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2 (1851)
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7) Bei Versendungen muß man für gute Verpackungsorgen.

8) Die Lasse muß gegen Diebstahl auf alle Weise geschütztwerden, wozu die Anwendung fester eiserner Kisten, eines wohlverwahrten Gemaches mit einem einzigen Zugänge und fest ver-schließbaren Oeffnungen, die Nahe des Beamten bei kleinerenLassen (») und die Aufstellung einer bewaffneten Wache beigrößeren ic. (S) dient.

9) Die Lasse muß von Zeit zu Zeit nachgezählt (gestürzt)und der Erfund mit dem Abschlüsse der Bücher verglichen wer-den. Dieß geschieht

rr) von den Lassen-Beamten selbst in regelmäßigen Perio-den, z. B. alle Monate (§. 548. 11), so wie auch über denCassenbestand öfters an die Vorgesetzte Behörde durch einen sog.Situationsetat, Cassenstatus, berichtet werden muß,b) von einer anderen zur Aufsicht über eine Lasse(Cassencuratel) bestellten Behörde. Man unterscheidet hie-bei die regelmäßige, zu bestimmten Zeiten cintretende Revisionvon derjenigen, die ganz unerwartet geschieht, und die, ohne alsZeichen eines Verdachtes gelten zu können, bei jeder Lasse we-nigstens einmal jährlich erfolgen sollte. Mehrere an einem Drtesich befindende Lassen werden gleichzeitig gestürzt (c), auch wirdeine Untersuchung der Rechnungsbücher, eine Vergleichung der-selben mit den Belegen rc. vorgenommen und über das ganzeGeschäft ein Protokoll geführt, welches man der höheren Be-hörde zustellt.

(a) Er muß wo möglich die Lasse in seinem Schlafzimmer haben und mitWaffen versehen sein.

(») Gr aas, S. 283.

(v) In Preußen geschieht die gewöhnliche Revision monatlich an einemunveränderlichen Monatstage, z. B, in Berlin am letzten oder (wenner ein Feiertag ist) am vorletzten, bei den Provincialhauptcassen amI8tcn. Diese werden in der Regel von dem Präsidenten mit Zu-ziehung von Rathen gestürzt. Sind für mehrere Casscn eines Or-tes mehrere Revisoren vorhanden, so müssen sie sich über die gleicheStunde verabreden, sonst wird die eine Casse unter Verschluß ge-nommen, während man mit der anderen den Anfang macht. Gr aas,S. 287. ff. D i tmar, S. 99. ff. Ueber reisende Lassenrcvisorens. v. Malchus, II, 145.