Confcssions- und Commnnalschulcn.
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anstalten dafür L-orge zu tragen, daß die Pflege der Religion von den Auswüchsengeist- und herzloser Unduldsamkeit frei gehalten werde.*)
Hiemit allein ist es jedoch nicht gethan. Recht und Gewissen der Disscntircndenhaben auch Anspruch auf weitergehende positive Normirungen zu Gunsten ihrer Sondcr-retigion. Daher denn auch in den Schulgesetzgebungen den Angehörigen der Minder-heit freigestellt wird, entweder ihre Kinder in eine benachbarte Konfessionsschule zuschicken, oder am Orte selbst eine Konfessionsschule zu errichten. So berücksichtigtz. B. das Württembergische Volksschulgesetz von 1836 die ConfessionsverhKltnisse,indem es der Minderzahl die Wahl läßt, ihre Kinder in eine bis zu einer Stundeund, falls Gesundheit und Schulzweck es erlauben, auch noch weiter entfernte Kon-fessionsschule zu schicken, indem es ferner jenen nicht nur erlaubt, entweder für sichoder in Verbindung mit benachbarten Confessionsverwandten aus eigenen Mitteln eineSchule für sich zu errichten, sondern die bürgerliche Gemeinde auch verpflichtet, dawo die Minderzahl wenigstens sechzig steuerpflichtige Familien begreift, auf den Wunschder Mehrheit der Betheiligten eine eigene Volksschule ihrer Konfession aus örtlichenMitteln zu errichten und zu unterhalten. Thatsächlich geschieht übrigens auch mehrals das Gesetz verlangt, und es werden aus Gemeindemitteln einzelne Consessions-schulen unterstützt, welche einen Anspruch hierauf an sich nicht haben. Aehnliches inandern Territorien.
Man wird die württembergische Norm als ein Paradigma von rücksichtsvollerSchulgesetzgebnng aus der Periode zwischen dem Anfang und der Mitte des Jahr-hunderts betrachten dürfen. Ihre Principien sind Aufrechthaltung des Bestehendenhinsichtlich des Bekenntnisses, Wahrung der Gewissensfreiheit bei den Minderheiten,Begünstigung der Errichtung von Confessionsschulen unter billiger Berücksichtigungder Steuerkräste der bürgerlichen Gemeinde, Initiative der Väter bei Lostrennungvon der Orts- behufs Errichtung einer eigenen Konfessionsschule.
Vergleichen wir hiemit ans neuester Zeit die Vorgänge in Bayern (Verordn,v. 29. Aug. 1873), so wird anzuerkennen sein, daß auch dort bei den Bestimmungenüber die Umwandlung der konfessionell getrennten Volksschulen in confessionell gemischtemit großer Vorsicht vorgegangen worden ist, d. h. so, daß der Familie ein großerEinfluß auf einen solchen Beschluß gewahrt bleibt; kein Rathhaus in Bayern kanndas Bestehende in dieser Richtung umwälzen, wenn ihm nicht die Häuser selbst, ausdenen die Volksschule sich füllt, die Hand dazu bieten; je nachdem freilich eine Zeit-strömung sich der Hausväter bemächtigt, wird der Boden der Konfessionsschule insSchwanken gerathen.**)
*) Die Württemb. kathol. Schulordnung v. 1808 z. B. untersagt allen Schullehrern undPsarrer» strenge, „bei dem öffentlichen Unterricht oder bei Lcseübungcn ... wo Kinder andererConfessio» zugegen oder auch nicht zugegen sind, etwas anzügliches, beleidigendes oder wieimmer gegen die christliche Duldsamkeit anstößiges, in Beziehung auf jene Confessionen . . . .einfließcn zu lassen, vielmehr sollen sie sich es angelegen sein lassen, ihren untergebenen SchülernAchtung und Liebe gegen alle Menschen ohne Unterschied der Confcssion oder der Religion ein-zuflößen, und in diesen Stücken ihnen durch ein musterhaftes Betragen selbst zum Beispielzu werden."
**) Im preußischen Staate sind Gemeindeschulen und paritätische oder Simultanschulenso gar nicht gleichbedeutende Begriffe, daß vielmehr größere Gemeinden regelmäßig zugleich katho-lische und evangelische rc. Schulen errichten und unterhalten und also von Gemeindewegen mög-lichst dafür sorgen, daß die Kinder der verschiedenen Confessionen guten Schulunterricht erhalten;bei den entgegengesetzten Grundsätzen könnte es sich fügen, daß die eine Confcssion, deren An-gehörige unbemittelt wären, für ihre Schulkinder nur dürftig sorgen könnte, während die anderebesser bemittelte für ihre Kinder die besser organisirtc, reicher ausgcstattete Schule hätte. Diepreußische Schulordnung vom 11. Deccmber 1845 schreibt vor: „Die Ortsgemeinden haben dieMittel zur Unterhaltung der Schulen in derselben Weise wie die übrigen Communalbedürfnisseaufzubringcn. Ist dazu eine besondere Communalumlage erforderlich, so erfolgt die Vertheilungnach Verhältnis der von den Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuerbeträge." Indem man dortdie strenge Durchführung de? Confessionalismus in der Schule vermeidet, sucht man einerseitsder Ungleichmäßigkeit und Ungleichartigkeit der Bildung im Volke, andererseits der Gefahr einerErregung der einen Confessio» gegen die andxre zu steuern. Schund.