96 Buch VIII. Zweites Hauptstück.
außer vielen andern Gunstbezeigungen es auch allein ver-dankte, daß er, bei dem lebhaften Widerstreben des gesäum-ten Domkapitels und der Katholiken überhaupt, das reicheBisthum erhalten hatte, fiel doch ungemein auf und wurdeihm sehr übel ausgelegt, auch sein Betragen durch mancher-lei Erdichtungen und Mißverständnisse noch mehr entstellt').Er war als katholischer Bischof natürlich sehr bald in man-cherlei schwierige Verhältnisse mit Friedrich ll. gekommen,welcher die von ihm in Anspruch genommenen fürstlichen Rechtenicht zu beschränken geneigt war. Schon daß er nicht sogleichnach der vom Könige mit so vieler Mühe erwirkten päpstli-chen Bestätigung seiner bischöflichen Würde zur Huldigungnach Berlin kam, hatte der König sehr übel genommen, weiler das als Verletzung der Schicklichkeit ansah °). Es warwol durch beiderseitige Nachgiebigkeit und durch die wohl-wollende und kluge Vermittelung des geistreichen PapstesBenedict XIV. vieles zur gemeinschaftlichen Zufriedenheit aus-geglichen worden. Man entnimmt indessen aus des Bischofsgesammtem Verfahren, daß er vorzugsweise bemüht warmit dem Papste und der katholischen Kirche in ein gutesVernehmen zu kommen und so eine seines hohen Amteswürdige Stellung einzunehmen. Allein zweien Herren zudienen ist ohnehin schwer; in des Bischofs Lage mußte eszur Unmöglichkeit werden. Eine sehr lebhafte Verstimmungwar zwischen dem Bischof und dem Könige entstanden, alsdieser durch ein Edict vom 21. Zuni 1753, mit Aufhebungaller dem zuwiderlaufenden Synodalstatuten und bischöfli-chen Verfügungen, allen Ordensgeistlichen — als bürgerlichtodt — untersagte, Testamente zu machen und Erbschaftenoder andere Vorlheile zu erwerben, welche vielmehr an derennächste Verwandte fallen sollten. Alle Vermächtnisse vonüber 500 Thaler an fromme und geistliche Stifte, außer anHospitäler, Armen- und Waisenhäuser, an die Barmherzi-gen Brüder und die Elisabethinerinnen, wurden bei hoher
1) Menzel XI. S. 329.
2) Seine Schreiben an Schlabrcndorf bei Preuß Urkundenbuch VS. 11V vom 25. Mai und 8. Zuni 1748.