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Kirche.
Frage heran: hat die Kirche ein Zwangsrecht gegen die Eltern, daß sie ihre Kinderihr anvertrauen mäßen, wie dem Staate das Recht des Schulzwanges zusteht? Wirmäßen die Frage verneinen, denn ein unmittelbares Recht auf die Kinder steht derKirche nicht zu, da überhaupt die Zugehörigkeit zu ihr Sache der freien Entschließungist. Die Schrift erkennt ein solches Recht einzig den Vätern zu, so jedoch, daß dieAussprüche Jesu Matth. 19, 29 u. ähnl. auch die Grenze der väterlichen Macht überdes Kindes Seele deutlich erkennen lassen. (S. Puchta's „Einleitung in das Recktder Kirche". Leipz. 1840. S. 83 ff.) Puchta erinnert namentlich mit vollem Rechte,daß die Taufe noch keine Zwangsgewalt über das Kind rechtlich begründe. Nicht nurist es eine der impertinentesten Anmaßungen des katholischen Klerus, daß derselbebehauptet, jeder Getaufte sei als solcher der katholischen Kirche leib- und seeleneigen,und sie hätte das Recht, alle Getauften mit Gewalt zum Gehorsam gegen sie zuzwingen, zur Zeit sei bloß die Ausübung dieser Gewalt physisch behindert: sondernauch die evangelische Kirche kann darauf, daß ein Kind von ihr getauft worden, keinnachheriges Zwangsrecht begründen. Tritt also der Fall ein, daß ein Vater sein Kindder Kirche, zu der er selber sich äußerlich noch bekennt, nicht zu Unterricht und Ein-segnung übergeben will, so bleibt nichts übrig, als daß demselben voraehaltcn wird,erstens daß er wohl bedenken solle, ob nicht sein Kind dereinst den Eigensinn desVaters verwünschen werde, zweitens daß er selber durch sein Verhalten einen Wider-spruch gegen die Kirche, ja einen Haß und eine Verachtung gegen sie verrathe. Uebrigensaber muß die Gesetzgebung dafür sosgen, daß das Kind, wenn es im Widerspruchemit den Eltern kirchlich confirmirt werden will, gegen die elterliche Gewalt geschützt,und zu dem Behufe ein Termin, von wo an es sich frei entscheiden darf, — dassogenannte Unterscheidungsjahr — festgesetzt wird. Umgekehrt aber fordert die kirchlicheRegierungsweisheit, daß, so lange ein Vater seine Kinder der kirchlichen Pflege nichtentzieht, auch er selbst, sogar wenn er der activen Theilnahme am kirchlichen Lebensich längere Zeit enthalten hätte, doch noch als Glied der Kirche betrachtet, d. h. inGeduld getragen werden muß.
o. Beides, mittelbare und unmittelbare Einwirkung auf die Erziehung wird derKirche ferner überall zugestanden, wo und in so weit ihr die Leitung der Schule ganzoder theilweise anvertraut ist. Die Gründe, worauf das Recht wie die Pflicht derKirche beruht, jenen Einfluß auf die Schulen auszuüben, sind folgende.
Zum Begriff einer christlichen Schule (und christlich muß jede Schule sein, inder Lehrer und Schüler Christen sind) gehört es wesentlich, daß sie nicht ein bloßesAggregat von Lehrern, Lehrfächern und Lehrstunden für ein Aggregat von Schülern,sondern ein organisch verbundenes, lebendiges Ganzes ist, dessen einzelne Kräfte, Mittelund Zwecke allesammt einem gemeinsamen Hauptzwecke, dem der christlichen Bildungdienen, und ebenso ein gemeinsames Leben — was man Schulleben nennt — führen.Aus diesem innern und äußern Organismus nun läßt sich das religiös-sittliche Moment,das dm Kcrnpunct aller Bildung, nämlich Gesinnung und Charakter betrifft, nichtnur nicht ausscheiden, sondern es nimmt als Hauptfactor in der Erziehung, als dasden Geist der Erziehung bestimmende Moment eine dominirende Stellung ein. Istaber dem also, so folgt, daß die Kirche als Trägerin des religiösen Gesammtlebens inden Kreis ihrer Interessen, unter die Gegenstände ihrer Sorge und Thätigkeit auchdie Schulanstalten aufnehmen, und daß in Bezug auf die Ertheilung des religiösenUnterrichts und auf die in den Schulen gehandhabtc Erziehung ihr Cognition undEinfluß zustehen muß.
Findet aber das Gesagte seine Anwendung auf alle, auch die höheren Lehranstalten,so ist das Verhältnis der Kirche zur Volksschule (s. d. Art.) ein besonders enges. Wiesich nämlich geschichtlich die deutsche Volksschule aus den Katechismusübungen ent-wickelt hat, die der Küster, zumeist am Sonntag Nachmittag, mit der Jugend vorzu-nehmen hatte; wie sich ihr ganzer Bestand in Lehre und Uebung krystallisircnd andiesen Mittclpunct angeschlossen hat: so ist heute noch und hoffentlich allezeit derMittelpunct der christlichen Volksbildung die Religion. Die Religion ist des VolkesMetaphysik, sie ist das, was seine Weltanschauung bestimmt, indem sie ihm das Reichdes Idealen aufschließt. Hat man neuerlich behaupten hören, die Volksschule inüßcweltlich sein, oder sie habe das Volksleben in seiner Realität fortzupslanzen, so ist auf