Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
378
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1) von den Verrechnern der höheren Cassen, indem sie ver-pflichtet werden, die Ausgaben und Einnahmen der ihnenuntergeordneten Cafsen im Auszuge in ihre Rechnungenaufzunehmen, so daß die Rechnung der Hauptstaatscasse vonselbst die Hauptstaatsrechnung bildet (a);

2) von einer besonderen Staatsbuchhalterei (Z. 536),welche nicht blos aus den einzelnen geprüften Rechnungen dieHauptstaatsrechnung zusammensetzt, sondern auch schon im Laufejedes Jahres aus den eingehenden Nachrichten eine zur Controleder Rechner dienende Buchführung besorgt (5).

(a) Wie dieß z. B, in Preußen (Graas, S. 135) und Billern (Höck,Grundlinien der Kameralpraxis, S. 12) geschieht.

(b) Kieschke, S. 237. v.Malchus, Politik, II, 191. Finanz., II,126. Graaf, S. 35. 88. Hüffell, S. 271. In Preußenist erst 1826, bei der Aufhebung der Staatscontrole, eine Staats-buchhalterei als besondere Behörde errichtet worden.

2. Abtheilung.

Grundzü'ge des Etatswesens.

§. 56l.

Der Voranschlag, Etat, Budget (§. -165) ist dieBerechnung der in einem bevorstehenden Zeitabschnitte (Jahre)zu erwartenden Einnahmen und vorzunehmenden Ausgaben (»).Obgleich diese, über künftige Ereignisse angestellte Berechnungder thatsachlichen Rechnungsführung vorausgeht, so ist es dochzweckmäßig, die Betrachtung des Etatswesens von formeller Seiteder Lehre von dem Rechnungswesen folgen zu lassen, denn dieses,wie es sich weit früher ausgebildet hat, dient auch in Bezug aufdie äußere Einrichtung den Voranschlägen zum Vorbilde, welchesich überdieß auf die in den Rechnungen aus den früheren Jahrenenthaltenen Erfahrungen stützen. Dem Inhalte nach ist der Vor-anschlag von der thatsachlichen Rechnung wesentlich verschieden.Er enthält nämlich 1) bei denjenigen Einnahmen und Ausgaben,deren Größe sich schon voraus sestsetzen läßt, den durch den Be-