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Industrieschulen.
Inspektion.
behörde, womöglich durch Sachverständige verstärkt, die Aufsicht auch über die Industrie-schule führe.
9) Sind in einer Gemeinde arme, aufsichtslose und verwahrloste Kinder, so hatmau diese vor andern zur Industrieschule anzuhaltcn. Ihre Arbeiten sollten dann,selbst mit Vermehrung der Unterrichtsstunden, in der Richtung auf Arbeitsverdienstausgewählt und betrieben, oder ihnen sofort andere lohnende Beschäftigungen, wie siedie Verhältnisse der Gemeinde an die Hand geben und der Absatz der Fabrikate esermöglicht, beigescllt werden.
Literatur: I. G. Schmidlin, öffentliche Kiudcr-Jndustrieanstalten. Stuttgart1821. Jacobi, Nachrichten über das Gewcrbeschulwesen in Preußen und Sachsen.Leipzig 1842. Eisenlohr, die Volksschule und die Handarbeit. Stuttgart 1854.Brandenburger Schulblatt. Jahrg. 1856. 1857. Dürre, Pädagog. Wander-buch. 1857. Volksschule von K. F. Hartmann. Stuttgart 1857. 1858. 1859.
Inspektion. Schulinspection im engern Sinn ist die Beobachtung und Ueber-wachung der Schulthätigkeit in ihrem regelmäßigen Gange, bei kleinen Schulen durchden Localschulinspector und bei größer» durch den Dircctor (Rector, Inspektor, Ober-lehrer, Vorsteher).
Der Director soll auf den in der seiner Leitung unterstellten Schule herrschendenGeist bestimmend einwirken; er hat sie der Behörde und dem Publicum gegenüber zuvertreten; er ist der erstem für Erreichung des Zweckes der Anstalt, sowie für Aus-führung der ergangenen Verfügungen verantwortlich; er hat den einzelnen Lehrern ihreFunctionen zu überweisen; er hat ihre Thätigkeit zu einer einheitlichen, sich gegenseitigergänzenden zu gestalten; er hat darüber zu wachen, daß jeder ihm zur Aufnahme indie Schule anvertraute Schüler in derselben diejenige Ausbildung empfängt, welche dieEltern dort für ihn suchen. Alle diese Verpflichtungen zu erfüllen, ist er nicht imStande, wenn er nicht unabläßig sich, so viel als möglich, aus eigener Anschauungseine Urtheile über die Lehrer und ihre Wirksamkeit sowie über die Schüler bildet.Das unentbehrliche Mittel hiezu ist eben die Jnspection. Worauf es bei ihr an-kommt, crgiebt sich nach dem Gesagten von selbst. Wir fixireu die Hauptpuncte inFolgenden::
Die Jnspection soll 1) zur Controlc für die an der Schule wirkenden Lehrerdienen, die Pünktlichkeit, welche sie in der Ausübung der ihnen übertragenen Func-tionen an den Tag legen, überwachen und, wo es noth thut, zu solcher Pünktlichkeitanhalten. Es handelt sich hier mit einem Worte um die äußere Pflichterfüllung.Der Jnspicicnt soll 2) die Art des Unterrichts beobachten, um sich zu überzeugen,ob Lehrgang und Methode den Anforderungen des Lehrplans und dem Standpuncteder Schüler entsprechen, der Lehrton der rechte ist, ob die häuslichen Aufgaben nachInhalt und Umfang zweckmäßig sind und von dem Lehrer bei der Correctur richtigbehandelt werden, und ob und wie weit sich der Lehrplan in der Praxis bewährt. Ingleicher Weise muß die Jnspection 3) den Geist beobachten, in welchem Regierungund Zucht ausgeübt werden, ob die hinsichtlich der Schulzucht angenommenen Grund-sätze befolgt, ob die Disciplinargesetze streng und im rechten Geiste zur Ausführunggebracht werden, ob und wie die Lehrer auch außer den Unterrichtsstunden auf ihreSchüler einzuwirken suchen.
In diesen drei Beziehungen ist die Jnspection namentlich auf die Thätigkeit derLehrer gerichtet. Sie soll aber 4) auch ein auf Beobachtung und Erfahrung beruhen-des Urtheil über den Stand der Schule im ganzen, wie über die intcllectuelle undsittliche Entwicklung der einzelnen Schüler vermitteln.
Von den im Vorstehenden aufgezähltcn vier Aufgaben der Jnspection ist es dieerste, welche vielfach angefochten wird. Ein Director, sagt man, müßc seinen Lehrernstets Vertrauen beweisen, eine solche Controle aber gehe aus Mistrauen hervor unddurch dieses werde jedes collegialische Einvernehmen gestört. Allein man darf denndoch nicht vergessen, daß es leider auch Lehrer giebt, die der Ueberwachung nicht ent-behren können, die sich nie sicher fühlen dürfen vor dem unvermuthet cintretenden Jn-spector. Und für größere Schulkomplexe ergiebt sich die Unerläßlichkeit der Jnspectioninsbesondere aus der Betrachtung, daß, wo eine Mehrheit von Kräften Zusammenwirkensoll, ein Regulator uothwendig ist. Eine Schulanstalt ist freilich etwas anderes als