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Nebenämter und Nebenbeschäftigungen der Lehrer.
III. Freie Beschäftigungen. Hier steht für den Lehrer auf Dörfern unt ! -auch in kleinen Städten der Land bau in allen feinen Zweigen obenan. Der eigent-liche Ackerbau kann zwar leicht den ganzen Menschen in Beschlag nehmen und de»Lehrer „verbauern" lassen; doch wird dies kaum zu befürchten sein, wenn gerade jeviel Grundstücke zu dem Schuldienst gehören, daß der Inhaber seinen Bedarf »»Brotfrüchteu selbst bauen kann. Damit wäre die beste Gewähr gegen Noth n»d -Mangel und zugleich eine den Lehrer mit den Eltern oder Schülern innerlich ver- Iknüpfende Gleichartigkeit der Interessen gegeben. In dem Gartenbau und der Obst- *zucht wird der Lehrer ein Vorbild für die Gemeinde werden können; es wird seim»amtlichen Aufgabe sogar zu gute kommen, wenn er die Kinder an diesen Arbeiten theil-uehmen läßt, nicht um ihre Zeit und Kraft für sich auszubeuten, sondern um lehrend ,und veredelnd auf sie zu wirken; damit wird er auch die Eltern für djx Sache ge- lwinnen. An den Gartenbau schließen sich leicht und natürlich Bienenzucht und Seide»-. -ban an. Alle diese Erwerbszwcige kann der Lehrer zunächst für sich selbst betreiben;besser ist es, wenn er auch diese Bemühungen zugleich der Gemeinde zu gute komme» tläßt, wenn er also seine Anleitung von den Kindern auch auf die Eltern übertragt, ,wenn er eine Gemeindebaumschule anlegt u. s. w., wobei ihm selbst natürlich ei» tbilliger Gewinn zufließen muß. In den meisten Staaten wird diese Art von THLtig- tkeit durch gesetzliche Bestimmungen mit Recht gefördert. — Dagegen ist die Ausübung ider Jagd den Volksschullehrern in manchen Staaten geradezu verboten: bedenklich ist Ijedenfalls, daß die Jägerei erfahrungsmäßig leicht zu einer Leidenschaft ausartet; ei» ^Lehrer, der die Nacht auf dem Anstand zugebracht hat, wird wenig Frische in die 'ISchule mitbringen, und die Versuchung, über die freien Stunden und Tage hinau--zugreifen, wird zuweilen allzu nahe liegen. Auch ist das Vorurthcil, daß das Inge»die Menschen leicht roh mache, nicht ganz unbegründet.
Unter den freien Beschäftigungen nehmen endlich noch einen sehr erheblichen Raumein die schriftstellerische Thätigkeit und die Ertheilung von Privatunter-richt. Die elftere ist dann unbedingt schädlich, wenn sie nur um des Erwerbes Wille«fabrikmäßig betrieben wird. Wo dagegen wirklich Edles erstrebt, wirklich Werthvoller -geschaffen wird, da ist sie nicht nur an sich löblich, sondern mau muß den Verfasser»dann auch zutrauen, daß sie ihr Amt nicht unter ihrer Schriftstellerei werden leide»lassen. Volksschullehrer werden sich naturgemäß meist auf die Abfassung von Schul-büchern, pädagogischen Abhandlungen und Jugendschriften verlegen; wenn sie über diese»Kreis hinausgehen, wenn sie namentlich auf das Gebiet der sogenannten Zeitfrage«gerathen, so ist das in der Regel kein Glück. Sehr verführerisch ist in unfern Tage»die Betheiligung an Zeitschriften, welche großentheils für ziemlich leichte Waare g»izahlen; auch ein sonst tüchtiger Mann kann durch ausgedehntes Arbeiten in dieserRichtung seine Kräfte zersplittern und abstumpfeu. Kcinensalls darf man es der»wissenschaftlich gebildeten und strebsamen Lehrer zum Vorwurf machen, wenn er iMals Schriftsteller auftritt, und einer der ungerechtesten Misgriffe ist es, den Wertheines Lehrers in pädagogischer Beziehung nach seinen gedruckten Leistungen abzuschiihe»,
Die Privat stunden wird ein eigener Art. (s. unt.) behandeln.
Am Schlüsse dieser Uebcrsicht drängt sich die zusammenfassende Frage aus: WeltePflichten liegen dem Lehrer, der Gemeinde, dem Staat hinsichtlich der Nebenamtsund Nebenbeschäftigungen des erstcren ob? Der Lehrer darf nie vergessen, daß sei»Amt ihm Hauptsache ist, und daß er nichts über sich nehmen darf, was den Friede«mit den Eltern seiner Schüler, mit der Gemeinde, mit seinen Vorgesetzten oder die!Achtung, in welcher er stehen muß, stören oder mindern könnte. — Die Gemeinde!darf nie vergessen, daß sie sich selbst den größten Schaden zufügt, wenn sic es irgend- -wie befördert oder verschuldet, daß der Lehrer sich Nebendingen mehr hingiebt oder gmhingeben muß als seiner Amtspflicht. — Der Staat endlich hat nicht nur dieseliePflicht wie die Gemeinde, sondern er muß dieser auch darin mit gutem Beispiele vorm-geheu, daß er den Lehrer als einen selbständigen Mann und freien Bürger behandelt;er muß allerdings das Nothwendige durch seine Behörden auf gesetzlichem Wege regeln,aber er muß nicht glauben, durch endlose Bevormundung und stets reges Mistra« .tüchtige Lehrer schaffen zu können. So wird allen Thcilen ihr Recht widerfahren, der;Lehrer seine Pflicht mit Freuden erfüllen und die L>chule gedeihen.