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2 (1851)
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5) Die Negierung sollte jedoch nicht allein auf die Zinser-sparniß sehen, sondern zugleich gegen die Staatsgläubiger mitbilliger Rücksicht verfahren. Wenn es in ihrer Macht steht, die-selben durch eine plötzliche Anhäufung von Kapitalen einzuschüch-tern und zu einer Herabsetzung unter das herrschende Maaß derZinsen zu nöthigen, so ist die Benutzung solcher Kunstgriffe un-edel und verwerflich (S). Man muß also vor einer Uebereilungder Reduction warnen. Diese Maaßregel wird dann das Ver-trauen gegen die Regierung am wenigsten schwächen und gegenjeden Tadel geschützt sein, wenn man für den ganzen herabzu-setzenden Betrag die zur Hcimzahlung erforderlichen Capitalezur Verfügung hat, so daß man die angebotene Abtragung auchwirklich auözuführen im Stande wäre. Bei einer großen Schul-denmasse ist dieses nur allmälig möglich (c).

(a) Namentlich in Frankreich befürchtet man von einer künftigen Reduc-tion das sogenannte (iLelnssoment, d. i. die Verringerung der ro»ce8cinssöos, §.513 (a), deren Zunahme man aus guten Gründen fürzuträglich gehalten hat, vgl. §. 480 (a).Die aufeinzelne Personeneingeschriebenen üproc. Renten haben sich von 1836 1840 um4-464 100 Fr. vermindert (von 96-215 900 Fr. auf 91-751 800).(ä) Vgl. Nebenius, Oeff. Credit, S. 299. 304.

(c) Doch sollte die Erklärung aller Gläubiger für einen gewissen Thcilder Schuld zugleich gefordert werden. Nebeni u s, Herabsetz. S. 14.

3. Hauptstück.

Tilgung der Staatsschulden.

§. 315 .

Je weniger eine Negierung es in ihrer Gewalt hat zu ver-hindern, daß Kriege oder andere unerwünschte Ereignisse eineVergrößerung der Staatsschuld verursachen, desto dringender istdie Verpflichtung, in guten Zeiten der Ruhe, des fortschreitendenWohlstandes und der mäßigen Staatsausgaben auf eine Verin-gerung der Schulden bedacht zu sein. Würde man solche Perioden