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2 (1851)
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mäßig, wenn die Anweisungen vor der Ertheilung der De-cretur durch den Vorstand einem controlirenden -Beamtenzur Einsicht und Mituntcrschrist vorgelegt werden. DieZahlungsanweisungen der anderen Minister, die über ihreetatsmäßigen Eredite (Z. 565) verfügen können, solltenwenigstens von dem Vorstande des Finanzministeriumsebenfalls cingesehen und unterzeichnet werden.

3) Für keine Einnahme darf vor dem wirklichen Einzug desGeldes eine Bescheinigung ausgestellt werden (den Falleiner Abrechnung ausgenommen), dagegen darf man keineAusgabe ohne gleichzeitigen Empfang der Quittung vor-nehmen.

-1) Die Quittungen müssen genau nach der Vorschrift abge-faßt (Z. 553) und von demjenigen ausgestellt sein, welcherzunächst zum Empfange berechtigt ist, wenn dieser nichteinen Anderen hierzu bevollmächtiget hat. SogenannteInterimsg uittu n g en eines Dritten können nicht alsBelege dienen und laufen bis zum Eintreffen der wahrenBescheinigung auf die Gefahr des Eassenführers. Voraus-bezahlungen vor dem Termin der Schuldigkeit sind unzu-lässig («).

O) Bei Besoldungen kann für den schon verflossenen Theil der Zeit eine

Abschlagszahlung gestattet werden.

Z. 569.

5) Eigene Gelder dürfen mit denen, die dem Staate ge-hören, in einer öffentlichen Caffe nicht vermengt werden; aucheine, wenn gleich nur temporäre Benutzung der Staatsgclderfür Privatzwecke ist unerlaubt.

6) Bei jeder Zahlung ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sienur in den vorschriftsmäßigen guten Geldsorten erfolge. DieSorten werden bei Einnahmen und Ausgaben ausgezeichnet,letztere auch bei ansehnlichen Summen mit einem Sortenzettelbegleitet. Nöllen und Beutel brauchen nur gewogen zu werden,wenn sie wohl verschlossen geblieben sind und eine andere Caffeauf der Aufschrift die Richtigkeit der Abzählung bezeugt hat.

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