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2 (1851)
Entstehung
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383
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Ausgaben für 1850 und 185! enthält eine durchschn. Roheinnahmevon > -> 866 973, eine reine E. von 9-998 760 fl., jedoch ohne die Postund Eisenbahn, welche 3«>26 539 fl abwerfen und nach Bestreitungder Kosten I- 037 986 fl. für die Verzinsung und Tilgung der Ei-scnbahnschuld übrig lassen.

§. 56ö.

Der Hauptfinanzetat (Budget) ist kein Gesetz, wenn er gleich,namentlich in Staaten mit einer Nepräsentaliv-Verfafsung, inden für die Gesetzgebung bestehenden Formen festgestellt wird.Diejenigen Bestimmungen in ihm und in Bezug auf ihn, welchewirklich gesetzlicher Art sind, werden gewöhnlich in einem mitihm in Verbindung stehenden Finanzgesetze («) zusammen-gefaßt, welches enthalten muß(L)

1) die Benennung der den Charakter der Auflagen an sichtragenden Einnahmsquellen, mit Angabe des Erhebungsfußes,wenigstens wenn derselbe nicht mehr der bisherige ist (e);

2) die für jeden Theil der Ausgabe bewilligten, den einzel-nen Ministerien zugewiesenen Summen oder Kredite. Es isthierbei eine allgemeine Bestimmung darüber nöthig, wie weitdie Bcfugniß jedes Ministeriums reiche, innerhalb der ihm imGanzen bewilligten Summe solche Verfügungen zu treffen, dievon den, für die einzelnen Theile des Aufwandes angenomme-nen Zahlen abweichen, ob es z. B. erlaubt ist, die Ersparnis; ander einen Ausgabe zur Vergrößerung einer anderen anzuwenden.Es wäre nicht rathsam, jeden Minister genau an die Beobach-tung aller einzelnen Positionen seines Budgets zu binden (volleSpecialität des Budgets), weil sich im Laufe der Geschäftedas Bedürfnis; eines gewissen freien Spielraums häufig fühlbarmacht, doch sollten wenigstens die Hauptabschnitte der Ministe-rialetats pünctlich eingehalten oder Ueberschreitungen besondersgerechtfertigt werden (</).

(a) v. Malch us, Fin. II, 94.

(L) Hiezu kommen manche andere Punete, z. B. über das Maaß derProvincialausgabcn, über die erlaubte Summe der Schatzkammer-scheine u. dgl. Außer diesem wesentlichen Inhalte hat man öfters ge-legentlich auch solche Verfügungen diesem Gesetze einverleibt, dieeigentlich den Gegenstand eigener Gesetze hätten bilden sollen. DerBeweggrund zu dieser Verbindung ist, daß man solche andere Be-stimmungen ebenfalls, wie das Finanzgcsctz, nur für eine gewisseEtatsperiode (I, 2, 3, 6 Jahre) verabredete.

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