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3, Abtheilung.
Verwaltung der Staatsschulden.
1. Haupt stück.
Vorbereitende Maaßrcgeln.
Z. S07
Ist eine Staatsschuld vorhanden, so wird die Besorgung ver-schiedener auf dieselbe sich beziehender Geschäfte nothwendig,deren Inbegriff die Verwaltung der Staatsschuldengenannt werden kann, und für welche ein geregelter Gang fühl-bares Bedürfnis; ist. Wenn man den Staatshaushalt aus einemverworrenen Zustande in einen wohlgeordneten hinüberzuführenund namentlich mit vielen Rückständen (Z. 486) zu thun hat,so muß man mit der Richtigstellung (Liquidirung) derStaatsschuld beginnen, nämlich mit der Untersuchung aller ein-zelnen Forderungen an den Staat nach ihrem Betrage, ihrenBedingungen und ihrer Ncchtsgültigkeit, und eine Zusammen-stellung des ganzen Schuldenstandes, allenfalls mit Unterschei-dung von Claffen und Unterabtheilungen. Diese Vorarbeit dientdie Größe der Schuld genau kennen zu lernen und unbegründeteAnsprüche zurück zu weisen. Die Untersuchung soll jedoch nichtin eine willkürliche Verkürzung der Staatsgläubiger ausarten,sondern vielmehr mit sorgfältiger Beachtung aller Rechte ge-führt werden, so daß jedem die Gelegenheit offen bleibt, seineForderungen auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Nachder Beendigung dieses Geschäftes können den StaatsgläubigernSchuldbriefe gleicher Art zugestellt werden. Auch im Fortgangeder Schuldverwaltung, so oft die Schuld durch Entschädigungenund Einverleibung alter oder neuer Forderungen vergrößert