Viertes Vnch
Neberblick der äußeren Einrichtung desFinanzwesens.
I. Abschnitt.
Behörden und Aemter im Finanzwesen.
Z. 530.
§)ie Finanzorganisation, d. h. die Art und Weise,wie die Finanzgeschäfte unter verschiedene Behörden und Beam-te verthcilt, wie die Wirkungskreise und Unterordnungsverhalt-nisse dieser Dienststellen festgesetzt werden sollen, ist bisher vielweniger zum Ziele wissenschaftlicher Untersuchungen gemachtworden, als die in den drei ersten Büchern dargestellten Grund-sätze zur Erreichung der einzelnen Zwecke («). Auch lassen sichfür den erstgenannten Gegenstand nicht viele ausführliche undallgemein gültige Regeln aufstellcn, weil die Anordnung derOrgane zur Vollziehung der Finanzgeschäfte sehr von dem Um-fang und der Beschaffenheit derselben in jedem Lande abhängt,weshalb die Vergleichung mehrerer Staaten große Verschieden-heiten erkennen läßt. Man kann in diesem Gebiete nicht leicht dieeine Einrichtung für allein zweckmäßig, die andere für ganz ver-werflich halten, vielmehr muß man in vielen Fällen sich begnügen,die Vorzüge verschiedener Anordnungen gegen einander abzu-wägen, wobei man anzuerkennen hat, daß jede derselben durchGewöhnung und Geschicklichkeit der Beamten, und in Verbin-