Lehrplan.
Lehrstaud.
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bestimmen hat, muß er mit der Zahl der Classen auch die regelmäßige Dauer derClassencurse festsetzcu (s. d. Art. Classeutheilung). — Bei der Vcrtheiluug derverschiedenen Lehrgegenstände auf die Unterrichtsstufen wird der Grundsatz beobachtet,daß nicht mehrere gleichartige Gegenstände, etwa zwei fremde Sprachen, in derselbenClasse angefangen werden. — Man hat auch versucht, den Lehrplan so zu machen,daß einzelne Lehrgegenstände eine Zeit lang ganz ruhen und dann wiederausgenommen werden. Das empfiehlt u. a. v. Raumer (Gesch. d. Päd. III. a.S. 148) für die sogenannten Nebenfächer. Aber factisch hat sich, wenigstens an Real-schulen, diese Einrichtung nicht bewährt. Die Fachlehrer klagten, daß sie nach solchenUnterbrechungen immer wieder ziemlich von vorne anfangcn müßten. Dagegen hatsich gegen die Bestimmung des württ. Normallehrplans, daß bei zweijährigem Kursusder Realien °/» Jahre Geographie, '/§ Jahr Naturlehre, Jahr Naturgeschichte,V- Jahr Geschichte gelehrt werden solle, ein Widerspruch nicht erhoben.
Zum Lehrplan gehört endlich auch die Bestimmung über die beim Unterricht zugebrauchenden Lehrbücher (vgl. den Art. Lehrmittel). — Wo ein Lehrbuch in denHänden der Schüler entbehrlich erscheint, empfiehlt es sich zuweilen, daß im Lehrplannach Verabredung der betreffenden Lehrer für ihren Gebrauch beim Unterricht ineinem Fache ein bestimmtes Hülssbuch bezeichnet werde. So z. B. für den Unterrichtin der Religion und den in der deutschen Grammatik und Orthographie.*)
Lehrstand. Der Ausdruck „Lchrstand" liegt uns schon in der sprüchwörtlichenRedeweise: Lehrstand, Wehrstand, Nährstand vor; freilich ist das Lehren in dieserZusammenstellung in einem Umfange gebraucht, in welchem wir es hier nicht auffassendürfen, da unter den Lehrern die Geistlichen nicht nur mit inbegriffen, sondern auchvorzugsweise gemeint sind.
Wenn nun noch von einem Stande der Lehrer, mit Ausschluß der Geistlichen,gesprochen wird, so wird das Wort auch hier nicht im strengen Sinne gebraucht.Denn alle, welche den Lehrerberuf üben, als einen eigentlichen Stand zu fassen, gehteinmal darum nicht an, weil jedenfalls die Lehrer an der Hochschule den übrigen kaumin anderer Weise werden beigesellt werden können, als soferne ihre Thätigkcit unterden Begriff des Lehrens fällt. Es wird kaum zu rechtfertigen sein, die Lehrer derHochschule mit den Lehrern der Volksschule als einem Stande angehörig zusammen-zufassen. Aber auch unter den übrigen Lehrern fehlt noch das äußere vereinigendeBand, welches in einem „Stande" vorausgesetzt werden muß. Selbst ein Bewußtseinder Zusammengehörigkeit der Gymnasial-, Real- und Volksschullehrcr ist noch nichtvorhanden, wenn sich dasselbe auch allmählich Bahn brechen wird, wie denn durchallgemeine Leserversammlungen ein Anfang dazu gemacht ist. Auch durch die äußereOrganisation werden die verschiedenen Stufen noch auseinandergehaltcn. Ihre Stellunggegenüber von den Staats-, Kirchen- und Gemeindebehörden, ihre Besoldungs-, Pen-sions-, Anstellungsverhältnisse sind ganz gesondert. Man hat in den Rangreglcmentsden Lehrern der Mittelschulen allmählich eine Stelle gegeben und sie den Staatsdienerngleich oder nahe gebracht, die Volksschullehrer aber bisher davon ausgeschlossen und diewiederholt gestellten Anträge,**) das gesammte Schulwesen, mit Einschluß der Volks-schule, für eine-Angelegenheit des Staates, die Lehrer alle aber für Staatsdiener zuerklären, haben bisher wenigstens in ihrem 2. Theil nicht zur Geltung gelangen können.Man hält in Preußen unter dem Kulturkampf die Unterordnung der Volksschule unterdie Kirchengewalt nicht mehr fest, anderswo aber ist die Frage noch streitig.
Man kann daher von einem Lehrcrstand in keinem Falle in dem Sinne reden,wie man das Wort von geschlossenen Organisationen gebraucht, wie vom Adel imGegensatz zum Bürgerstand u. s. w. Dagegen finden sich passende Analogieen für denAusdruck „Lehrerstand" in den Begriffen Beamtenstand, Gewerbestand, Bauernstand,in welchen überall neben einer gewißen Gemeinsamkeit der Berufsübung und Gleich-
*) Ueber Lehrplan und Lectionsplan vgl. auch Kirsch, Volksschulrecht S. 86 ff. 295.
**) In Frankreich während der Revolution in der assemblss IsZiskativs, in Deutschlandim I. 1848, und zu Breslau 1874.
PLdag. Handbuch. I.
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