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1 (1877) A - Liebe
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Geographie in der Volksschule.

stände der Naturgeschichte, Geographie u. s. w. mit den Kindern vorzunehmen. Essolle ein Schulbuch besorgt werden, welches alles dasjenige enthält, was ans denvorgenannten Puncten da, wo die übrigen Umstände der Schule es znlassen, mit denGrößen: und Geübter» vorgenommen werden kann. So wurde auch in Hessen 1808verordnet, daß nurals Nebcngegenstände" und nur in Zwischenstunden die Norkennlnissevon Naturgeschichte, Erdbeschreibung, Gesundheits- und Höflichkeitslehre, Haus-undLandwirthschaft gelehrt werden,wiewohl der Unterricht in diesen Gegenständen, jenack der Bedeutung der Schule, mehr oder minder vollkommen ist." Desgleichenverlangt der im Jahr 1801 in Erfurt erschienene neueAllgemeine Schulmethodusoder praktische Anweisung für Aufseher und Lehrer niederer Schulen" von Haun inGotha nicht mehr, als daß der Lehrereinige Wissenschaft von der Erd- und Sternkunde,von Handwerken, Künsten, Naturlehre, Landwirthschaft und Viehzucht besitze". ImStundenplan kommt Mittwochs in Classe III und IV Erklärung und Lesen einerLection in einer Encyklopädic, DonnerstagsLesen in der Bibel oder Landkarten",Freitags Lesen im Lesebuch.

Die Schulordnung für Baden von 1803 hat noch keine Realien für die Land-und kleinen Stadtschulen. Nur in den größer» Stadtschulen läßt sie den Unterricht auchaufGeographie von den Welltheilen und ihrer völkerschaftlichen Eintheilung über-haupt, sodann von Deutschland und den angrenzenden Reichen" in einigen Lehrstundenausdehnen. Nach dem Lehrplan für die protestantischen Volksschulen in Bayern von 1801kommt neben Naturgeschichte und Naturlcbre nur Erdbeschreibung in drei Stufen vor:1) feste und flüssige Thcile; Garten, Feld, Wald; Berg, Thal; Quelle, Bach, Sumpf,See; Gesichtskreis und Himmelsgegenden; Klimate; Lage des Wohnorts. 2) Meere,Festland, Haupttheile der Erde. Bayerns Lage, Städte, Flüsse, Products. 3) Deutsch-land, Europa, freies Landkartenzeichncn (!). Im Jahr 1811 aber brachte eine Revisionder bayr. Schulordnung eine bedeutende Stoffvermindcrung. Im Jahr 1850 nochwurde der geographische Unterricht ganz abgeschafft. Die Generalverordnung für dieevangelischen Schulen Württembergs vom Jahr 1810 läßt nureinzelne allgemeinwichtige Kenntnisse aus der Naturlehre, Erdbeschreibung, Naturgeschichte und Geschichtetheils beim Lesen, theils bei den Dictir- und Sprachübungen beibringen." TieSchulordnung für die katholischen Elementarschulen in Württemberg von 1808 willvon der Geschichte, Geographie, Naturlehre, Naturgeschichte, Landwirthschaft, Gcsund-heitslehre rc. (außer den Stadtschulen) nur so viel gelehrt wissen, als in Verbindungmit den wesentlich nothwendigen Elementarfächern in die Lehrstunden verflochten werdenkann, oder überhaupt für die Landschulen, auch nach Localrücksichten zweckmäßig ist.Während weiterhin die Regierung zu Gumbinnen in der Publication von 1817 erklärt:Zum Schulunterrichte gehören die unentbehrlichsten Kenntnisse aus der Natur-, Erd-und Menschenkunde", beschränkt die Mecklenburg-Schwerinische Schulordnung von 1821den Volksschulunterricht auf religiös-sittliche Ausbildung und auf Ausbildung desVerstandes und Gedächtnisses für den Bedarf des praktischen Lebens auf dem Lande,insbesondere Schreiben und Rechnen. Ebenso fehlen der Strcliz'schcn Volksschule dieRealien. Der Lehrplan für die Lübeck'schen Volksschulen von 1825 läßt die ge-meinnützigen Kenntnisse nicht abgesondert lehren, sondern nur im Anschluß an denWilmsen'schen Kinderfreund. Im Hcrzogthum Gotha wurde 1826 das im Jahr 1782eingeführte Voigt'sche Rcalienbuch abgeschafft, weil der Unterricht in der deutschenSprache, in Weltgeschichte und Geographie für Volksschulen unnöthig sei, da dadurchdie Menschen weder besser, noch weiser, noch fleißiger, noch glücklicher werden. Da-gegen sagt die Verfügung der obersten Schulbehörde in Münster 1831: Der Real-unterricht dürfe nicht versäumt, sondern müße an das allgemeine Schul-Lehr- undLesebuch angeknüpft werden, wenn für denselben auch noch nicht füglich besondereLectionsstunden ausgeworfcn werden können. Zufolge einer Verordnung in Bayernvon 1832 sollenvon den bedingt nothwendigen Gegenständen nur die Hauptmomentegelehrt, beziehungsweise als Stoff zu Schreibübungen benutzt werden." Nack derbadischen Schulordnung von 1834 enthält der LehrplanUnterricht in den Neben-fächern, in gemeinnützigen Kenntnissen einmal wöchentlich in der Mittel- und zweimalin der Oberclasse." Das sächsische Elementarvolksschulengesetz von 1835 rechnet zuden gemeinnützigen Kenntnissen das Gemeinfaßliche nnd Nothwendigste aus der Natur-