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1. Abtheilung.
Gprmdzüge des Kamerals-Rechnuttgswesens.
8. S39.
Unter einer Rechnung versieht man überhaupt die Verbin-dung von Zahlen nach arithmetischen Regeln, um daraus irgendein Ergebnis; zu gewinnen, und zwar bedeutet jener Ausdrucktheils die Handlung des Werbindens der Zahlen, theils aber dieschriftliche Aufzeichnung derselben. Rechnungen in diesem (ob-jectiven) Sinne kommen im wirthschaftlichen Gebiete besondershäufig vor, indem das Vermögen nach seinen Bestandtheilenund Veränderungen leicht nach Zahl und Maaß bestimmt werdenkann. Das Kameral- oder S taatsr e chnun gsw cscn istdie amtliche Darstellung der Finanzverwaltung in einem zurück-gelegten Zeiträume in Zahlen (<,). Hiebei erscheinen die arith-metischen Operationen als der leichteste Theil des Rechnungs-geschäftes, dessen Hauptschwierigkeit vielmehr in der deutlichenUnordnung der großen Menge von Zahlenangaben besteht (L).Jede einigermaßen zusammengesetzte Wirtschaft erfordert einesorgfältige und geordnete Aufzeichnung aller wirthschaftlichenEreignisse und Verhältnisse mit dem nöthigen Ausdrucke in Zah-len, um dem Gedächtnisse zu Hülfe zu kommen, um dem Eigen-tümer des bewirtschafteten Vermögens jederzeit den Standdesselben zu vergegenwärtigen und eine planmäßige, den Wirth-schaftsregeln entsprechende Verwaltung zu erleichtern (c). Im-Finanzwesen ist die gute Rechnungsführung ein besonders wich-tiges Erforderniß, sowohl wegen des großen Umfanges und derManchfaltigkeit der Vermögenstheile und Ereignisse, als wegender strengen Verantwortlichkeit, die der Finanzbeamte als Ver-walter fremder Güter zu tragen hat. Die Rechnungen dienendaher 1) jede Unredlichkeit oder Nachlässigkeit von Seite derBeamten zu verhüten und die Gewißheit einer guten Verwal-tung zu begründen, 2) den Beamten die Anerkennung ihrerPflichterfüllung zu verschaffen und sie dadurch gegen jeden Vor-wurf oder weiteren Anspruch sicher zu stellen (ck). Die Kunst
Rau, poM, Oekon, 3te Ausg. III. r. Abth, ZZ