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7,1 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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364 Geschichte der Kreuzzüge. Buch VIII. Kap. XI.

wahren. Der. Fürst Voemund der Vierte von Antiochienverschmähte in den Händeln, in welche er mit der Kircheund dein Könige Leo von Armenien gerieth, keinesweges denBeysiand des Bürgermeisters und der Rathsherren, so wieder übrigen Bürgerschaft seiner Hauptstadt, wie ebenfallsim siebenten Buche dieses Werkes berichtet worden ist").

Den Surianern oder alten ursprünglichen christlichenBewohnern von Syrien war zwar ein eigener Gerichtshofzugesianden worden, welcher auch die richterliche Behördefür die bürgerlichen Nechtshändel der Griechen, Jakobitenund Nesiorianer war^); jedoch war dieser Gerichtshof mirin den Streitigkeiten, in welchen beyde, der Kläger und derBeklagte, jenen morgenlandischen Kirchenparteyen angehör-ten, urtheilsfähig; und der Vlutbanu war dem surianischenGerichtshöfe eben so wenig übertragen worden als den pisa-uischen, genuesischen und venetianischen Gerichtshöfe», welchein den syrischen Handelsstädten angeordnet waren Ver-

27) Kap. 1. S. folg. BesondersVgl. S- 37-

2g) Gcsch. der Kreuz,»ge Buch 1.Kap. iz. S. 313. Vgl. oben Anm. 21.S. 362.

2g) L.ssiüi<! ctells üssss coite H. IZI.x. 210. Oie Höfe der italienischenRepubliken lcommrint) waren nururtheilsfähig in Rechtshändern derer,welche chrsr Rechtspflege unterworfenwaren über Kauf und Werkauf be-weglicher Gegenstände und andereVerträge: Klagen über Mord, schwereVerletzungen, Straßenraub, Landcs-verrach (risäinrento) und Ketzeren ge-hörten eben sowohl für den königlichen(niedern) Hof, als dis Nechtsstreitig!keilen der Pisaner, Genueser und Ve-netianer unter einander selbst überden Kauf oder Verkauf von Häusern,

Weinbergen, Gärten und Gehöfen(casslt). Se stouiio, fügt diese Assisenoch hinzu, Ü6 1i aommimi iuciiaso ls iuütosr steuns üe 1e i-rociirreaase viersäe non äeve vsler äejure ne xci t'sssiss, in» äeve äis-fstasr (ungültig erklären) it rrrrro Iseorre liest, er IIOH äeve sotfrir etrorro äe 1s aoions. Die Käufe undVerkäufe der Grundstücke, welche zudem Gebiete der Republiken gehörten,wurden eben so vor ihren Höfen voll-zogen , als die Käufe und Verkäufeder bürgerlichen Grundstücke vor demköniglichen niedern Hofs. Wenig-stens bemerkt der Bailo MarstliusEeorgius in Beziehung auf Len Ge-richtshof der Venetianer zu Thruö,dag Jeder, welcher auf dem venctiani-schen Antüeile dieser Stadt ein HauS