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II. Abschnitt.
Eigeiithiimliche Geschäftsformen im Finanz-wesen.
Einleitung.
§. 538.
Die Regeln für die formelle Einrichtung der Finanzgeschäftesind, was mancherlei Arten schriftlicher Arbeiten betrifft, die näm-lichen, welche für die Staatsverwaltung im Allgemeinen aufge-stellt werden können, und gehören deshalb nicht sowohl in dieFinanzwissenschaft, als in die Lehre von den Staatsgeschästenüberhaupt. So werden z. W. Berichte, Verfügungen, Gesetze,Verordnungen, Protokolle u. dgl. in Finanzsachen nicht andersabgefaßt, als in Polizei-, Kirchen-, oder Schulangelegenheiten.Dagegen giebt es mehrere dem Finanzwesen eigenthümlicheVerrichtungen, für welche, abgesehen von besonderen Zweckeneinzelner Einnahmen und Ausgaben, allgemeine formelle Regelnaufgestellt werden müssen. Diese Regeln sind durch die mehrereJahrhunderte hindurch fortgesetzte Uebung und Ueberlegung beider Besorgung von Finanzgeschäften gesammelt, sortgepflanztund vervollkommnet worden. Sie werden jedoch leichter aufge-faßt und es wird der Weg zu ihrer weiteren Ausbildung eröff-net, wenn man sie in einer wissenschaftlichen Darstellung mitden obersten Grundsätzen der Finanzwissenschaft in Verbindungsetzt. Die hieher gehörenden Geschäfte sind vornehmlich:
1) das finanzielle oder Kameral-Nechnungswesen,
2) das Etatswesen,
3) das Cassenwesen.