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Buch VIll. Drittes Hauptstück.
Breslau, welche wegen übelgesinnten Betragens bei demAusmarsche der Prcusscn nach der Uebcrgabe Breslaus an jdie Oestcrreichcr, ferner wegen Verhehlung von Ausreißern,Gewehren und dergleichen mehr, größtcntheils in strenge Hastgenommen worden waren, wurden, wie cs ausgedrückt wurde,verdienter strenger Strafe gnädig losgezählt, und kehrten, !einige schon vor, einige nach dem Urtel, in ihre Stifter zu-rück, mit Ausnahme der Jesuiten, denen das nicht erlaubtwurde. Der Magistrat in Jaucr wurde abgesetzt, mehrereBeamtete wegen des den Oesterrcichern geleisteten Verspre-. chens des Gehorsams mit 100—200 Thalcr Strafe belegt h.Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß die Rechtlichkeit dervom Könige bestellten Richter den besonders von dem Mi-nister v. Schlabrendorf der Stiftsgeistlichkcit zugcdachtcnSchlag vereitelte °). Dagegen mag dieser es vorzüglichdurchgesetzt haben, daß der König den Obcramtsregierungenund den Kammern in Schlesien verbot Katholiken Bedie-1757 nungcn zu geben, welche über 300 Thaler eintrügen, und31. Dec. einen Cabinctsbefehl erließ, durch welchen er: auf Vorstcl- >lung und flehentliches Ansuchen der schlesischen Landstandeund aus anderen bewegenden Ursachen aus souverainer Machtalle Unterthanen evangelischer Religion von Erlegung derStolgcbührcn an katholische Pfarrgeistliche entband^). Nachder bisherigen Verfassung hatten vermöge des seit dem Jahre1542 bestehenden sogenannten Nexus die Stolgcbührcn demordentlichen Ortspfarrcr ohne Rücksicht auf das Glaubcns-bckcnntniß, sowol von Katholiken an evangelische wie von >Evangelischen an katholische Pfarrer, daher in solchen Fällenimmer doppelt, entrichtet werden müssen. Es überwog nun,was Evangelische an katholische Pfarrer, dasjenige weit, wasKatholiken an evangelische Pfarrer an Stolgcbührcn zu ent-richten hatten, war daher für die Evangelischen, besonders >in den Fürstcnthümern Schweidnitz, Jauer und Glogau, woin vielen Ortschaften wenige oder gar keine Katholiken, die
1) Nach den von mir> benutzten Acten. Vergl. auch im Wesent-lichen durchaus übereinstimmend: Mentzel XI. S. 303 ff.
2) Nach Menzel XI. S. 312.
3) Korn sche Edictensammlung Lhl- VL S. 701.