26 Geschichke der Kreuzzüge. Buch VIII. K a p. I.
2 -^br>der Ausfuhr solcher Gegenstände nach dem Lande jenseitdes Meers vom Marzmonate des Jahrs 1-47 an wahrendder ganzen Dauer der Kreuzfahrt des Königs von Frank-reich keine Hinderniffe in den Weg zu legen Seitdemober Ludwig seine frühere Ansicht über die Verhältnisse desKai'crs und des Papstes geändert und dem römischen Stuhlezur Bekämpfung des Kaisers den Veystand seiner Waffenangetragen hatte, durfte er von Friedrich keine Begünsti-gung des Kreuzzugs erwarten.
Seit dem Sommer des Jahrs 1246 traf Ludwig schonAnstalten zur Vollziehung seines Gelübdes; denn im August-monate dieses Jahrs kam ein französischer Botschafter nachGenua, um im Namen des Königs Ludwig mir dem Po-desta dieser Republik wegen Ueberlassung von Schiffen zurUeberfahrt der französischen Pilger nach Syrien zu unter-handeln ; worauf der genuesische Kanzler Wilbelm de Vora-giue nach Frankreich sich begab und mit dem Könige einenVertrag wegen der Lieferung von sechszehn neuen Galeenzum Dienste der Pilger abschloß, und Ludwig zwey genue-sische Edle, Hugo Lercarius nnd Jakob von Levanto, zuseine» Admiralen ernannte, welche auch alsbald nach Frank-reich sich begaben "). Nach dem Bcyspiele des Königs
zzl Auch diese Verordnung, erlas-sen zu Luceria, findet sich Key Du-ränge a. a. O. i>. 57 - ES ist aber inHinsicht des Datums eine Schwierig-keit, indem die Jahreszahl 1746 unddie fünfte Jndiction angegeben wird;eine von deichen Angaben ist aberfalsch, denn das Jahr rogü ist dievicrie- Jndiction. UcbrigenS würdedaö Jahr ,047 oder die fünfte Jn-diciion insofern rastender seyn, alsin der Verordnung angegeben wird,
daß der AuSzug des Königs vonFrankreich im folgenden Jahre (1243)Statt finden sollte, wie cs wirklichder Fall war. Dagegen läßt sich abercinwendcn, dag in, Jahre 1247 dasfreundschaftliche Verhältnis zwischendem Kaiser und dem Könige vonFrankreich, welches jene Verordnungveranlagte, nicht mehr bestand.
46) U-rrlliolomaer ,Vnna1e.-- kto,,,,-onscs aä a. 1246. (in lVInr.riori Svri-l'tvr. »er. Ir. 17 VI. x. 5,0).