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1 (1877) A - Liebe
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Dinier.

Disciplinarverfahren.

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entweder an der Wahrheit oder der Aesthetik versündigen müßte." Gleichwohl existirtvon ihm ein Bildnis aus der Königsberger Periode, das ihn vorstellt, wie er mitActen unter dem Arm und mit Acten in der Tasche des altmodischen Fracks daher-schreitet. Das Gesicht ist überaus offen, wohlwollend, und ebenso intelligent; dieganze Figur nach Haltung und Costume ist der Schulmeister und der Consistorialrathin Einer Person.

Disciplinarverfahren gegen Lehrer bezeichnet das strafende Einschreitender Dienstbehörden gegen einen Lehrer, der die Pflichten seines Amtes verletzt oderdurch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, diesein Beruf erfordert, sich unwürdig zeigt. Im engeren Sinne besteht das Disci-plinarverfahren in einer von der Ober-Schulbehörde angeordneten und durch einenCommissär oder eine Commission (gemeinschaftliches Oberamt, wie in Württemberg,Bezirks-Schulcommission, wie anderwärts) zu führenden schriftlichen Untersuchung undmündlichen Vernehmung des Angeschuldigten, wobei Zeugen eidlich vernommen unddie zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft werden.

Die Nothwendigkeit eines solchen Verfahrens ergiebt sich aus dem Begriffe desLehramts und der damit verbundenen Pflichten. Wie gegen Beamte, wenn sie sichDienstvergehen zu Schulden kommen lassen, allenthalben ein Administrativverfahrenvon den Aufsichtsbehörden eingeleitet wird, so muß solches im Interesse des Lehramts,das die treueste Pflichterfüllung und unbescholtene Sittlichkeit verlangt, auch vonSeiten der Schulbehörden gegen die Diener des Amts geschehen. Bedenkt man ins-besondere den großen Einfluß, welchen das Vorbild und der Wandel des Lehrersauf die Schüler in heilsamer oder schädlicher Weise ausübt, so muß von demselbenneben der gewissenhaften Erfüllung der specicllen Dienstpflichten noch ein höheres Maßsittlicher Unbescholtenheit, als von andern öffentlichen Dienern verlangt werden. Auchdas öffentliche Urtheil rechnet demselben manches als Vergehen an, was bei andernDienern belächelt oder ignorirt wird. Man erwartet, daß er in Betreff der Adiaphora(Wirthshausgehen, Theilnahme an öffentlichen Lustbarkeiten) eine größere sittlicheStrenge und Verleugnung gegen sich selbst beobachte. Dem entspricht es daher, wennvon Seiten der Vorgesetzten auch gewiße unbedeutendere Vergehen oder Verirrungendes Lehrers nicht ungerügt bleiben. Es ist dies für ihn selbst nur wohlthätig.Mancher hat sich geraume Zeit allerlei Pflichtwidrigkeiten in der Amtsführung oderAusschweifungen im Wandel hingegeben, ohne von der Behörde durch geeignete Cor-rectionsmittel an seine Pflicht erinnert worden zu sein, bis irgend ein grober Exceßden Ausbruch der Untersuchung herbeiführt. Hätte nicht eine tadelnswerthe Gleich-gültigkeit oder übel angebrachte Nachsicht bei den anfänglich geringen Excessen dieAnzeige bei der Oberaufsichtsbehörde unterlassen, so würde die gebührende Zurechtwei-sung in vielen Fällen ihm wieder auf den rechten Weg geholfen haben. Urinoipiis odsta.

Die Nothwendigkeit des Disciplinarverfahrens resultirt also für die Aufsichts-behörden aus der pflichtmäßigen Sorge für das wahre Wohl und Gedeihen der Schule,und sein Zweck ist zunächst ein pädagogischer, d. h. durch Strafen zu bessern. Wirddieser nicht erreicht, dann tritt die Pflicht ein, die Schule vor dem Verderbnis durcheinen unwürdigen Lehrer zu schützen, d. h. ihn zu entfernen. Es kommt nur darauf an,daß der Lehrer nicht der Willkür seiner Vorgesetzten preisgegeben, sondern nach denGesetzen gerichtet und das Untersuchungsverfahren mit schützenden Formen umgebenwerde. Das Erkenntnis muß sich auf die rechtliche Ueberzeugung von der Wahrheitder in der Untersuchung ermittelten Thatsachen gründen, wenn nicht, weil die Mitteldes Anschuldigungsbeweises zum vollen Beweise nicht hinreichen, der Verdacht beruhengelassen wird. Doch wird im Administrativverfahren nicht die volle Strenge derjuridischen Beweisführung verlangt, wie im gerichtlichen, da bei dem elfteren auch dermoralischen Ueberzeugung das Recht einer wichtigen Instanz zuerkannt werden muß.

Das Disciplinarverfahren unterscheidet sich vom gerichtlichen dadurch, daßletzteres nur bei solchen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen eintritt, welche zu-gleich in den allgemeinen Strafgesetzen vorgesehen sind, und daß das Erkenntnis vonden Gerichten ausgesprochen wird, welche für die gewöhnlichen Strafsachen zuständigsind. Dürfte gegen Lehrer nur gerichtlich verfahren werden, wenn es sich um ihreAbsetzung handelt, wie die Schleswig-Holstein'schen Lehrer im Jahre 1844 ge-