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Geographie in der Volksschule.
land wie in der Schweiz dem realistischen und geographischen Unterricht auf denSchulplancn ein immer größeres Maß von Zeit zugewiescn. Eine der ersten Schul-ordnungen, welche als wesentliche Unterrichtsgegenstände die Erdbeschreibungnebst Geschichte und Naturkunde aufstellten, war die Anhalt-Dessau- und Köthen'schevon 1850. Das Oldenburgische Schulgesetz von 1855 und die daran sich an-schließenden Grundlinien für den Lehrplan der evangelischen Volksschulen von 1858fasten die Realien unter dem Titel Weltkunde zusammen und setzen als Lehrziel:Kenntnis des Unentbehrlichsten, insbesondere Geographie und Geschichte des engernund weitern Vaterlandes (nebst Naturgeschichte, Naturkunde und, was noch einRest der alten philanthropinischen Schule ist, Technologie) im Anschluß an dasvon der Behörde eingeführte Schullesebuch. In dem einen Jahr soll (nach der„astociirenden" oder „Concentrations "-Methode, welche gerechten Bedenken unterliegt,da sie leicht zu vielerlei auf einmal bietet) das Geographische und Geschichtliche dieGrundlage sein, zu welcher so viel als thunlich das Naturgeschichtliche, Physikalischeund Technologische beigezogen und wiederholt werden sollte, während im andern Jahrdas Naturkundliche als Grundlage gelten soll mit möglichster Berücksichtigung undWiederholung des Geographischen und Geschichtlichen. Hiezu werden wöchentlich zweiStunden ausgesctzt. In Coburg wurde 1858 wenigstens für die städtischen Volks-schulen Geographie, Geschichte und Naturkunde verlangt. Nach dem Züricher Schul-gesetz von 1859 gehört Geschichte und Geographie insbesondere des Vaterlandes zuden Lehrgegenständen der allgemeinen Volksschule. Gleichzeitig hat Sachsen-MeiningenGeographie, Geschichte und Naturkunde für allgemein nothwendige Fächer erklärt undals Lehrmittel wenigstens die Planigloben, eine Karte von Europa, Deutschland, vomHerzogthum und von Palästina verlangt. In Weimar-Eisenach wurde 1862 in derGeographie das Wichtigste von Deutschland, eine genauere Uebcrsicht über Europa,eine allgemeine Uebcrsicht über die übrigen Erdtheile und das Nöthigste aus der all-gemeinen Geographie als Lehrziel -ausgestellt. Das Gotha'sche Volksfchulgesetz von1863 legt den Unterricht in der Weltkunde näher und ausdrücklich in die vier Fächerder Erdkunde, Geschichte, Naturgeschichte und Naturlehre auseinander. Ebenso ordneteeine Ministerialverfügung von 1864 für Württemberg an, daß besonderer Unterrichtin Geschichte, Geographie, Naturgeschichte und Naturlehrc in jeder Volksschule zuertheilen und darauf Winters wöchentlich zwei Stunden, Sommers IV- Stundenzu verwenden seien. In Sachsen-Altenburg wurde der Unterricht in der Geographieals Orts-, Heimats-, Heimatlandes-, Vaterlandes- und Erdkunde festgestellt und ins-besondere auch der biblischen Geographie gedacht.
Das badische Gesetz, betreffend den Elementarunterricht vom 8. März 1868, nenntnach Religion, Lesen und Schreiben, deutscher Sprache, Rechnen, Gesang und Zeichnenals allgemeinen Unterrichtsgegcnstand „das Wissenswürdigste aus der Geometrie, derErdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre." Das österreichische Schulgesetz vom 25. Mai1868 stellt unter die allgemein verbindlichen Lehrgegenstände „Vaterländische Geo-graphie und Geschichte und etwas von allgemeiner Geographie und Geschichte." DasSchulgesetz für Hamburg vom 11. Nov. 1870 nennt nach Rechnen und Geometriedie Geographie, Geschichte, Naturgeschichte und Physik und der Lehrplan von 1873bestimmt für jedes dieser Fächer zwei Stunden wöchentlich. Das Schulgesetz für dasFürstenthum Reuß, jüngere Linie, von 1870 zählt zu den nothwendigen Untcrrichts-gegenständen Erdkunde. Geschichte, Naturgeschichte und Naturlehrc. So haben dennauch in Preußen die Allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oct. 1872 dem realistischenUnterricht in den vier Fächern Geschichte, Geographie, Naturbeschreibung und Natnr-lehre das volle Bürgerrecht und Maß gesichert. Hessen, das noch 1832 unbedingtund bedingt nothwendige Lehrgegcnstände untcrsckiedcn hatte, legt im Edict vom15. März 1873 ein starkes Gewicht auf Realien und namentlich auf Geographie undGeschichte. Braunschwcig giebt im Gesetz vom 10. Mai 1873 dem Realunterrichtseine selbständige Stellung und ebenso macht die Mecklenburg-Schwcriu'sche Verordnungvon 1873 gesonderten geographischen Unterricht in allen Landschulen zur Pflicht, wozufast überall aus den großherzoglichen Amtskassen.Planiglobe und Karten von Europa,Deutschland, Palästina und Mecklenburg angeschafft wurden. Durch das SächsischeSchulgesetz vom 26. Aug. 1873 wurden den einfachen Elementarvolksschulen nur
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