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Fingerzeige auf dem Gebiete der kirchlichen Kunst
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sind und durch die Schönheit des Styls wie ihre vortreffliche Ausführung-die Bewunderung der Kenner ausmachen.

Soll man dahin streben, daß der Gebrauch, in den Kirchen zu be-graben, wieder aufkommt? Daß ein,,wärmcs Christcnhcrz den Wunschhegt, im Tempel Gottes, in der Nähe der Reliquien eines Heiligen oderMärtyrers, welche der Altar birgt, seine Ruhestätte zu finden, ist so natür-lich, daß, trotz der cntgcgenstchendcn weltlichen Gesetze, jener Gebrauch sichBahn brach und im cilften Jahrhundert durch das ganze christliche Europaherrschte. DieGemeinschaft der Heiligen" findet in dieser Sitte einenannähernden Ausdruck, und gewiß kann nichts geeigneter sein, dem Todeseinen Stachel zu nehmen, als daS Bewußtsein dieser Gemeinschaft zwi-schen den Gliedern der streitenden und der leidenden Kirche, welche durcheinmute pro snims" odermisorors moi clomino deus mens" sich umHülfe und Erbarmung flehend an ihre Brüder und an ihren Richter wen-den. Die hohe Poesie, welche in diesem Bezüge liegt, wie sie denn auchin dem Dichter derNeins ooinmeclis" ein Echo geweckt hat (S. purgstorioXU, 16 fgg.), darf uns indcß doch nicht abhaltcn, die praktischen Ucbel-stände ins Auge zu fassen, welche sich an daS Begraben in den Kirchenknüpfen und die denn auch die Veranlassung dazu hcrgcben, daS Kind mitdem Bade auszuschüttcn. Mindestens dürfte cs angemessen sein/ auf dieBestimmung jener Kapitularien und Concilicnbeschlüsse zurückzukommcn,wonach nur fürstlichen Personen, den Kirchcnpatronen und hohen Würden-trägern der Kirche ein solches Begräbniß zu Thcil werden durfte. In Romist man neuerdings einen Schritt weiter gegangen, indem man das Be-gräbniß in der Kirche wieder allgemein gegen Zahlung einer gewissen,nicht sehr erheblichen Summe (40 Scudi) gestattete, falls nicht in der Per-son des Abgeschiedenen ein Hindcrniß liegt. Jedenfalls möchte ich dringendempfehlen, daß Wohlthätcrn der Kirche und Solchen, welche überhaupt durchchristliche Tugend sich ausgezeichnet haben, eine Gedenktafel in alter Weiseinnerhalb der Kirche gesetzt werden dürste, etwa nach Anhörung des Kir-chcnvorstandcs und natürlich nicht ohne Genehmigung des betreffenden Pfar-rers und seiner Vorgesetzten geistlichen Behörde, welcher zuvor die Zeichnungcinzurcichcn wäre, damit nicht die Geschmacklosigkeit und der hohle Prunksich wieder an geheiligter Stätte breit machen können, überhaupt dem Ge-bäude kein Abbruch geschehe. Wo noch Kreuzgängc an die Kirchen stoßen,wären dieselben besonders zu dem fraglichen Zwecke geeignet und könnte dieEinrichtung alsdann auf einer breiteren Grundlage ins Werk gesetzt werden.Damit erhielten denn auch die als Monumente meist so schätzbaren Krcuz-gänge wieder eine feste Bestimmung; sie würden dem Leben zurückgcgcbcnund gegen muthwilligc Zerstörung oder Vernachlässigung geschützt sein. Es

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