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7,1 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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Verhältnisse der Bürger' in den syrischen Städten. 357

also nach Syrien die Mangel und Gebrechen des damaligenabendländischen Lehenwesens; sie nahmen aber auch in ihrenAnordnungen Rücksicht auf die Verhältnisse ihrer syrischenUnterthaneu, sowohl der eingeborenen christlichen Bewohnerdes Landes oder der Syrianer und der eingewanderten Grie-chen, als der Jakobiten, Nestorianer, Samariter und Sara-cenen, und begründeten, was ihnen als Rittern, welchekeinesweges frey waren von den Vvrurtheilen ihres Stan-des, sehr hoch angerechnet werden muß, in den Städteneinen fränkischen Vürgerstand, welcher durch große Rechteund Freyheiten begünstigt wurde So wie der hohe Ge-richtshof, welcher zu Jerusalem und nach dem Verluste derheiligen Stadt an dem Orte, wo der König von Jerusalemoder dessen Stellvertreter sich aufhielt, und späterhin zuPtolemais nach der Wiedererobernng dieser Stadt, seinenSitz hatte, für Lehenssachen und Lehenträger die richterlicheBehörde war: eben so wurde für die Rechtshändel der Bürgerin jeder bedeutenden Stadt ein niederer oder bürgerlicherGerichtshof angcordnet. Zur Vollständigkeit eines bürger-lichen Gerichtshofes im Königreiche Jerusalem war die Zahlvon wenigstens zwölf Geschworenen, welche aus der Mitteder fränkischen Bürger gewählt werden mußten, erforderlich,und der Vorsitz so wie die Vollstreckung der von dem Ge-richtshöfe gesprochenen Urtheile war mit dem Amte des Viz-grafen vereinigt Für den Dienst des Vizgrafen und

g) 1^1 Irairclrosia äo la Lorgosis,sagt daher der Verfasser des Indio

äeNe ^ssisie äella oorte hol Visooir-taäo tz. az (in Osiicläiii Oeges Unr-brroiniu I. III. x. 5Zg), oll' ö cosrmolto lidcra,

io) Daher führte der niedere oderbürgerliche Gerichtshof (I-r dassa oor-rc, la corte äi Lorgesi) auch den

Namen Hof des Vizgrafen (I-r ooiteäel Viseonte ). S. I-idro äelle ^.s.slsie UeNa corte acl Visoontaäo a.a. O. x. 546. Vgl. Geschichte derKreuz,. Buch l. S. 3 --. Herr K. E.Schmidt hat im Hermes (B. 30. S.Z21) richtig bemerkt, dar die «ZricreUeLo Louigesie irrig von mir (am obeilangef. Orte) als ein Nechtsverfahren