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(c) Die Einkünfte aus dem eigenen Erwerbe der Regierung bedürfen,als ein für allemal festgestellt, keiner solchen Anführung im Finanz-gcsetze. Das jährliche französische Finanzgesetz zeichnet sich durchdie vollständige Aufzählung aller Gebühren aus, die bei irgend einerVeranlassung erhoben werden dürfen.
(6) v. Malch us, Pol. Il, !8K. Fin. II, >22. — In Frankreich gilt dieSpecialität für die Capitel des Voranschlages.
3. Abthei lung.
Grundznge des Cafsenwesens.
§. 566.
Die zum Finanzwesen eines Staates gehörenden Lassenmüssen so angeordnet und mit einander in Werbindung gesetztwerden, daß sie leicht jede Einnahme auffassen und jede Ausgabebesorgen können, daß aber auch jede unnöthige Anhäufung vonGeldern verhütet wird. Man kann daher unterscheiden:
1) die Hauptstaatscasse des Landes(n), bei welcher alleUeberschüsse zusammenfließen und von welcher die am Sitze derobersten Staatsbehörden vorkommenden Ausgaben bestrittenwerden;
2) Haupt-Central-Cassen für einzelne Zweige der Fi-nanzverwaltung, deren jedoch nur einige für Bedürfniß zu er-achten sind, z. W. Schuldentilgungs-, Kriegs- und Z)ost-Lassen,indem die Geschäfte der übrigen füglich von der Hauptstaatscassebesorgt werden können;
3) Provincialcasscn, in denen die meisten Einkünfte in-nerhalb eines Landestheiles gesammelt und von denen die da-selbst vorfallenden Negierungsausgaben unmittelbar oder durchAnweisung auf untergebene Lassen bewirkt werden; es ist daherin der Regel nicht nöthig, für einzelne Zweige von Einkünftenbesondere Lassen in den größeren Landesbezirken einzurichten;
4) untere Lasse n, deren Zahl und Geschaftskrcis nach derBeschaffenheit der Einnahmsguellen und Ausgabszweige injedem Staate bestimmt werden muß. Sie sind theils bloß demEinzuge von Auflagen gewidmet, theils auch mit anderen Wer-