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2 (1851)
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waltungsgeschäften, z. B. des Domänenwesens, der Bergwerks-administration, in Verbindung. Es ist schon der Kosten wegenrathsam, nicht mehr Lassen anzuordnen, als das Bedürfnis; desDienstes erfordert, sowie auch mit der Vermehrung der unterenCassen die Gefahr von Veruntreuungen anwächst. Solche un-tere Erheber von Einkünften, denen die Bedingungen zu einerguten Cassenführung abgehen, werden verpflichtet, die bei ihneneingehenden Summen nach kurzen Zwischenzeiten an die nächst-vorgesetzten Cassen abzuliefern, z. B. die Steuererheber, Weg-geld-, Zolleinnehmer rc.

(a) Sie trägt meistens noch aus älterer Zeit den unschönen Namen Ge-neralstaatscafse.

§. 567.

Bei der Anstellung des Cassenpersonals muß vorzüglich auferprobte redliche Gesinnung, festen Character, Ordnung und Ge-schicklichkeit gesehen werden, auch ist eine Sicherheitsleistung(Caution) unerläßlich, die jedoch für sich allein keine vollständigeSicherheit geben kann, weil ihr Betrag die dem Beamten an-vcrtrauten Summen in der Regel nicht erreicht, Z. 486. IV.Bei den unteren Cassen ist gewöhnlich nur ein einziger Staats-beamter angestellt, der zugleich die anderen Verwaltungsgeschäftebesorgt und für seine Gehülfen verantwortlich ist. Höhere undgrößere Cassen haben ein von anderen Verrichtungen ganz ent-fernt gehaltenes Personal, bei welchem neben einer angemesse-nen Vertheilung der Geschäfte zugleich darauf Rücksicht genom-men wird, daß es wegen der großen Versuchung zur Untreue aneiner gegenseitigen Ueberwachung (Controle) nicht fehle. Zueiner vollständigen Besetzung wird erfordert:

1) ein Vorsteher (Hauptcassier, Rendant rc.), derdie sämmtlichen Cassengeschäfte leitet und beaufsichtiget, dasTagebuch führt, jedoch nichts selbst einzunehmen oder aus-zugeben hat,

2) ein Zahlmeister (Cassier), dem es obliegt, das Zäh-len, Packen rc. zu besorgen und der ein, nach den vorkom-menden Münzsorten in Spalten abgetheiltes Cassenbuch

Rau, polit. Orion. 3te Ausg. III, As Abth. 25

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