Johannis konnte er nicht finden. Sonsten ist er arm."