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7,1 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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370 Geschichte der Keenzzüge. Buch VIII. Kap. XI.

mit den Besitzungen, welche in den syrischen Städte», anderen Eroberung sie Theil genommen hatten, ihnen warenzngcsianden worden, noch mit der ihnen zugesraiidenen eige-nen Gerichtsbarkeit und den andern Vortheilen, durch welcheihr Handel im gelobten Lande begünstigt und erleichtertwar ^); sondern erweiterten mit einer unruhigen Geschäf-tigkeit bis zur Uebertreibung ihre Vorrechte. Sie nahmenan der Vertheidigung des Landes keinen oder doch nur sehrgeringen Antheil, schlossen einseitige Vertrage mit laraceni-schen Fürsten ^3), verfolgten sich unter einander mit leiden-schaftlicher Eifersucht und machten Ptolemais und anderesyrische Städte oft zu den Schauplätzen blutiger Kämpfe 3»).So wie sie unter einander selbst in stetem Unfrieden warenund einander zu schaden sich bemühten: eben so standen sieselten in gutem Vernehmen mit den übrigen weltlichen undgeistlichen Behörden des heiligen Landes. Ueberhaupt warihre Thatigkeit in Syrien nur aus Erwerb und Gewinnberechnet

37) lieber die Verwilligungen, wel-che im Königreiche Jerusalem im I.ii2z zugestanden wurden, s. Gesch.der Kreuzzüge Buch II. Kap. sj.S. gyü folg.

38) So schlossen die VenetlanerHandelsverträge mit dem Sultan vonHalcb in den Jahren 122z, 1229 und12S4, und mit den Sultanen von Ae-gvvten tn den Jahren 1234 und i2Z8-Die Urkunden dieser Verträge findensich tn dem Inder albus lHandschr.

des k. k. HauS- und Staatsarchivszu Wien). Auch Marin (Sioria fiel

24454 - tbcilt eine Nachricht mit vonden Verträgen, welche die Venetlanerim Jahre 12:9 mit dem Sultan von

Haleb, und im Jahre roiy mit den,Sultan von Jkonium schlossen.

39) Der Kriege und Kämpfe, welcheim gelobten Lande zwischen den ita-lienischen HandelSrcpubliken währendder Kreuzzüge Statt fanden, iss hinund wieder in dem Laufe dieses Wec-kes gedacht worden; es licken sichdie Nachrichten darüber aus den iia-lienischen Chroniken deS Mittelalterssehr vervollständigen, wenn in dieserBeziehung Vollständigkeit und Zweck-mäßigkeit nützlich wäre. SpätereHändel dieser HandclSstaatcn werdenin der Folge gemeldet werden.

40) Vgl. das Gesch. der KreuzzügeBuch tll. Kap. g. Anm.ld. S. 207.208