Druckschrift 
2 (1879) Lob - Zuneigung
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

Präparanden rc.

333

238 673). Dazu kam, daß factisch auch unter der Herrschaft der Regulative eineNl-ibe älterer Präparandenanstalten fortbestand, und daß sogar die Regierung genöthigtwar an manchen Orten selbst solche Institute ins Leben zu rufen (Stiehl 1862.S. 156 666). Im gegenwärtigen Jahrzehnt drängt die Zeitströmung allenthalbenwieder immer entschiedener aus Bildung der Präparanden in geschlossenen Anstalten hin,ia es mehren sich neuestens die Stimmen, welche verlangen, daß der Staat die Präparanden-bildung ebenso, wie die Seminarbildung, völlig in seine Hand nehme, und es ist höchstensder Kostenpunct, der diesem Begehren ans die Länge wird Einhalt thun können.*)

Die Gegenstände des Unterrichts in diesen Anstalten regeln sich in ziemlich gleich-förmiger Weise durch den Zweck der Vorbildung auf das Seminar. Es ergeben sichals solche: Religion mit besonderem Vorherrschen der Einführung in die h. Schriftund namentlich die biblische Geschichte, wozu in Norddeutschland elementare Behand-lung des Katechismus kommt; deutsche Sprachübungen in Grammatik, Lesen, Recht-schreiben, Aufsatz; praktisches Rechnen und geom. Formenlehre; die Elemente der Ge-schichte, Geographie, Naturgeschichte und Naturlehre, wozu da und dort Landwirthschaftkommt; Schönschreiben und Elemcntarzeichnen; Musik und Gesang, Violinspiel, Clavier,wozu da und dort auch Orgelspiel und die Anfangsgründe der allg. Musiklehre kommen.Zugleich wird, wie oben bemerkt, in einigen Ländern darauf Werth gelegt, daß jetzt schondie Präparanden in die Lehrtätigkeit als Gehülfen in der Schule eingeführt werden.**)Das Ziel, das in diesen Unterrichtsgegenständen erreicht werden soll, ist namentlichzum Behuf der Aufnahmeprüfungen für die Seminare von den verschiedenen Schul-behörden vielfach in besondern Verfügungen scstgestellt, regelt sich aber bis jetzt nochmehr von selbst nach dem Maße des Erreichbaren durch die sactischen Verhältnisse derVolksschulleistungen und der Zahl der Schnlaspiranten. Von eingreifender Bedeutungwar auch in dieser Beziehung das preußische Regulativ v. 2. Oct. 1864. Es legtdas Hauptgewicht auf die formelle Bildung und geistige Durchdringung eines be-schränkten Stoffs; stellt in den Vordergrund das religiöse Element, wobei das Memo-nren religiöser Stoffe eine hervorragende Rolle spielt, und drängt namentlich dasrealistische Element in ziemlich enge Grenzen zurück. Das sich im Verborgenen geltendmachende Bewußtsein des Ungenügenden und Einseitigen dieser Bestimmungen hatteübrigens mannigfacheErläuterungen" und Ergänzungen zur Folge, welche theils denrelig. Memorirstoff beschränkten, theils die Leistungen in der deutschen Sprache, nament-lich aber auch in den Realien steigerten. Unter dem Einfluß der von Preußen aus-gehenden Strömung standen sofort auch die in andern Ländern in den 50er Jahrenhervortretcnden entsprechenden Ordnungen, wie z. B. die bayrische Verfügung v. 15. Mai1857, insbesondere aber die württemb. Minist.-Vcrf. v. 8. Febr. 1855, welche die andie Präparanden zu stellenden Forderungen auf ein Minimum reducirte, ebendarumaber auch bald einem neuen Statut (Minist.-Verf. v. 16. Juni 1866) mit durchauserweiterten Zielen Platz machte. In Preußen selbst haben dieAllg. Bestimmungen"in ihrenVorschriften über die Aufnahmeprüfung an den K. Schnllehrerseminarien"(Centralbl. S. 611 ff.) der Zeitströmung entsprechende Rücksicht getragen.

Gegenüber von den bestehenden Verhältnissen unserer Schulpräparandenbildungbereitet sich nun aber seit längerer Zeit eine grundsätzliche Wendung der Dinge vor,die von 2 Gründen hauptsächlich getragen wird. Es ist dies einmal das L-treben,die Schullehrerbildung in ihrer Grundlage mit der übrigen Bürgerbildung in Zu-sammenhang zu bringen und das Specifische, das ihr anhängt, vor der eigentlichenStufe der Fachbildung (dem Seminarcurs) von ihr ferne zu halten; sodann derWunsch, neben Steigerung der Bildung im allgemeinen dem realistischen Elementebesonders eine breitere und sicherere Basis zu verschaffen. Daraus erklärt sich dasStreben, das nach und nach immer mehr sich ausbreitende Realschnlwesen zu

Allgemeinen Bestimmungen" des Ministeriums Falk v. 18. Oct. 1872 verfügen zwarwentralblatt S. 669), daß diejenigen Lehrer, welche auf Grund der bisherigen Vorschriften zuPraparandenbildnern ernannt worden sind und sich als solche bewährt haben, in ihren Functionen^ sind, setzen aber im übrigen Präparandenanstalten sichtlich als Regeln voraus.

. 1 Dagegen sollen nach denAllgem. Bestimmungen" die Präparanden zum Helferdienst in

oer Lchule nur im mäßigsten Umfange herangezogen werden.

! '