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Confession?- und Communalschulen.
In Oesterreich (Ges. v. 25. Mai 1868) ist die Staats- und Communalschulezur Regel erhoben, aber den Kirchen oder Religionsgesellschaften freigestellt, aus ihrenMitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissenzu erhalten. Der Grundsatz lautet freilich liberal, kann aber den Minderheiten zumNachtheil ausschlagen, wenn sie die Kosten der Communalschule mittragen müßen,aber durch den Druck einer überwiegenden Mehrheit genöthigt werden, zur Siche-rung der religiösen Erziehung ihrer Kinder ihre eigene Schule'beizubehalten oder zuerrichten.
Im allgemeinen ist umsichtige Schonung des Bestehenden anzurathen, weil manleichter die verfehlten Paragraphen eines Strafgesetzbuchs corrigirt, als man der Ver-wirrung Meister wird, welche aus verfehlten Organisationen eines so schwerbeweglichenund doch so senstbeln LebenskreiseS, wie es die Volksschule ist, hervorgeht.
Indessen sind nicht alle diejenigen Organisationen, durch welche die Schule ihremkonfessionellen Boden entrückt wurde, als durch die politischen Umstände hauptsächlichveranlaßt zu betrachten. Es gab und giebt Motive dazu, welche in einer ganz andernRegion entspringen. Man wünscht, die Kinder von frühe an zur religiösen Verträg-lichkeit zu gewöhnen, sic sollen wie ein gemeinsames Vaterland so auch die gleicheLernheimat so frühe wie möglich haben; die theoretische Unterschätzung des Confessio-nellen verleitet zugleich zum Uebersehen seines Einflusses auf das Gesammtgefühl einerBevölkerung, auf die Lebensanschauungen, Gewöhnungen, auf die concrete Gestaltungdes Sittlichen im Volke, und so denkt man dem Bedürfnis mit einem das Allgemein-religiöse enthaltenden Extract ans den Bekenntnissen zu genügen. Als Beispiel mögehier Nassau dienen mit seinem Edict von 1817, welches den „allgemeinen Religions-unterricht" anordnete. Es ist bekannt, wie man von diesem in guter Meinung ein-geschlagenen Weg im Lauf der Zeit den Rückweg antretcn und jenen allgemeinenReligionsunterricht im I. 1846 wieder aufheben mußte. Und dieselbe katholischeKirche, welche sich in Nassau für die Rückkehr zur Confessionsschule verwendete, arbeitetein Holland auf Zerstörung der Confessionsschule und Umwandlung derselben in dieCommunalschule hin. Ganz consequent: hier galt es dem vorherrschenden calvinischenGeiste entgegcnzutreten, die alte Staatsrcligion in ihren Wurzeln zu entkräften unddie das Volk in seiner Mehrheit zusammenhaltenden Bande des Bekenntnisses aufzu-lockern. Gar viele halfen in ganz anderer Absicht mit, sie hofften, das Volk aufzu-klären, dem confessionellen Frieden zu dienen re. und so geschah es, daß in dem Staate,welcher durch den Protestantismus groß geworden war, dieser nicht allein, sondernmit ihm das Christenthum selbst aus den öffentlichen Schulen auszuwandern genöthigtwurde. Lehrer, welche in der Schule von Jesus als dem Christus reden, werdendaher gemaßregelt, weil sie damit den Juden ein Aergernis geben, und im Unterrichtvon der vaterländischen Geschichte müßen sie von den religiösen Motiven des Abfallsder Niederlande schweigen. Also, wo man mit der Communalschule völlig Ernstmacht, da müßen nicht nur Bibel, Gesangbuch und Katechismus weichen, sondern auchdie Geschichte des eigenen Volkes muß mit einem die großartigsten, geistigsten Zügeihres Angesichts verhüllenden Schleier durch die Räume der lernenden Jugend wan-dern. Hier lerne, wer uns die Pflege des Vaterlandsgefühls zum Ersatz für denVerlust an Idealem in der religionsfreien Schule bietet, wie es da mit dem Patriotis-mus geht, wo man einer seiner nährendsten Wurzeln verwehrt, ihm Lebenssäfte zu-zuführen. Der Lehrer darf ja nichts „lehren, thun oder erlauben, was gegen dieden religiösen Ueberzeugungen der Dissidenten schuldige Achtung ist." So haben denndas Christenthum und die Confession der großen Mehrheit des Volkes ihren Bodenin der öffentlichen Volksschule verloren und sind allein noch auf die Opferwilligkeitder Privaten angewiesen, welche nunmehr ihre Confessionsschulen aus eigenen Mittelnzu erhalten haben. Es ist ein merkwürdiger Bericht, den die Nationalzcitung 1875Nr. 121 über eine Rede Miquels in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhausesvom 12. März d. I. giebt: „Das holländische System der confessionslosen Schule,welches den Religionsunterricht durch Staatslehrer verbietet, also vorschreibt, daß denSchülern Zeit und Freiheit gelassen wird, den Religionsunterricht nur von dem Geist-lichen der betreffenden Confession zu erhalten, ist unter dem Ministerium Thorbekeeingeführt. Dieser große Staatsmann hat selbst nachher erkannt und mir mitgetheilt,