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(Journal) für Einnahme und Ausgabe führt. Die Cassesteht unter dem Mitverschlusse der beiden anderen Beam-ten. Große Lassen haben mehrere solche Zahlmeister nö-thig, z. W. einen für die Einnahmen, einen für die Aus-gaben.
3) ein Geg enschreiber (Controleur), der ein Gegen-buch, öfters auch das Hauptbuch führt, alle Quittungenmit unterzeichnet und überhaupt von allen VorgängenKenntniß nimmt;
4) ein Unterpersonal von Nechnungsgehülfen, Canzlistenund Dienern.
§. 568.
Regeln über die Cassengeschäfte:
1) Die einer jeden Casse zugewiesenen Einnahmen und Aus-gaben müssen mit Rücksicht auf die Zeit ihres Eintreffensso berechnet sein, daß in der Regel die Mittel zur Bestrei-tung der Ausgaben nicht fehlen. Diese Bertheilung derSummen ist das Geschäft der dem ganzen Casscnwesen imStaate Vorgesetzten Behörde. Tritt in einzelnen Zeitpunc-ten ausnahmsweise dennoch ein Mißverhältniß ein, so läßtsich leicht helfen, indem mit höherer Genehmigung die eineCasse die benöthigte Summe von der anderen erhebt unddieser der geleistete Zuschuß wie eine Ablieferung zu Gutegerechnet wird.
2) Die ständigen, so wie alle im Voranschlags für eine gewisseCasse nach ihrem wirklichen Betrage aufgeführten Einnah-men und Ausgaben bedürfen keiner besonderen Ermächti-gung, wohl aber diejenigen, welche entweder außerordent-licher Weise erfolgen, oder deren Größe wenigstens nochnicht voraus bestimmt werden konnte, Z. 553. Solche Po-sten erfordern einen Auftrag zum Empfang oder zur Aus-bezahlung (Zahlungsanweisung, Decretur, or-clonnanoomont) von einer Vorgesetzten Behörde. UmUeberschreitungen der Voranschläge leichter zu verhindernund eine Prüfung der Ansätze zu bewirken, ist cs zweck-