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2 (1851)
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248
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II. Abschnit t.

Staatsschulden.

1. Abtheilung.

Wesen und Wirkungen der Staatsschulden.

§. 47l.

Wenn die Staatseinkünfte ohne Gefahr für die Wolkswirth-schaft für den Augenblick nicht erhöht werden können und drin-gende Bedürfnisse einen größeren Staatsaufwand gebieterischfordern, während man keinen früher gesammelten Hülfsvorrathzur Verfügung hat (Z. 463), so ist man gezwungen, Schul-den zu machen (»). Diese Aushülfe hat die Stelle jener vie-len ungerechten, theils listigen, theils gewaltthätigen Mittel ein-genommen, deren man sich ehemals in solchen Fällen bediente,§. 12. In den letzten Jahrhunderten hat das Schuldenwescnder meisten Staaten solche Ausdehnung erhalten, daß es zu ei-nem der wichtigsten Gegenstände des Finanzwesens gewordenist (-). Sowohl die Aufnahme als die Abtragung der Staats-schulden wurde durch vielfaches Nachdenken und Versuchen un-ter Regeln gebracht und die Befestigung des Staatscredites er-leichterte das Borgen so sehr, daß man davon sogar zu oft Ge-brauch machte. Dieses eben so ausgedehnte als vielgestaltigeSchuldenwesen der europäischen Staaten ist zwar als Zeichendes wohlverdienten Vertrauens gegen die Regierungen, sowieals Beweis eines großen Vorraths angesammelter Capitale ei-ne erfreuliche Erscheinung, indcß lassen sich auch seine großenNachtheile nicht verkennen. Die Betrachtung des Schuldenwe-sens muß daher mit der Untersuchung seiner volkswirthschaftli-chen Wirkungen beginnen, in Ansehung deren noch mancheschädliche Vorurtheile angetroffen werden.