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1 (1877) A - Liebe
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Tisciplinarverfahrcn.

beten haben, so hätte die Schule geringen Schutz, da ein Lehrer im Dienste höchstnachläßig und in seinem Verhalten sehr unwürdig sein kann, ohne den allgemeinenStrafgesetzen zn verfallen. Gleichwohl stehen beiderlei Arten in mannigfacher Be-ziehung zn einander, so daß thcils das Disciplinarverfahren je nach der Größe desVergehens in ein gerichtliches sich umwandelt, theils eine gerichtliche Untersuchungden Schulbehörden Anlaß zu einer Disciplinaruntersuchung geben kann. Wird z. B.einem Kinde durch den Misbrauch des Züchtigunasrechts eine wirkliche Verletzungzugefügt, so wird der Lehrer im gerichtlichen Wege bestraft; findet dagegen keine Ver-letzung statt, so ist der Misbrauch auf dem Disciplinarwege zu ahnden. Ebenso istbei Unzucht das erstere, bei unzüchtigem Benehmen das letztere der Fall. Andererseitskann eine gerichtliche Untersuchung, von deren Einleitung gegen Lehrer ohnehin denSchulbehörden sogleich Anzeige zu machen ist, den letzteren Anlaß zu einem Disciplinar-verfahren geben; die Dienstbehörde ist z. B. befugt, wegen verschuldeten dringendenVerdachts eines cassatiouswürdigcn Vergehens die Entlassung auf administrativemWege zu beantragen; bei Gefängnisstrafen von kürzerer Dauer als Einem Jahre hatdie württembergische Dienstbehörde zu prüfen, ob nicht durch die näheren Umständezu einer weiteren Einschreitung gegen den Gestraften wegen moralischer Unbrauchbar-keit Anlaß gegeben sei.

Doch wir haben das eigentliche Disciplinarverfahren ohne Rücksicht auf das ge-richtliche näher zu betrachten, und unterscheiden dabei verschiedene Stufen, welche meistmit der Competenz der verschiedenen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang stehen. Dieerste ist die Ermahnung und Warnung (mit möglicherweise verschiedenen Stufen,bis zu protocollarischcr Verhandlung). Dazu sind zunächst die örtlichen Schulaus-seher (Geistliche) sowohl berechtigt als verpflichtet.

Tie zweite Stufe ist der Verweis. Zu diesem sind wegen kleiner Dienstver-gehungen oder anstößigen Wandels eines Lehrers die Ortsschulbchörden oder Orts-schulvorstände berechtigt. Die Schärfung der Verweise kommt den höheren Aufsichts-behörden zu. Geldstrafen werden gewöhnlich als Ordnungsstrafen angesehtwegen Jnsubordinationsfehlcrn, beharrlicher Renitenz gegen Weisungen der Vorgesetzte»Behörden oder Versäumnissen im Dienst; die Oberschulbehörden haben gewöhnlich eineStrafbefugnis von 2030 Thalern. Gefängnisstrafen, obgleich noch vielfachgesetzlich, sind mit der dem Lehrer schuldigen Achtung schwer zu vereinigen. Indeswenn ein Lehrer selbst seine Würde so sehr misachtet, daß er sich z. B. groben undhöchst ärgerlichen Trinkexcessen hingiebt, und nicht sogleich die härteste Strafe, dieEntlastung, über ihn verhängt werden will, so ist ein solches Correctionsmittcl kaumzu vermeiden. Weil aber dadurch die Achtung vor ihm in der Gemeinde allerdingsRoth gelitten hat, wo nicht ganz untergraben ist, so wird damit (in Württemberg)gewöhnlich die Versetzung in eine andere Gemeinde, wo seine Excesse nicht bekanntgeworden sind, verbunden.

Die Versetzung eines Lehrers überhaupt ist ein weiteres Correctionsmittcl; undzwar s) auf eine Stelle mit gleichem Gehalt, b) die Zurücksetzung auf eine Stellemit geringerem Gehalt. Während letztere jedoch in andern Ländern von der Central-oder Provincial-Schulbehörde verfügt wird, geschieht solches in Württemberg aufCollegialanträge der Behörden und des Geheimen-Rathes nur durch den König, sodaß die Lehrer in Württemberg verhältnismäßig am meisten gegen die Willkür derAufsichtsbehörden geschützt sind. Freilich wird dadurch auch das Disciplinarverfahrenoft mehr, als es im Interesse des Dienstes liegt, erschwert, sofern die moralischeUebcrzeugung der Collegialstelle von der Unbrauchbarkeit eines Dieners nicht immerdurch diejenigen Beweise unterstützt werden kann, welche die oberste Justizstelle inrechtlicher Hinsicht verlangt.

In Betreff eines weiteren Corrcctivs für säumige oder minder befähigte Lehrer,die Beigebung von Hülfslehrern auf ihre Kosten, verweisen wir auf den Art.Anstellung. In Württemberg ist diese Maßregel nur im Fall der durch Alter oderKrankheit herbeigeführten gänzlichen oder theilweisen Dienstnnfähigkeit Mäßig, undder Lehrer hat an den Kosten nur so viel zu tragen, daß ihm der Betrag des gesetz-lichen Ruhegehalts bleibt. Es ist dies also keine eigentliche Disciplinarmaßregel. Ist